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   BFH, 21.05.1997 - I B 136/96   

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https://dejure.org/1997,13549
BFH, 21.05.1997 - I B 136/96 (https://dejure.org/1997,13549)
BFH, Entscheidung vom 21.05.1997 - I B 136/96 (https://dejure.org/1997,13549)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 1997 - I B 136/96 (https://dejure.org/1997,13549)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Frage der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft persönlich oder namens der Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 28.08.1991 - I R 37/91

    Zulässigkeit der Revisionseinlegung durch Steuerberater unter dem Briefkopf einer

    Auszug aus BFH, 21.05.1997 - I B 136/96
    Eine von einer Steuerberatungsgesellschaft eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. Zwischenurteil vom 28. August 1991 I R 37/91, BFHE 166, 100 [BFH 28.08.1991 - I r 37/91], BStBl II 1992, 282).
  • BFH, 09.02.1999 - VII B 226/98

    Beschwerdeschrift; Auslegung

    Daraus folgt im Umkehrschluß, daß eine Beschwerde nicht durch eine Wirtschaftsprüfungs- und/oder Steuerberatungsgesellschaft wirksam eingelegt werden kann (st. Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Juni 1996 V B 48/96, BFH/NV 1996, 926; vom 21. Mai 1997 I B 136/96, BFH/NV 1997, 888, und vom 12. Mai 1998 VII R 110/97, BFH/NV 1998, 1458).

    Wird das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer auf dem Briefbogen der Steuerberatungsgesellschaft mbH, deren geschäftsführender Gesellschafter er ist, erhoben und unter der Firmenbezeichnung von diesem unterzeichnet, sieht die Rechtsprechung des BFH darin ein wesentliches Anzeichen dafür, daß das Rechtsmittel von dem Unterzeichner als Vertreter der Gesellschaft und nicht von ihm persönlich für den Rechtsmittelführer eingelegt worden ist (BFH-Beschlüsse vom 28. April 1997 III R 90/96, BFH/NV 1997, 798; in BFH/NV 1997, 888; in BFH/NV 1996, 926).

    Zwar kann dieser Anschein durch eindeutige Erklärungen in dem Rechtsmittelschriftsatz und den ihm beigefügten Anlagen --z.B. durch eine auf den Steuerberater persönlich ausgestellte Vollmacht-- widerlegt werden (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 888, und Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1998, 1458, und vom 19. November 1998 VII B 127/98 --noch-- nicht veröffentlicht), doch müssen solche Erklärungen und Umstände im Hinblick auf das Gebot hinreichend klarer Prozeßhandlungen, Zweifel daran, daß in Wirklichkeit eine natürliche Person die Prozeßhandlung vornehmen wollte, nahezu ausschließen (vgl. BFH in BFH/NV 1997, 888).

    Damit war im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung auch der Hinweis auf die Vollmacht --anders als in der Senatsentscheidung in BFH/NV 1998, 1458-- nicht geeignet, die Prozeßhandlung als solche des Steuerberaters F zu verdeutlichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. April 1996 X B 19/96, BFH/NV 1996, 701, und in BFH/NV 1997, 888).

  • BFH, 12.12.2001 - IV B 135/00

    Revision; Einlegung durch juristische Person

    Umstände, die diesen Beweis des ersten Anscheins mit hinreichender Deutlichkeit entkräften könnten, sind im Streitfall nicht ersichtlich; insoweit verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin (BFH-Beschluss vom 21. Mai 1997 I B 136/96, BFH/NV 1997, 888).
  • BFH, 09.12.1999 - VIII B 106/99

    Auslegung einer Beschwerdeschrift

    Umstände, die diesen Beweis des ersten Anscheins mit hinreichender Deutlichkeit entkräften, sind im Streitfall nicht ersichtlich; insoweit verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (BFH-Beschluss vom 21. Mai 1997 I B 136/96, BFH/NV 1997, 888).
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