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   BFH, 17.11.2010 - I B 143/10   

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https://dejure.org/2010,13294
BFH, 17.11.2010 - I B 143/10 (https://dejure.org/2010,13294)
BFH, Entscheidung vom 17.11.2010 - I B 143/10 (https://dejure.org/2010,13294)
BFH, Entscheidung vom 17. November 2010 - I B 143/10 (https://dejure.org/2010,13294)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben wegen Nichtbenennung von Zahlungsempfängern - Bestimmung des Zahlungsempfängers bei Einschaltung einer Domizilgesellschaft

  • openjur.de

    Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben wegen Nichtbenennung von Zahlungsempfängern; Bestimmung des Zahlungsempfängers bei Einschaltung einer Domizilgesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    AO § 160 Abs 1 S 1
    Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben wegen Nichtbenennung von Zahlungsempfängern - Bestimmung des Zahlungsempfängers bei Einschaltung einer Domizilgesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben wegen Nichtbenennung von Zahlungsempfängern - Bestimmung des Zahlungsempfängers bei Einschaltung einer Domizilgesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 160 Abs 1 S 1 AO
    Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben wegen Nichtbenennung von Zahlungsempfängern - Bestimmung des Zahlungsempfängers bei Einschaltung einer Domizilgesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 160 Abs 1 S 1 AO
    Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben wegen Nichtbenennung von Zahlungsempfängern - Bestimmung des Zahlungsempfängers bei Einschaltung einer Domizilgesellschaft

  • rewis.io

    Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben wegen Nichtbenennung von Zahlungsempfängern - Bestimmung des Zahlungsempfängers bei Einschaltung einer Domizilgesellschaft

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben wegen Nichtbenennung von Zahlungsempfängern - Bestimmung des Zahlungsempfängers bei Einschaltung einer Domizilgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    § 160 Abs 1 S 1 AO
    Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben wegen Nichtbenennung von Zahlungsempfängern

  • datenbank.nwb.de

    Empfänger i.S.d. § 160 Abs. 1 Satz 1 AO; Bestimmung des Empfängers bei Einschaltung einer Basisgesellschaft/Domizilgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von an eine auf den British Virgin Islands ansässige Gesellschaft geleisteten Zahlungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 01.04.2003 - I R 28/02

    Wirtschaftliche Anteilseigner einer Basisgesellschaft

    Auszug aus BFH, 17.11.2010 - I B 143/10
    Es soll sichergestellt werden, dass nicht nur die steuermindernde Ausgabe beim Steuerpflichtigen, sondern auch die damit korrespondierende Einnahme beim Geschäftspartner erfasst werden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 1. April 2003 I R 28/02, BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855; BFH-Urteil vom 20. April 2005 X R 40/04, BFH/NV 2005, 1739, jeweils m.w.N.).

    Sodann ist zu entscheiden, ob im Falle der nicht ordnungsgemäßen Empfängerbenennung die vom FA angesetzte steuerliche Folge pflichtgemäßem Ermessen entspricht (z.B. Senatsurteil in BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855).

    Benannt ist ein Empfänger, wenn er (nach Namen und Adresse) ohne Schwierigkeiten und eigene Ermittlungen der Finanzbehörde bestimmt und ermittelt werden kann (z.B. Senatsurteil in BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855).

    In diesen Fällen genügt die Benennung der ausländischen Gesellschaft daher nicht den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Empfängerbenennung i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO (z.B. Senatsurteil in BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855).

    Die mit § 160 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgte Zielsetzung ist vielmehr in diesem Fall erst dann erreicht, wenn der wirkliche Empfänger der Zahlungen benannt ist und die Finanzbehörde überprüfen kann, ob dieser seine steuerlichen Pflichten entweder erfüllt hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Inland nicht steuerpflichtig ist (z.B. Senatsurteil in BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855).

  • BFH, 24.10.2006 - I R 90/05

    Prüfungsanordnung; Wirksamkeit; Ap

    Auszug aus BFH, 17.11.2010 - I B 143/10
    b) Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde (z.B. Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 I R 90/05, BFH/NV 2007, 849; BFH-Beschluss vom 21. Juli 2009 IX B 55/09, BFH/NV 2010, 3, m.w.N.), bei dem er sich demzufolge steuerlich auswirkt.

    Zum Begriff des (Zahlungs-)Empfängers hat der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 2007, 849 entschieden, dass eine Person nicht als Zahlungsempfänger anzusehen ist, wenn sie die geleistete Zahlung für einen anderen entgegennimmt, der die entgoltene Leistung erbracht hat und für den die Zahlung deshalb nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien bestimmt ist.

