Rechtsprechung
   BFH, 30.03.1999 - I B 139/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1272
BFH, 30.03.1999 - I B 139/98 (https://dejure.org/1999,1272)
BFH, Entscheidung vom 30.03.1999 - I B 139/98 (https://dejure.org/1999,1272)
BFH, Entscheidung vom 30. März 1999 - I B 139/98 (https://dejure.org/1999,1272)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,1272) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beginn der Außenprüfung - Verlegung - Hemmung des Festsetzungsfristen

  • Judicialis

    AO 1977 § 171 Abs. 4 Satz 1; ; AO 1977 § 197 Abs. 2; ; FGO § 69 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablaufhemmung: Verlegung des Prüfungsbeginns

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AO § 171 Abs. 4 Satz 1, § 197 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3
    Festsetzungsverjährung - Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist - Antrag des Steuerpflichtigen auf Verlegung des Beginns einer Außenprüfung - Bedeutung einer überholenden Kausalität - Bedeutung eines tatsächlich erheblich verspäteteten Beginns der Außenprüfung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 188, 131
  • BB 1999, 1102
  • BB 1999, 2122
  • DB 1999, 1367
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 30.03.1999 - I B 139/98
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; seitdem ständige Rechtsprechung).
  • FG Baden-Württemberg, 30.04.1985 - XI K 52/84
    Auszug aus BFH, 30.03.1999 - I B 139/98
    Das FG geht in diesem Zusammenhang zutreffend davon aus, daß der Antrag für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns ursächlich sein muß (ebenso FG Münster, Urteil vom 19. März 1996 15 K 5602/94 U, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 630, unter Berufung auf FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 30. April 1985 XI K 52/84 Z, EFG 1985, 535; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 171 Tz. 40 f.).
  • FG Münster, 19.03.1996 - 15 K 5602/94
    Auszug aus BFH, 30.03.1999 - I B 139/98
    Das FG geht in diesem Zusammenhang zutreffend davon aus, daß der Antrag für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns ursächlich sein muß (ebenso FG Münster, Urteil vom 19. März 1996 15 K 5602/94 U, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 630, unter Berufung auf FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 30. April 1985 XI K 52/84 Z, EFG 1985, 535; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 171 Tz. 40 f.).
  • BFH, 17.03.2010 - IV R 54/07

    Ablaufhemmung nach Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der

    Unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. März 1999 I B 139/98 (BFHE 188, 131) vertrat die Klägerin die Auffassung, das FA sei wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht zum Erlass der angefochtenen Feststellungsbescheide berechtigt gewesen.

    aa) Soweit § 171 Abs. 4 Satz 1 AO in seiner 2. Alternative dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung die gleiche Rechtsfolge (Hemmung des Ablaufs der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist) wie dem Beginn der Außenprüfung zuordnet, gilt dies nur, soweit ein entsprechender Antrag auch ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns ist (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 188, 131; FG Münster, Urteil vom 19. März 1996  15 K 5602/94 U, EFG 1996, 630, m.w.N.; Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rz 37; Hartmann in Beermann/Gosch, AO § 171 Rz 41; Pahlke/Koenig/Cöster, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 171 Rz 77).

    Wird der Beginn der Außenprüfung nicht maßgeblich aufgrund des Antrags, sondern aufgrund der eigenen Belange der Finanzbehörde bzw. aus innerhalb deren Sphäre liegenden Gründen hinausgeschoben, so läuft die Frist ungeachtet des Antrags ab (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 188, 131; Frotscher in Schwarz, a.a.O., § 171 Rz 37; Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung 1999, 192; Klein/ Rüsken, AO, 10. Aufl., § 171 Rz 66; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 AO Rz 41; Pahlke/Koenig/Cöster, a.a.O., § 171 Rz 77); dabei ist auch die beantragte Zeitdauer des Verschiebens bedeutungslos (vgl. Klein/Rüsken, a.a.O., § 171 Rz 66).

    Danach tritt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO nicht ein, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat; diese Rechtsfolge wird --im Ergebnis gleich-- auch damit umschrieben, dass die Ablaufhemmung rückwirkend entfällt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4; BFH-Beschluss in BFHE 188, 131; Klein/ Rüsken, a.a.O., § 171 Rz 68; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 AO Rz 47).

    Eine sog. "überholende Kausalität", wie sie der I. Senat des BFH erwogen hat (BFH-Beschluss in BFHE 188, 131), scheidet regelmäßig schon deshalb aus, weil nach den zuvor genannten Maßstäben bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende, in der Sphäre der Finanzverwaltung liegende maßgebliche Gründe für den Prüfungsaufschub den Eintritt der Ablaufhemmung meist schon von vorneherein --d.h. bereits im Zeitpunkt der Antragstellung-- ausschließen.

