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   BFH, 05.03.2008 - I B 171/07   

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https://dejure.org/2008,1722
BFH, 05.03.2008 - I B 171/07 (https://dejure.org/2008,1722)
BFH, Entscheidung vom 05.03.2008 - I B 171/07 (https://dejure.org/2008,1722)
BFH, Entscheidung vom 05. März 2008 - I B 171/07 (https://dejure.org/2008,1722)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    KStG 1990 i. d. F. des StMBG vom 21. Dezember 1993 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 1, § 54 Abs. 10a; EStG 1990 § ... 36 Abs. 2 Nr. 3, § 50 Abs. 5 Satz 2; DBA-Niederlande Art. 3 Abs. 5, Art. 5 Abs. 1, Art. 13, Art. 20 Abs. 1; EG-Vertrag Art. 52, Art. 58

  • openjur.de

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei inländischer Betriebsstätte; Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen; Berücksichtigung der Kapitalertragsteuerbelastung einer Tochtergesellschaft bei der Bestimmung des für Betriebsstätten maßgeblichen Steuersatzes

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kapitalertragsteuerbelastung einer Tochtergesellschaft bei der Bestimmung des für inländische Betriebsstätten maßgeblichen Steuersatzes - verdeckte Gewinnausschüttung

  • Betriebs-Berater

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei inländischer Betriebsstätte - Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen - Berücksichtigung der Kapitalertragsteuerbelastung einer Tochtergesellschaft bei der Bestimmung des für Betriebsstätten maßgeblichen Steuersatzes

  • Judicialis

    KStG 1990 i.d.F. des StMBG vom 21. Dezember 1993 § 8 Abs. 3 Satz 2; ; KStG 1990 i.d.F. des StMBG vom 21. Dezember 1993 § 27 Abs. 1; ; KStG 1990 i.d.F. des StMBG vom 21. Dezember 19... 93 § 54 Abs. 10a; ; EStG 1990 § 36 Abs. 2 Nr. 3; ; EStG 1990 § 50 Abs. 5 Satz 2; ; DBA-Niederlande Art. 3 Abs. 5; ; DBA-Niederlande Art. 5 Abs. 1; ; DBA-Niederlande Art. 13; ; DBA-Niederlande Art. 20 Abs. 1; ; EG-Vertrag Art. 52; ; EG-Vertrag Art. 58

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei inländischer Betriebsstätte; Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen; Berücksichtigung der Kapitalertragsteuerbelastung einer Tochtergesellschaft bei der Bestimmung des für Betriebsstätten maßgeblichen Steuersatzes

  • datenbank.nwb.de

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei inländischer Betriebsstätte

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausländische Kapitalgesellschaft mit inländischen Betriebsstätteneinkünften ? Entgelt für Managementleistungen nahestehender Gesellschaften als vGA ? Zuordnung der vGA zu den inländischen Betriebsstätteneinkünften ? Maßgebender Steuersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei inländischer Betriebsstätte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Niederländisches Unternehmen mit deutscher Betriebsstätte

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Übertragung der Leitung von Geschäften einer Kapitalgesellschaft an eine verbundene Gesellschaft aufgrund einer Entgeltvereinbarung als verdeckte Gewinnausschüttung; Bestimmung der Angemessenheit eines Entgelts für in Vollzeit beschäftige Personen anhand angemessener ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Managementvergütung als verdeckte Gewinnausschüttung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 220, 463
  • ZIP 2008, 2314
  • EuZW 2008, 613
  • BB 2008, 409
  • DB 2008, 1017
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 09.08.2006 - I R 31/01

    Körperschaftsteuerbelastung des Betriebsstättengewinns einer

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - I B 171/07
    Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Gewinn eines in den Niederlanden ansässigen Unternehmens aus dessen inländischer Betriebsstätte für die Jahre 1993 und 1995 einem Körperschaftsteuersatz von mehr als 30 % unterworfen werden durfte (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. August 2006 I R 31/01, BFHE 214, 496, BStBl II 2007, 838, und zum BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2007, BStBl I 2007, 766).

    Dieser Rechtsprechung ist der beschließende Senat gefolgt (Senatsurteil vom 9. August 2006 I R 31/01, BFHE 214, 496, BStBl II 2007, 838).

    b) Der Senat hat in seinem zitierten Urteil in BFHE 214, 496, BStBl II 2007, 838 erkannt, dass der von einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft durch eine Zweigniederlassung im Inland erzielte Gewinn einer Körperschaftsteuerbelastung von 33, 5 %, allenfalls von 33, 885 % unterliege.