    Entscheidend ist daher --worin dem Urteil des FG Hamburg (in EFG 2007, 974) zuzustimmen ist-- stets, wer bei wirtschaftlicher Betrachtung die vom Steuerpflichtigen durch seine Zahlung entgoltene Leistung erbringt (Senatsurteil in BFH/NV 2007, 849; Buciek in Beermann/Gosch, a.a.O., § 160 AO Rz 32).

  • FG Hamburg, 02.02.2007 - 2 K 21/06

    Abgabenordnung: Zahlungsempfänger i.S.d. § 160 AO bei Zahlung auf Anweisung

    Auszug aus BFH, 17.11.2010 - I B 143/10
    Diese auf den eigentlichen Leistungsgrund für die Zahlung aufbauende Auslegung des Empfängerbegriffs liegt auch dem Urteil des FG Hamburg vom 2. Februar 2007  2 K 21/06 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 974) zugrunde, wonach bei einem Kaufvertrag mit einem wirtschaftlich tätigen Geschäftspartner (keine Basis-/Domizilgesellschaft) dieser Geschäftspartner bezogen auf die Kaufpreisforderung Gläubiger und Zahlungsempfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sei; dies gelte auch dann, wenn der Geschäftspartner den Steuerpflichtigen anweisen würde, die Zahlung an einen Dritten zu leisten.

    Entscheidend ist daher --worin dem Urteil des FG Hamburg (in EFG 2007, 974) zuzustimmen ist-- stets, wer bei wirtschaftlicher Betrachtung die vom Steuerpflichtigen durch seine Zahlung entgoltene Leistung erbringt (Senatsurteil in BFH/NV 2007, 849; Buciek in Beermann/Gosch, a.a.O., § 160 AO Rz 32).

  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 17.11.2010 - I B 143/10
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind u.a. dann zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 20.04.2005 - X R 40/04

    Benennungsverlangen i. S. von § 160 AO

    Auszug aus BFH, 17.11.2010 - I B 143/10
    Es soll sichergestellt werden, dass nicht nur die steuermindernde Ausgabe beim Steuerpflichtigen, sondern auch die damit korrespondierende Einnahme beim Geschäftspartner erfasst werden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 1. April 2003 I R 28/02, BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855; BFH-Urteil vom 20. April 2005 X R 40/04, BFH/NV 2005, 1739, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.07.2009 - IX B 55/09

    "Empfänger" und "Gläubiger" im Sinne von § 160 Abs. 1 Satz 1 AO

    Auszug aus BFH, 17.11.2010 - I B 143/10
    b) Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde (z.B. Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 I R 90/05, BFH/NV 2007, 849; BFH-Beschluss vom 21. Juli 2009 IX B 55/09, BFH/NV 2010, 3, m.w.N.), bei dem er sich demzufolge steuerlich auswirkt.
  • FG Münster, 17.08.2010 - 10 V 1009/10

    Antragsbefugnis; Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 160 AO und § 4 Abs. 5 Satz 1

    Auszug aus BFH, 17.11.2010 - I B 143/10
    Das Finanzgericht (FG) hat die Vollziehung des Steuerbescheids --im Rahmen eines Verfahrens, das noch weitere Streitpunkte betraf-- insoweit wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung ausgesetzt (FG Münster, Beschluss vom 17. August 2010  10 V 1009/10 K,F).
  • FG Hamburg, 22.01.2018 - 2 V 305/17

    Aussetzung der Vollziehung: Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben wegen

    Dies vertrete auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 17. November 2010 (I B 143/10).

    Soweit die Antragstellerin vortrage, lediglich auf Geheiß ihrer direkten Vertragspartner die Provisionen an die genannten Gesellschaften gezahlt zu haben, ihre Vertragspartner aber bekannt und damit als Leistungsempfänger benannte seien, könne sie sich nicht auf die Rechtsprechung des BFH (Az. I B 143/10 vom 17. November 2010) berufen, da vorliegend ein abweichender Sachverhalt zu würdigen sei.

    In diesen Fällen genügt die Benennung der ausländischen Gesellschaft daher nicht den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Empfängerbenennung i. S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO (z. B. BFH-Beschluss vom 17. November 2010 I B 143/10 BFH/NV 2011, 198).

    Die mit § 160 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgte Zielsetzung ist vielmehr in diesem Fall erst dann erreicht, wenn der wirkliche Empfänger der Zahlungen benannt ist und die Finanzbehörde überprüfen kann, ob dieser seine steuerlichen Pflichten entweder erfüllt hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Inland nicht steuerpflichtig ist (BFH-Beschluss vom 17. November 2010 I B 143/10 BFH/NV 2011, 198).

    Diese Grundsätze sind von dem Gedanken getragen, den Empfängerbegriff anhand der für die Zahlung ursächlichen Leistungsbeziehung auszulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. November 2010 I B 143/10, BFH/NV 2011, 198).

    Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des BFH vom 17. November 2010 (I B 143/10, BFH/NV 2011, 198).

  • BFH, 11.07.2013 - IV R 27/09

    Benennung des Zahlungsempfängers bei Erwerb einer Beteiligung an einer

    d) Empfänger der in § 160 Abs. 1 Satz 1 AO bezeichneten Ausgaben ist derjenige, dem der in der (Betriebs-)Ausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert übertragen worden ist (vgl. hierzu und zum Folgenden z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 267; BFH-Beschlüsse vom 24. April 2009 IV B 104/07, BFH/NV 2009, 1398, und vom 17. November 2010 I B 143/10, BFH/NV 2011, 198, jeweils m.w.N.).

    Auch dann muss der wirkliche Empfänger der Zahlungen benannt sein und die Finanzbehörde überprüfen können, ob dieser seine steuerlichen Pflichten im Inland entweder erfüllt hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Inland nicht steuerpflichtig ist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 198).

  • FG Niedersachsen, 13.01.2016 - 9 K 95/13

    Prüfung der Zulassung von an britische Subunternehmer geleisteten Zahlungen zum

    Empfänger der in § 160 Abs. 1 Satz 1 AO bezeichneten Ausgaben ist derjenige, dem der in der (Betriebs-)Ausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert übertragen worden ist (vgl. hierzu und zum Folgenden z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 267; BFH-Beschlüsse vom 24. April 2009 IV B 104/07, BFH/NV 2009, 1398, und vom 17. November 2010 I B 143/10, BFH/NV 2011, 198, jeweils m.w.N.).

    Auch dann muss der wirkliche Empfänger der Zahlungen benannt sein und die Finanzbehörde überprüfen können, ob dieser seine steuerlichen Pflichten im Inland entweder erfüllt hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Inland nicht steuerpflichtig ist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 198).

  • FG Niedersachsen, 05.02.2020 - 9 K 95/13

    Berücksichtigung von Zahlungen an die britischen Subunternehmer als

    Empfänger der in § 160 Abs. 1 Satz 1 AO bezeichneten Ausgaben ist derjenige, dem der in der (Betriebs-)Ausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert übertragen worden ist (vgl. hierzu und zum Folgenden z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 267; BFH-Beschlüsse vom 24. April 2009 IV B 104/07, BFH/NV 2009, 1398, und vom 17. November 2010 I B 143/10, BFH/NV 2011, 198, jeweils m. w. N.).

    Auch dann muss der wirkliche Empfänger der Zahlungen benannt sein und die Finanzbehörde überprüfen können, ob dieser seine steuerlichen Pflichten im Inland entweder erfüllt hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Inland nicht steuerpflichtig ist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 198).

  • FG Münster, 12.12.2013 - 5 V 1934/13

    Finanzamt muss Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzuges wegen betrügerischen

    Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen (vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 07. Dezember 2010 I B 143/10, BFH/NV 2011, 189 und vom 18. Juli 2012 X S 19/12, BFH/NV 2012, 2008 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2011 - 2 V 1263/10

    Versagung des Betriebsausgabenabzugs gemäß § 160 AO bei Zahlungen an eine

    Es soll sichergestellt werden, dass nicht nur die steuermindernde Ausgabe beim Steuerpflichtigen, sondern auch die damit korrespondierende Einnahme beim Geschäftspartner erfasst werden (vgl. BFH Urteil vom 17. November 2010, I B 143/10, BFH/NV 2011, 198 ff. m.w.N.).

    aa) Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde (z.B. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2006 I R 90/05, BFH/NV 2007, 849; BFH-Beschluss vom 21. Juli 2009 IX B 55/09, BFH/NV 2010, 3, m.w.N.; BFH Urteil vom 17. November 2010, I B 143/10, BFH/NV 2011, 198 ff. m.w.N.), bei dem er sich demzufolge steuerlich auswirkt.

    In diesen Fällen genügt die Benennung der ausländischen Gesellschaft daher nicht den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Empfängerbenennung i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO (z.B. Urteil vom 17. November 2010, I B 143/10, BFH/NV 2011, 198 ff. m.w.N.).

  • FG Münster, 16.12.2013 - 5 V 1915/13

    Frage des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen bei fehlender Adressierung an den

    Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen (vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 I B 143/10, BFH/NV 2011, 189 und vom 18. Juli 2012 X S 19/12, BFH/NV 2012, 2008 m.w.N.).
  • FG Münster, 05.11.2020 - 14 V 1655/20
    Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen (vgl. z. B. BFH, Beschluss vom 17.11.2010 - I B 143/10, BFH/NV 2011, 198).
  • FG Münster, 09.02.2012 - 5 V 3464/11

    Notwendigkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit für den Anspruch eines

    Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 07.12.2010 I B 143/10, BFH/NV 2011, 189).
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