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   BFH, 03.12.1993 - I B 145/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,6897
BFH, 03.12.1993 - I B 145/93 (https://dejure.org/1993,6897)
BFH, Entscheidung vom 03.12.1993 - I B 145/93 (https://dejure.org/1993,6897)
BFH, Entscheidung vom 03. Dezember 1993 - I B 145/93 (https://dejure.org/1993,6897)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zumutbarkeit eines Benennungsverlangens insbesondere von Sachverhalten im Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht; Zahlungen an eine liechtensteinische Briefkastengesellschaft (§ 160 AO )

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 25.08.1986 - IV B 76/86

    Empfänger von Ausgaben bei zwischengeschalteter ausländischer

    Auszug aus BFH, 03.12.1993 - I B 145/93
    Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat in ihrer Beschwerdebegründung keine Abweichung der Vorentscheidung von dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. August 1986 IV B 76/86 (BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481) schlüssig dargelegt.

    Nach der Beschwerdebegründung soll die Vorentscheidung von dem folgenden in BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481 unter II. 2a bb aufgestellten Satz abgewichen sein:.

    Eine solche Rechtsaussage ist dem Beschluß in BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481 nicht zu entnehmen.

    Aus diesem Satz ergibt sich eindeutig, daß auch nach der in BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481 vertretenen Rechtsauffassung die Zumutbarkeit eines Benennungsverlangens nicht nach den Möglichkeiten im Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist.

  • BFH, 20.02.1980 - II B 26/79

    Abweichung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz

    Auszug aus BFH, 03.12.1993 - I B 145/93
    Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt voraus, daß die Vorinstanz in einer Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als das Revisionsgericht in der Entscheidung, zu der eine Divergenz gegeben sein soll (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211).
  • FG Niedersachsen, 09.11.1995 - XIV 161/90

    Berücksichtigung von Betriebsausgaben bei ungenauer Benennung des

    Denn wer mit einer sog. Domizilgesellschaft Verträge abschließt und aufgrund der Verträge Zahlungen leistet, muß mit der Möglichkeit rechnen, daß das FA die Zahlungen als gemäß § 160 AO nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt, wenn nicht der tatsächliche Empfänger der Zahlungen benannt werden kann (so BFH-Beschluß vom 03.12.1993 I B 145/93, BFH-NV 1994, 688).

    Dem entspricht allein die in § 90 Abs. 2 Satz 3 AO getroffene Gesetzesregelung, wonach ein Beteiligter sich nicht darauf berufen kann, daß er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können (BFH-Beschluß I B 145/93, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 15.04.2009 - 10 K 795/05

    Rechtmäßigkeit von Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheiden nach einem

    Vielmehr ist es einem Steuerpflichtigen bei außergewöhnlichen Geschäftsumständen, insbesondere bei Auslandsbeziehungen (§ 90 Abs. 2 Satz 3 AO), zumutbar, sich bereits bei Abschluss der fraglichen Verträge hinreichende Sicherheit über die wahren Vertragspartner zu verschaffen (vergl. dazu auch die Entscheidungen des BFH vom 3. Dezember 1993 - I B 145/93, BFH/NV 1994, 688 , vom 25. Februar 2004 - I B 66/02, a.a.O., und vom 25. Januar 2006 - I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.03.1995 - 4 K 2618/92

    Zahlungen von Mieten und Darlehenszinsen an in der Schweiz ansässige Firmen als

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