    Entfaltet auch ein befristeter Antrag hinsichtlich des Eintritts der Ablaufhemmung uneingeschränkte Wirkung, so bedarf es keiner Entscheidung, ob bzw. inwieweit der Steuerpflichtige nach Ablauf der von ihm beantragten Aufschubfrist auf den Beginn der Außenprüfung zu drängen hat (vgl. --ohne generelle Festlegung-- BFH-Beschluss in BFHE 188, 131, unter II.2.b cc der Gründe; für ein Drängen als allgemeine Voraussetzung für das Entfallen der Ablaufhemmung Klein/ Rüsken, a.a.O., § 171 Rz 66; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 AO Rz 43; kritisch dazu Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rz. 39).

  • BFH, 19.05.2016 - X R 14/15

    Ablaufhemmung nach Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung

    b) Zum anderen endet die Wirkung der Ablaufhemmung, wenn der Prüfer auch zwei Jahre nach einer --mit einer konkreten Befristung beantragten-- Verschiebung des Prüfungsbeginns noch nicht mit tatsächlichen Prüfungshandlungen begonnen hat (BFH-Urteile in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7, Rz 20, und in BFHE 242, 516, BStBl II 2014, 374, Rz 28; angedeutet bereits im BFH-Beschluss vom 30. März 1999 I B 139/98, BFHE 188, 131, unter II.2.b cc; zustimmend Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 171 AO Rz 97; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rz 43; Paetsch in Beermann/Gosch, AO § 171 Rz 99).
  • FG Niedersachsen, 17.07.2007 - 15 K 443/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre

    Insofern werde auf den Beschluss des BFH vom 30. März 1999 I B 139/98 (BFH/NV 1999, 1145) verwiesen.

    Der Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist wird nur gehemmt, wenn der Antrag auf Verschiebung ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns war (BFH Beschluss vom 30. März 1999 I B 139/98, BFHE 188, 131, BFH/NV 1999, 1145).

    Diese Befristung des Antrag führt nach Auffassung des Senates unter Berücksichtung des Sinns und Zweckes der Vorschriften über die Festsetzungsfristen, nämlich grundsätzlich innerhalb gesetzlich vorgegebener Zeiten Rechtsfrieden und Rechtssicherheit eintreten zu lassen (vgl. Kruse in Tipke-Kruse Kommentar zur AO, Vor § 169 Rn. 5) dazu, dass der Antrag nur zeitlich begrenzt den Ablauf der Feststellungsfrist hemmt (im Ergebnis ebenso: Frotscher in Schwarz Kommentar zur AO, § 171 Rn. 31; vgl. auch BFH Beschluss vom 30. März 1999 I B 139/98, BFHE 188, 131, BFH/NV 1999, 1145; anderer Ansicht Kruse in Tipke-Kruse Kommentar zur AO, § 171 Rn. 43).

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da der Umfang der Ablaufhemmung aufgrund eines befristeten Antrages auf Verschiebung einer Außenprüfung höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. BFH Beschluss vom 30. März 1999 I B 139/98, BFH/NV 1999, 1145).

  • BFH, 01.02.2012 - I R 18/11

    Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der

    Wird der Beginn der Außenprüfung nicht maßgeblich aufgrund des Antrags des Steuerpflichtigen, sondern aufgrund der eigenen Belange der Finanzbehörde bzw. aus innerhalb deren Sphäre liegenden Gründen hinausgeschoben, so läuft die Frist ungeachtet des Antrags ab (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 1999 I B 139/98, BFHE 188, 131; Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rz 37; Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung 1999, 192; Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 171 Rz 66; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 AO Rz 41; Pahlke/Koenig/Cöster, a.a.O., § 171 Rz 77).

    Auch aus der Regelung in § 171 Abs. 4 Satz 2 AO wird ein derartiges einschränkendes Gesetzesverständnis sichtbar; auch diese Vorschrift will eine unbegrenzte Ablaufhemmung für jene Fälle ausschließen, in denen sich die Durchführung einer Außenprüfung über Gebühr aus einem in der Sphäre der Finanzverwaltung liegenden Grund verzögert (vgl. Beschluss des erkennenden Senats in BFHE 188, 131).

