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   BFH, 07.06.2016 - I B 159/15   

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https://dejure.org/2016,23481
BFH, 07.06.2016 - I B 159/15 (https://dejure.org/2016,23481)
BFH, Entscheidung vom 07.06.2016 - I B 159/15 (https://dejure.org/2016,23481)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 2016 - I B 159/15 (https://dejure.org/2016,23481)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesfinanzhof

    Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 Abs 1 S 1 FGO, § 41 Nr 4 ZPO
    Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt

  • IWW

    § 173 Abs. ... 1 Nr. 1 der Abgabenordnung, § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 51 Abs. 1 FGO, § 41 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 41 Nr. 4 ZPO, § 155 Satz 1 FGO, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Gesetzlicher Ausschluss eines Richters im finanzgerichtlichen Verfahren wegen früherer Zugehörigkeit zu einem Finanzamt

  • rewis.io

    Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzlicher Ausschluss eines Richters im finanzgerichtlichen Verfahren wegen früherer Zugehörigkeit zu einem Finanzamt

  • rechtsportal.de

    ZPO § 41 Nr. 4
    Gesetzlicher Ausschluss eines Richters im finanzgerichtlichen Verfahren wegen früherer Zugehörigkeit zu einem Finanzamt

  • datenbank.nwb.de

    Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausschluss früherer Finanzbeamter vom Richteramt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Finanzamt rügt eigenes Versagen - und gewinnt Rechtsstreit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.07.1990 - II R 65/89

    Ausschluß eines Richters kraft Gesetzes, der früher Vorsteher des beklagten FA

    Auszug aus BFH, 07.06.2016 - I B 159/15
    Durch den Ausschluss soll die Mitwirkung einer Gerichtsperson verhindert werden, für die auch nur die abstrakte Möglichkeit bestand, den Streitpunkt bereits aus der Sicht eines Beteiligtenvertreters zu sehen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 II R 65/89, BFHE 161, 8, BStBl II 1990, 787).

    Da für den Tatbestand des § 41 Nr. 4 ZPO ein tatsächliches Auftreten als Vertreter nicht erforderlich ist (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 51 FGO Rz 9), ist ein (Finanz-)Beamter, der kraft Gesetzes oder aufgrund erteilten generellen oder einzelnen Auftrages Vertreter einer Behörde war und nunmehr Richter wird, von der Mitwirkung an allen Sachen ausgeschlossen, die bereits vor seiner Übernahme in das Richterverhältnis anhängig waren und somit von ihm hätten vertreten werden können (Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 51 FGO Rz 24; Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO § 51 Rz 27; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 51 Rz 11; s. auch BFH-Urteil in BFHE 161, 8, BStBl II 1990, 787 zum Ausschluss eines ehemaligen Finanzamtsvorstehers).

  • FG Baden-Württemberg, 18.06.2015 - 3 K 2075/12

    Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht und Ansässigkeit eines Grenzgängers zur

    Auszug aus BFH, 07.06.2016 - I B 159/15
    Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 18. Juni 2015  3 K 2075/12 aufgehoben.
  • BFH, 05.05.2011 - X B 191/10

    Ausschluss eines Richters wegen dessen Mitwirkung im vorausgegangenen

    Auszug aus BFH, 07.06.2016 - I B 159/15
    Da die Ausschließung unverzichtbar und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist, steht der Aufhebung und Zurückverweisung nicht entgegen, dass das FA diese nicht bereits in erster Instanz gegenüber dem FG gerügt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Mai 2011 X B 191/10, BFH/NV 2011, 1385).
  • BFH, 20.07.2016 - I R 40/14

    Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt - Aufhebung und Zurückverweisung bei

    Da für den Tatbestand des § 41 Nr. 4 ZPO ein tatsächliches Auftreten als Vertreter nicht erforderlich ist (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 51 FGO Rz 9), ist ein (Finanz-)Beamter, der kraft Gesetzes oder aufgrund erteilten generellen oder einzelnen Auftrags Vertreter einer Behörde war und nunmehr Richter wird, von der Mitwirkung an allen Sachen, in denen diese Behörde Beteiligte ist, ausgeschlossen, die bereits vor seiner Übernahme in das Richterverhältnis anhängig waren und somit von ihm hätten vertreten werden können (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 I B 159/15, juris; Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 51 FGO Rz 24; Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO § 51 Rz 27; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 51 Rz 11; s. auch BFH-Urteil in BFHE 161, 8, BStBl II 1990, 787 zur Ausschließung eines Richters, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung Finanzamtsvorsteher war).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob R seinerzeit tatsächlich mit der Streitsache befasst gewesen ist (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 I B 159/15, juris).

  • BFH, 07.09.2016 - I R 14/15

    Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt; konkludente Billigkeitsmaßnahme - Im

    Da für den Tatbestand des § 41 Nr. 4 ZPO ein tatsächliches Auftreten als Vertreter nicht erforderlich ist (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 51 FGO Rz 9), ist ein (Finanz-)Beamter, der kraft Gesetzes oder aufgrund erteilten generellen oder einzelnen Auftrags Vertreter einer Behörde war und nunmehr Richter wird, von der Mitwirkung an allen Sachen, in denen diese Behörde Beteiligte ist, ausgeschlossen, die bereits vor seiner Übernahme in das Richterverhältnis anhängig waren und somit von ihm hätten vertreten werden können (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 I B 159/15, juris; Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 51 FGO Rz 24; Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO § 51 Rz 27; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 51 Rz 11; s. auch BFH-Urteil in BFHE 161, 8, BStBl II 1990, 787 zur Ausschließung eines Richters, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung Finanzamtsvorsteher war).

    Ausweislich der dem Senat aus den Verfahren I R 40/14 sowie I B 159/15 bekannten Angaben des FA war R vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2013 Sachgebietsleiterin und zugleich Stellvertreterin desjenigen Sachgebietsleiters, der die Rechtsbehelfsstelle des FA geleitet hat, in welcher im Mai 2011 auch über den Einspruch der hiesigen Kläger entschieden worden ist.

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob R seinerzeit tatsächlich mit der Streitsache befasst gewesen ist (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 I B 159/15, juris).

  • FG Baden-Württemberg, 15.10.2015 - 3 K 2913/13

    Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung - Unwirksamkeit von

    b) Im Übrigen war er in abkommensrechtlicher Hinsicht gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2011 nur im Inland ansässig, nicht jedoch in der Schweiz, weil er dort nach Schweizer Recht nicht unbeschränkt steuerpflichtig war (Senatsurteil vom 10. Juni 2015 3 K 2075/12 --nicht rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, BFH Az. I B 159/15-- juris).
  • FG Baden-Württemberg, 23.06.2016 - 3 K 3089/13

    Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines unbeschränkt

    Das Gleiche gilt auch hinsichtlich des zunächst angegriffenen Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr 2006 vom 28. August 2012 (später: vom 20. November 2013), der gemäß § 128 AO als Änderungsbescheid i.S.v. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu beurteilen ist, nachdem der ursprünglich ergangene Einkommensteuerbescheid vom 21. Mai 2008 zuvor bestandskräftig geworden war (s. Senatsurteil vom 18. Juni 2015 3 K 2075/12, juris Entscheidungsgründe zu 5. und 6.; aus anderen Gründen aufgehoben: BFH-Beschluss vom 7. Juni 2016 I B 159/15).
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