    Er ist dem in seinem Urteil in BFHE 214, 496, BStBl II 2007, 838 nicht weiter nachgegangen, da der Urteilsfall dem EuGH vorgelegen und der EuGH die ihm gestellte Frage nach dem anzuwendenden Steuersatz ausdrücklich nicht beantwortet hatte.

    Gegenüber einer solchen Gesellschaft wird nach der für die Streitjahre geltenden Rechtslage der ausgeschüttete Gewinn mit einer Körperschaftsteuer von 30 % des Gewinns vor Abzug der Körperschaftsteuer belastet und zusätzlich eine Kapitalertragsteuer von 5 % auf den Ausschüttungsbetrag erhoben (dazu näher Senatsurteil in BFHE 214, 496, 499, BStBl II 2007, 838, 840 ff.).

    Im Hinblick auf die Ausgangsgrößen der anzustellenden Vergleichsberechnung ist der Streitfall daher mit der Situation vergleichbar, die dem Urteil in BFHE 214, 496, BStBl II 2007, 838 zu Grunde lag.

    Dasselbe gilt schließlich für die weitere Frage, ob und ggf. inwieweit bei der Bestimmung des maßgeblichen Steuersatzes zu berücksichtigen ist, dass bei einer Tochtergesellschaft der Antragstellerin die bei einer Vollausschüttung anfallende Körperschaftsteuer als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln gewesen wäre (vgl. dazu erneut Senatsurteil in BFHE 214, 496, 504, BStBl II 2007, 838, 841; FG Köln, Urteil vom 24. Januar 2007 13 K 336/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1349).

  • FG Köln, 24.01.2007 - 13 K 336/07

    Steuerpflichtigkeit einer niederländischen Kapitalgesellschaft in der

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - I B 171/07
    Dasselbe gilt schließlich für die weitere Frage, ob und ggf. inwieweit bei der Bestimmung des maßgeblichen Steuersatzes zu berücksichtigen ist, dass bei einer Tochtergesellschaft der Antragstellerin die bei einer Vollausschüttung anfallende Körperschaftsteuer als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln gewesen wäre (vgl. dazu erneut Senatsurteil in BFHE 214, 496, 504, BStBl II 2007, 838, 841; FG Köln, Urteil vom 24. Januar 2007 13 K 336/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1349).
  • BFH, 22.02.2006 - I R 56/05

    Europarechtmäßigkeit der Besteuerung von Ausschüttungen aus dem EK 02 bei

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - I B 171/07
    Diese wird indessen nach der damaligen Gesetzeslage grundsätzlich nur inländischen Anteilseignern gewährt (§ 50 Abs. 5 Satz 2 EStG 1990), was wiederum gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen könnte (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22. Februar 2006 I R 56/05, BFHE 212, 460; Blümich/Wied, § 50 EStG Rz 24; Gosch in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., § 50 Rz 19; vgl. dazu aber auch EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2006 Rs. C-374/04, "Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation", EuGHE I 2006, 11673, Tz. 59).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - I B 171/07
    Diese wird indessen nach der damaligen Gesetzeslage grundsätzlich nur inländischen Anteilseignern gewährt (§ 50 Abs. 5 Satz 2 EStG 1990), was wiederum gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen könnte (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22. Februar 2006 I R 56/05, BFHE 212, 460; Blümich/Wied, § 50 EStG Rz 24; Gosch in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., § 50 Rz 19; vgl. dazu aber auch EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2006 Rs. C-374/04, "Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation", EuGHE I 2006, 11673, Tz. 59).
  • BFH, 04.06.2003 - I R 24/02

    Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - I B 171/07
    Unter Berücksichtigung dieser Umstände (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. Februar 2003 I R 46/01, BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132; vom 4. Juni 2003 I R 24/02, BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136) besteht kein ernstlicher Zweifel daran, dass die in Rede stehenden Vergütungen einem Fremdvergleich nicht standhalten.
  • BFH, 07.08.2002 - I R 2/02