  • FG München, 29.10.2009 - 5 K 3075/06

    Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO aufgrund eines befristeten

    Der Bundesfinanzhof (BFH) sei im Beschluss vom 30. März 1999 I B 139/98, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 1145, offenbar der Auffassung von Frotscher (in Schwarz, Abgabenordnung, § 171 Rz. 31 [jetzt: Rz. 39]) zugeneigt gewesen, dass das Finanzamt im Falle eines befristeten Verschiebungsantrags angemessene Zeit nach Wegfall der Verschiebungsgründe tätig werden und Prüfungsmaßnahmen ergreifen müsse, um einen rückwirkenden Wegfall der Ablaufhemmung zu vermeiden, weil § 171 Abs. 4 AO, wie aus Satz 2 ersichtlich, eine unbegrenzte Ablaufhemmung für jene Fälle ausschließen wolle, in denen die Außenprüfung aus vom Finanzamt zu vertretenden Gründen über Gebühr verzögert werde.

    19 Wird der Beginn einer Außenprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so wird der Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist nur gehemmt, wenn der Antrag auf Verschiebung ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns war (vgl. z.B. BFH- Beschluss vom 30. März 1999 I B 139/98, BFH/NV 1999, 1145).

    Anhaltspunkte für eine sog. überholende Kausalität, welche die Ursächlichkeit des Antrags für die Verschiebung möglicherweise zurücktreten lassen könnte (offen gelassen im Beschluss in BFH/NV 1999, 1145, unter II. 2. b, bb), sind nicht ersichtlich.

    Der Beschluss in BFH/NV 1999, 1145 (unter II. 2. b, cc), lässt ausdrücklich offen, ob die durch den Verschiebungsantrag ausgelöste Ablaufhemmung rückwirkend entfällt, wenn das Finanzamt nicht angemessene Zeit nach Wegfall der Hinderungsgründe mit der Prüfung beginnt, oder ob der Steuerpflichtige auf Durchführung der Prüfung dringen muss.

  • BFH, 25.07.2012 - I R 88/10

    Einbringungsgeborene Anteile: Einbringung einer Kommanditbeteiligung in die

    Zwar setzt die Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO voraus, dass der Antrag des Steuerpflichtigen ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns gewesen ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 2012 I R 18/11, BFHE 236, 195, BStBl II 2012, 400, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 30. März 1999 I B 139/98, BFHE 188, 131, BFH/NV 1999, 1145).
  • FG Münster, 09.07.2010 - 9 K 3143/09

    Wesentliche Betriebsgrundlage, Anteil an Komplementär-GmbH, einbringungsgeborene

    Soweit der BFH in anderen Entscheidungen ausnahmsweise einen Antrag des Steuerpflichtigen nicht für den Eintritt der Ablaufhemmung hat ausreichen lassen, handelte es sich jeweils um Fälle, in denen die jeweiligen Prüfer erst drei Jahre nach der - als lediglich kurzfristig beantragten - Verschiebung mit tatsächlichen Prüfungshandlungen begonnen hatten (vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 1999 I B 139/98, BFHE 188, 131; BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, DB 2010, 1571).

    Auch hier hat der BFH seiner Entscheidung aber den Obersatz vorangestellt, für die Ablaufhemmung genüge es nicht, wenn die Behörde den Beginn der Prüfung aus innerhalb ihrer Sphäre liegenden sonstigen Gründen hinausschiebt und wenn der Antrag des Steuerpflichtigen hierfür keine Rolle spielt (BFH-Beschluss vom 30. März 1999 I B 139/98, BFHE 188, 131, unter II.2.b vor aa).

  • BFH, 11.05.2011 - VIII B 70/10

    Nichtzulassungsbeschwerde - Antrag auf Prüfungsaufschub

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Finanzbehörde angemessene Zeit nach dem Wegfall der Verschiebungsgründe tätig werden und Prüfungsmaßnahmen ergreifen muss, um zu vermeiden, dass die durch den Verschiebungsantrag ausgelöste Ablaufhemmung rückwirkend entfällt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 30. März 1999 I B 139/98, BFHE 188, 131; vom 17. März 2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7).

    Nach diesen Maßstäben liegt eine Divergenz nicht vor, denn der Sachverhalt, der dem vom Kläger herangezogenen BFH-Beschluss in BFHE 188, 131 zugrunde lag, ist mit dem des Streitfalls nicht vergleichbar.

  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 3 K 3289/08

    Rückwirkender Wegfall der Ablaufhemmung i.S. des § 171 Abs. 4 AO, wenn mit der

    a) Soweit § 171 Abs. 4 Satz 1 AO in seiner 2. Alternative dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung die gleiche Rechtsfolge (Hemmung des Ablaufs der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist) wie dem Beginn der Außenprüfung zuordnet, gilt dies nur, soweit ein entsprechender Antrag auch ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1999 I B 139/98, BFHE 188, 131, BFH/NV 1999, 1145; vom 25. Oktober 2005 VIII B 290/04, BFH/NV 2006, 242).

