Weitere Entscheidung unten: BFH, 24.03.1987

Rechtsprechung
   BVerwG, 11.02.1987 - 1 B 129.86   

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BVerwG, 11.02.1987 - 1 B 129.86 (https://dejure.org/1987,2168)
BVerwG, Entscheidung vom 11.02.1987 - 1 B 129.86 (https://dejure.org/1987,2168)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Februar 1987 - 1 B 129.86 (https://dejure.org/1987,2168)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1779 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 411
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 232.79

    Sittenwidrigkeit von Peep-Shows

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1987 - 1 B 129.86
    Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob eine sogenannte "Peep-Show" nach § 33 a GewO erlaubnisfähig ist, hat der Senat durch sein Urteil vom 15. Dezember 1981 - BVerwG 1 C 232.79 (BVerwGE 64, 274 [BVerwG 15.12.1981 - 1 C 232/79]) beantwortet.
  • BGH, 06.07.1976 - VI ZR 122/75

    Schadensersatzansprüche einer Prostituierten

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1987 - 1 B 129.86
    Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde, daß sich der Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1981 auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1976 (BGHZ 67, 119 [BGH 06.07.1976 - VI ZR 124/75]) bezieht.
  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 26.87

    Peep-Show II - § 44 II Nr. 6, Abs. 5 VwVfG, Art. 1 GG, 'Sittenwidrigkeit'

    Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, verstößt ein Verwaltungsakt nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn er etwas Sittenwidriges anordnet, sondern auch dann, wenn er etwas erlaubt, was wegen seiner Sittenwidrigkeit nicht erlaubnisfähig ist (vgl. z.B. Beschluß vom 11. Februar 1987 - BVerwG 1 B 129.86 - Buchholz 451.20 § 33 a GewO Nr. 6 = GewArch 1987, 297).
  • OVG Sachsen, 14.06.2017 - 5 A 406/13

    Klagefrist; Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid; unrichtige

    Auf ein verwerfliches Handeln der Behörde im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit, wie es der Kläger hier u. a. im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Beitragsforderungen und der Erschließung des Grundstücks behauptet hat, kommt es insofern hingegen nicht an (vgl. zum inhaltsgleichen § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG: BVerwG, Beschl. v. 11. Februar 1987 - 1 B 129.86 -, juris Rn. 6; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 152 ff.), so dass die Vorschrift bei Geldleistungsbescheiden - wie hier - wegen deren wertneutralen Inhalts in der Regel keine Anwendung finden kann (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 148. Lfg. 04.2017, § 125 AO Rn. 29, m. w. N.).
  • BVerwG, 20.12.1989 - 1 B 183.89

    Nichtigkeit einer Gaststättenerlaubnis wegen der Eignung der Gaststättentätigkeit

    Daß "ein Verwaltungsakt, der etwas erlaubt, was wegen seiner Sittenwidrigkeit erlaubnisunfähig ist" (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG), selbst gegen die guten Sitten verstößt und damit gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG nichtig ist, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt (Beschluß vom 11. Februar 1987 - BVerwG 1 B 129.86 - Buchholz 451.20 § 33 a GewO Nr. 6 = GewArch 1987, 297).

    Sie ist gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs. 1 Nr. 6 VwVfG bejahend zu beantworten; dies hat der Senat bereits entschieden (Beschluß vom 11. Februar 1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 29.87

    Rechtsmittel

    Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, verstößt ein Verwaltungsakt nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn er etwas Sittenwidriges anordnet, sondern auch dann, wenn er etwas erlaubt, was wegen seiner Sittenwidrigkeit nicht erlaubnisfähig ist (vgl. z.B. Beschluß vom 11. Februar 1987 - BVerwG 1 B 129.86 - Buchholz 451.20 § 33 a GewO Nr. 6 = GewArch 1987, 297).
  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 31.87

    Rechtsmittel

    Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, verstößt ein Verwaltungsakt nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn er etwas Sittenwidriges anordnet, sondern auch dann, wenn er etwas erlaubt, was wegen seiner Sittenwidrigkeit nicht erlaubnisfähig ist (vgl. z.B. Beschluß vom 11. Februar 1987 - BVerwG 1 B 129.86 - Buchholz 451.20 § 33 a GewO Nr. 6 = GewArch 1987, 297).
  • BVerwG, 08.03.1988 - 1 B 19.88

    Zulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache -

    Der Senat hat diese Frage jedoch durch sein Urteil vom 15. Dezember 1981 - BVerwG 1 C 232.79 - (BVerwGE 64, 274 [BVerwG 15.12.1981 - 1 C 232/79]), an dem er in späteren Entscheidungen festgehalten hat (z.B. Beschluß vom 11. Februar 1987 - BVerwG 1 B 129.86 - <GewArch 1987, 297>), bereits beantwortet.
  • VG München, 20.04.2020 - M 9 E 19.381

    Fälligkeit des Zwangsgelds wegen unzulässiger Fremdenbeherbung

    Eine Sittenwidrigkeit eines Verwaltungsakts kann sich aus seinem Inhalt ergeben, weil er etwas Sittenwidriges als rechtmäßig feststellt oder weil er dem Bürger ein sittenwidriges Verhalten gebietet oder erlaubt (BVerwG, B.v. 11.2.1987 - 1 B 129/86 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 28.87

    Rechtsmittel

    Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, verstört ein Verwaltungsakt nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn er etwas Sittenwidriges anordnet, sondern auch dann, wenn er etwas erlaubt, was wegen seiner Sittenwidrigkeit nicht erlaubnisfähig ist (vgl. z.B. Beschluß vom 11. Februar 1987 - BVerwG 1 B 129.86 - Buchholz 451.20 § 33 a GewO Nr. 6 = GewArch 1987, 297).
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Rechtsprechung
   BFH, 24.03.1987 - I B 129/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,5929
BFH, 24.03.1987 - I B 129/86 (https://dejure.org/1987,5929)
BFH, Entscheidung vom 24.03.1987 - I B 129/86 (https://dejure.org/1987,5929)
BFH, Entscheidung vom 24. März 1987 - I B 129/86 (https://dejure.org/1987,5929)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 11.07.1972 - IV B 61/71

    Rechtssache - Grundsätzliche Bedeutung - Anzufechtende Entscheidung - Allgemeine

    Auszug aus BFH, 24.03.1987 - I B 129/86
    An dieser Voraussetzung fehlt es u. a. dann, wenn die angefochtene Entscheidung der eindeutigen Rechtslage entspricht (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Juli 1972 IV B 61/71, BFHE 106, 276, BStBl II 1972, 792).
  • BFH, 01.07.2009 - I R 81/08

    Erlass von auf Veräußerungsgewinnen und Übergangsgewinnen beruhender

    Allerdings folgt aus der Verweisung auf die Vorschriften der AO, dass über einen Antrag auf Erlass von Kirchensteuer nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 AO) zu entscheiden ist und dass die FG jene Entscheidung nur in den von § 101 und § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüfen dürfen (Senatsbeschluss vom 24. März 1987 I B 129/86, BFH/NV 1987, 595).
  • FG Köln, 09.07.2008 - 11 K 3041/07

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vornahme eines Teilerlasses der

    Die Ermessensentscheidung der Kirche über einen Erlassantrag gehört nicht zum kircheninternen Bereich, sondern kann gerichtlich überprüft werden - allerdings in den Grenzen von §§ 101, 102 FGO (BFH-Beschluss vom 24. März 1987 I B 129/86, BFH/NV 1987, 595).
  • FG Nürnberg, 11.03.2004 - VI 250/02

    Kirchensteuererlass bei Veräußerungsgewinnen

    Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in dem Sinne, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 1987 I B 129/86, BFH/NV 1987, 595), ist für das Gericht nicht erkennbar.
  • FG Nürnberg, 10.09.2009 - 6 K 30/09

    Kraftfahrzeugsteuerliches Saisonkennzeichen: Mindestbesteuerung auch bei

    Das vorliegende Urteil des Senats entspricht - wie aufgezeigt - der höchstrichterlichen Rechtsprechung und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in dem Sinne, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 1987 I B 129/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1987, 595), ist für das Gericht nicht erkennbar.
  • FG Nürnberg, 30.10.2003 - VI 346/02

    Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bei Klageerhebung

    Denn das vorliegende Urteil des Senats entspricht der (aufgezeigten) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 64 FGO und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in dem Sinne, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 1987 I B 129/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1987, 595), ist für das Gericht nicht erkennbar.
  • FG Nürnberg, 25.04.2013 - 6 K 919/12

    Versicherungssteuer auf Reiseversicherungs-Pakete

    Denn das vorliegende Urteil des Senats entspricht der aufgezeigten klaren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in dem Sinne, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 1987 I B 129/86, BFH/NV 1987, 595), ist für das Gericht - gerade auch im Hinblick auf das ausgelaufene Recht bezüglich der "besonderen Notfälle" - nicht erkennbar.
  • FG Nürnberg, 14.07.2022 - 6 K 174/20

    Erledigung der Hauptsache in Steuersache

    Allerdings folgt aus der Verweisung auf die Vorschriften der AO, dass über einen Antrag auf Erlass von Kirchensteuer nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 AO) zu entscheiden ist und dass das FG jene Entscheidung nur in den von § 101 und § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüfen darf (BFH-Beschluss v. 24.03.1987, I B 129/86).
  • FG Nürnberg, 23.11.2000 - VI 221/96

    Klage einer bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vollbeendeten OHG

    Denn das vorliegende Urteil des Senats entspricht der (gefestigten) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in dem Sinne, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 1987 I B 129/86 , BFH/NV 1987, 595), ist für das Gericht nicht erkennbar.
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