    VGA: Rückdeckung einer Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - I B 171/07
    Zudem muss der Vorgang geeignet sein, einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (Senatsurteile vom 7. August 2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 22. August 2007 I R 32/06, BStBl II 2007, 961).
  • BFH, 22.08.2007 - I R 32/06

    Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - I B 171/07
    Zudem muss der Vorgang geeignet sein, einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (Senatsurteile vom 7. August 2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 22. August 2007 I R 32/06, BStBl II 2007, 961).
  • BFH, 27.02.2003 - I R 46/01

    VGA bei Gewinntantieme

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - I B 171/07
    Unter Berücksichtigung dieser Umstände (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. Februar 2003 I R 46/01, BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132; vom 4. Juni 2003 I R 24/02, BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136) besteht kein ernstlicher Zweifel daran, dass die in Rede stehenden Vergütungen einem Fremdvergleich nicht standhalten.
  • BFH, 23.10.1985 - I R 247/81

    Zur beherrschenden Stellung eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - I B 171/07
    Diese Voraussetzungen können auch Leistungen erfüllen, die eine Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter ihres eigenen Gesellschafters (mittelbarer Gesellschafter) erbringt (Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 I R 247/81, BFHE 145, 165, 173 f., BStBl II 1986, 195, 199).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-253/03

    CLT-UFA - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Steuern auf die Gewinne von

    Auszug aus BFH, 05.03.2008 - I B 171/07
    Jedoch hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) diese Gesetzeslage insoweit für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt, als danach der Gewinn aus einer deutschen Betriebsstätte eines in einem anderen EU-Staat ansässigen Unternehmens mit einer höheren Steuer belastet wird als der Gewinn, den eine deutsche Tochtergesellschaft eines solchen Unternehmens unter sonst vergleichbaren Bedingungen erzielt hätte (EuGH-Urteil vom 23. Februar 2006 Rs. C-253/03, "CLT-UFA", EuGHE I 2006, 1831).
  • BFH, 20.12.2006 - I R 13/06

    Auslegung einer Freistellungsbescheinigung - Zuflusszeitpunkt von Dividenden -

  • BFH, 03.02.2005 - I B 208/04

    Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an

  • BFH, 12.09.2018 - I R 77/16

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Angemessenheit von Beraterhonoraren

    Die hiervon abweichende Sicht der Klägerin verkennt, dass im Rahmen des steuerrechtlich maßgeblichen Fremdvergleichs nicht nur auf einzelne Elemente der in Rede stehenden Vergütung abzustellen ist, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. März 2008 I B 171/07, BFHE 220, 463).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.12.2009 - 12 K 8172/06

    Körperschaftsteuersatz des Betriebsstättengewinns einer EU-Kapitalgesellschaft:

    Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin hob der Bundesfinanzhof (BFH) zum dortigen Aktenzeichen I B 171/07 die Entscheidung des Senats mit Beschluss vom 05. März 2008 auf und setzte die Vollziehung der angefochtenen Bescheide aus, soweit dort ein höherer Körperschaftsteuersatz als 30 % angesetzt worden war.

    Die vGA beruhen auf Vorgängen, die sich im Aufwand dieser Betriebsstätten niedergeschlagen haben (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 05. März 2008 - I B 171/07, BFH/NV 2008, 1060).

    (1) Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, darf eine in Deutschland durch eine rechtlich unselbständige Betriebsstätte tätige Körperschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat steuerlich im Grundsatz nicht schlechter gestellt werden, als hätte sie anstelle der Betriebsstätte eine inländische Tochtergesellschaft errichtet, die ihren Gewinn an ihre Muttergesellschaft ausschüttet (vgl. BFH, Urteil vom 09. August 2006 - I R 31/01, BFH/NV 2007, 158; Beschluss vom 05. März 2008 - I B 171/07, a.a.O.).

    Auch der Umstand, dass die Richtlinie 435/90/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedsstaaten ("Mutter-Tochter-Richtlinie"; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 225, 6) das Erheben einer Quellensteuer in den Jahren bis einschließlich 1996 nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich erlaubt hat (Art. 5 Abs. 3), steht dem nicht entgegen, da bloßes Richtlinienrecht einen Verstoß gegen primäres Gemeinschaftsrecht nicht zu rechtfertigen vermag (so auch Rehm/Nagler, Anmerkung 2 zum BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2007, a.a.O.; in diese Richtung tendierend wohl auch BFH, Beschluss vom 05. März 2008 - I B 171/07).

  • BFH, 24.08.2011 - I R 5/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei inländischer Betriebsstätte - Angemessenheit von

    Für die Streitjahre 1993, 1995 und 1996 handelt es sich um jenes Verfahren, das bereits dem Senatsbeschluss vom 5. März 2008 I B 171/07 (BFHE 220, 463) über die Aussetzung der Vollziehung der nunmehr insoweit auch in der Hauptsache angefochtenen Steuerbescheide zugrunde lag.

    Schließlich ist, wie der Senat bereits in seinem Beschluss in BFHE 220, 463 für die Streitjahre 1993, 1995 und 1996 hervorgehoben hat, zu berücksichtigen, dass E und K in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der A-B.V. und der B-B.V. und der Klägerin ohnehin Leitungsmacht innehatten, so dass die Einschaltung der A-B.V. und der B-B.V. den Kreis der tatsächlich handelnden Personen nicht veränderte.

  • FG Berlin-Brandenburg, 02.04.2009 - 12 B 8173/06

    Körperschaftsteuerbelastung der Betriebsstätteneinkünfte - Verdeckte

    Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Antragstellerin beim Bundesfinanzhof (BFH) hatte keinen Erfolg (Beschluss des BFH vom 05. März 2008 - I B 171/07).

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der beschließende Senat anschließt, ist es ernstlich zweifelhaft, ob der Gewinn der Antragstellerin in den Jahren, in welchen das deutsche Körperschaftsteuerrecht unterschiedliche Steuersätze für einbehaltene und für ausgeschüttete Gewinne vorsah, einem höheren als dem Steuersatz für ausgeschüttete Gewinne - in den Streitjahren: 30% - unterworfen werden durfte (vgl. BFH, Beschluss vom 05. März 2008 - I B 171/07, BFH/NV 2008, 1060).

    Da es nicht Aufgabe des summarischen Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung sein kann, die sich hiernach stellenden ungeklärten Rechtsfragen abschließend zu beantworten (vgl. BFH, Beschluss vom 05. März 2008 - I B 171/07, a.a.O.), erscheint es sachgerecht, im Streitfall von der für die Antragstellerin günstigsten ernstlich in Betracht kommenden Lösung, nämlich der Anwendung eines einheitlichen Körperschaftsteuersatzes von 30%, auszugehen.

  • BFH, 19.12.2012 - I R 73/11

    Körperschaftsteuerbelastung des Betriebsstättengewinns einer ungarischen

    Zwar steht die Niederlassungsfreiheit einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Gewinne der Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, mit einem höheren Steuersatz belastet werden als die Gewinne einer Tochtergesellschaft einer solchen Gesellschaft, die ihre Gewinne voll an die Muttergesellschaft ausschüttet (EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-1831; Senatsurteil vom 9. August 2006 I R 31/01, BFHE 214, 496, BStBl II 2007, 838; Senatsbeschluss vom 5. März 2008 I B 171/07, BFHE 220, 463).
  • FG Münster, 11.12.2012 - 13 K 125/09

    Besondere Grundsätze bei GmbH mit Beirat

    Diese Voraussetzungen können auch Leistungen erfüllen, die eine Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter ihres eigenen Gesellschafters (mittelbarer Gesellschafter) erbringt (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24.08.2011 I R 5/10, BFH/NV 2012, 271; BFH-Urteil vom 05.03.2008 I B 171/07, BFH/NV 2008, 1060).
  • FG Hamburg, 22.03.2011 - 6 V 169/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Reduzierung von Darlehenszinsen und unregelmäßige

    Ernstliche Zweifel bestehen, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten Tatsachen und der präsenten Beweismittel neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH- Beschluss vom 05.03.2008 - I B 171/07 , BFH/NV 2008, 1060 , m. w. N.; ferner: Koch in: Gräber, FGO, 7. Aufl., § 69 Rz. 86 m. w. N.).
  • FG Düsseldorf, 12.10.2012 - 15 V 2871/12

    Duldungsbescheid bei Kontoleihe: Bestimmtheitsgebot, Bezeichnung der Gutschriften

    Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn eine überschlägige (summarische) Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, u.a. Beschlüsse vom 03.02.2005 I B 208/04, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2005, 351 und vom 05.03.2008 I B 171/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2008, 1060).
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