    Eine sog. "überholende Kausalität", wie sie der I. Senat des BFH erwogen hat (BFH-Beschluss in BFHE 188, 131), scheidet nach Auffassung des IV. Senats des BFH (BFH-Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7) regelmäßig schon deshalb aus, weil bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende, in der Sphäre des FA liegende Gründe für den Prüfungsaufschub den Eintritt der Ablaufhemmung von vorneherein --d.h. bereits im Zeitpunkt der Antragstellung- ausschließen.

  • FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11

    Liebhaberei bei Sportanlage

    Wird der Beginn der Außenprüfung nicht maßgeblich aufgrund des Antrags des Steuerpflichtigen, sondern aufgrund der eigenen Belange der Finanzbehörde bzw. aus innerhalb deren Sphäre liegenden Gründen hinausgeschoben, so läuft die Frist ungeachtet des Antrags ab (vgl. BFH-Beschluss vom 30.3.1999 I B 139/98, BFHE 188, 131; BFH-Urteil vom 1.2.2012 I R 18/11, BFHE 236, 195, BStBl II 2012, 400 m.w.N.).
  • FG Köln, 15.03.2005 - 5 K 2696/00

    Rechtswidrigkeit von aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2001 - 1 V 102/01

    Aussetzung der Vollziehung; Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO; Umsatzsteuer

  • BFH, 25.10.2005 - VIII B 290/04

    Ablaufhemmung; Vereinbarung über Verschiebung des Prüfungsbeginns

  • FG Bremen, 02.05.2018 - 2 V 76/18

    Keine Aufhebung der Vollziehung einer Wettbürosteuer-Anmeldung in Bremen trotz

  • FG Düsseldorf, 28.04.2005 - 4 V 481/05

    Alkopopsteuer; Verfassungsmäßigkeit; Verbrauchsteuer; Gesundheitspolitik;

  • FG Bremen, 13.02.2012 - 1 V 113/11

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Lohnsteuerklassenkombination III/V

  • FG Münster, 26.03.2010 - 4 K 3303/08

    Voraussetzungen für die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs.

  • FG München, 08.10.2004 - 8 K 4103/02

    Ablaufhemmung bei vereinbartem Prüfungsaufschub AO § 171 Abs. 4 S. 1, § 197 Abs.

  • FG Münster, 06.06.2016 - 13 K 460/14

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bei einem Einkommensteuer-Änderungsbescheid

  • FG Schleswig-Holstein, 19.01.2007 - 3 V 235/06

    Erbschaftsteuerliche Einordnung von eingetragenen Lebenspartnern in die

  • FG Bremen, 01.12.2004 - 2 V 64/04

    Nachweis der Ausführung einer innergemeinschaftliche Lieferung; CMR-Frachtbrief

  • FG Bremen, 28.03.2017 - 3 V 22/17

    Bilanzierung von Gesellschafterforderungen bei einer GmbH: Anwendung von § 5 Abs.

  • FG Münster, 26.02.2009 - 5 K 320/06

    Voraussetzungen des Anspruchs auf einen Vorsteuerabzug auf die Umsatzsteuer nach

  • FG Düsseldorf, 01.12.2003 - 4 V 4529/03

    Derzeit keine erbschaftsteuerliche Gleichstellung zwischen eingetragenen

  • FG Bremen, 13.10.2009 - 2 V 115/09

    Teilweise ermäßigter Steuersatz bzw. Regelsteuesteuersatz bei einer einheitlich

  • FG Bremen, 11.01.2005 - 2 V 79/04

    Vorsteuerabzug eines Bauunternehmens aus Rechnungen von Scheinfirmen als

  • FG Bremen, 17.10.2003 - 1 V 59/03

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Vereinbarung einer Umsatztantieme und Zahlung

  • FG Bremen, 11.10.2004 - 2 V 311/03

    Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung bei vermuteten Scheingeschäften;

  • FG Bremen, 25.08.2016 - 1 V 70/16

    Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für eine ein Handelsschiff im

  • FG Düsseldorf, 20.07.2001 - 4 V 3089/01

    Erbschaftsteuer; Grundbesitzwert; Kaufrechtsvermächtnis; Nachlassverbindlichkeit;

  • FG Bremen, 18.11.2003 - 2 V 595/02

    Nachweis einer Steuerhinterziehung bei Einstellung des steuerstrafrechtlichen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht