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   BFH, 21.04.2009 - I B 178/08   

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BFH, 21.04.2009 - I B 178/08 (https://dejure.org/2009,11978)
BFH, Entscheidung vom 21.04.2009 - I B 178/08 (https://dejure.org/2009,11978)
BFH, Entscheidung vom 21. April 2009 - I B 178/08 (https://dejure.org/2009,11978)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Darlegung von Revisionszulassungsgründen: Voraussetzungen für Stundung und Vollstreckungsaufschub, Verwertung eines erst in der mündlichen Verhandlung bekanntgewordenen Akteninhalts, Kenntnisnahme des klägerischen Vortrags

  • Judicialis

    AO § 222; ; AO § 258; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 222; AO § 258; FGO § 115 Abs. 2
    Gewährung einer Stundung gemäß § 222 der Abgabenordnung ( AO ) oder eines Vollstreckungsaufschubs (§ 258 AO ) im Hinblick auf rückständige Einkommensteuer; Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Verzicht auf die Rüge des ...

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für Stundung und Vollstreckungsaufschub; Verwertung eines in der mündlichen Verhandlung bekannt gewordenen Akteninhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04

    Antrag auf Insolvenzverfahren als Ermessensentscheidung; Vollstreckungsaufschub

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - I B 178/08
    Insofern ist nämlich zum einen durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass ein Vollstreckungsaufschub nur dann gewährt werden kann, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde und dieser Nachteil durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743, 1744; BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900, 901 f., m.w.N.).

    Zum anderen ist geklärt, dass von einem "kurzfristigen" Zuwarten nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn eine vollständige Begleichung des Steuerrückstands erst nach mehreren Jahren zu erwarten ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1743, 1744; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 900, 902, m.w.N.).

  • BFH, 31.05.2005 - VII R 62/04

    Unbilligkeit der Vollstreckung; Ratenzahlung

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - I B 178/08
    Insofern ist nämlich zum einen durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass ein Vollstreckungsaufschub nur dann gewährt werden kann, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde und dieser Nachteil durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743, 1744; BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900, 901 f., m.w.N.).

    Zum anderen ist geklärt, dass von einem "kurzfristigen" Zuwarten nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn eine vollständige Begleichung des Steuerrückstands erst nach mehreren Jahren zu erwarten ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1743, 1744; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 900, 902, m.w.N.).

  • BFH, 15.10.2008 - X B 170/07

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteter Divergenz und Rüge der

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - I B 178/08
    Zudem hat der Kläger nicht angegeben, was er zusätzlich vorgetragen hätte, wenn er frühzeitiger über die Liquiditätsprüfung und deren Ergebnis unterrichtet worden wäre; auch das gehört jedoch zu einer ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 X B 170/07, BFH/NV 2009, 167; Ruban in Gräber, a.a.O., § 119 Rz 15, m.w.N.).
  • BFH, 24.09.2008 - I B 58/08

    Darlegung von Gründen für Revisionszulassung - Voraussetzungen für Pflicht zur

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - I B 178/08
    Eine abweichende Würdigung ist nur dann angezeigt, wenn konkrete Umstände darauf hinweisen, dass das FG bestimmte Punkte außer Acht gelassen hat (Senatsbeschluss vom 24. September 2008 I B 58/08, BFH/NV 2009, 176, m.w.N.); solche Umstände zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 V 228/14

    Vollstreckungsaufschub, Interimsermessen des Finanzgerichts

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Unbilligkeit im Sinne von § 258 AO dann anzunehmen, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. November 2010 XI B 56/10, BFH/NV 2011, 199; vom 21. April 2009 I B 178/08, BFH/NV 2009, 1596; BFH/NV 2006, 900).

    Dabei muss ein Tilgungszeitraum von mehreren Jahren von der Finanzverwaltung nicht hingenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743; BFH/NV 2006, 900; BFH/NV 2009, 1596).

  • FG Bremen, 27.11.2018 - 2 K 164/18

    Einstellung der Vollstreckung bis zur Tilgung von Abgabenrückstände durch Zahlung

    Unbilligkeit i. S. des § 258 AO sei anzunehmen, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (vgl. BFH, Beschlüsse vom 18. November 2010 XI B 56/10, BFH/NV 2011, 199 , juris Rz 11; vom 21. April 2009 I B 178/08, BFH/NV 2009, 1596 , juris Rz 8; FG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2014 13 V 228/14, EFG 2014, 1017 , juris Rz 38; FG Hamburg, Beschluss vom 30. November 2017 2 V 293/17, juris Rz 26).

    Dabei müsse ein Tilgungszeitraum von mehreren Jahren von der Finanzverwaltung nicht hingenommen werden (vgl. BFH, Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743 , juris Rz 8; BFH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900 , juris Rz 12; in BFH/NV 2009, 1596 , juris Rz 8; FG Köln, Beschluss in EFG 2014, 1017 , juris Rz 39; FG Hamburg, Beschluss vom 30. November 2017 2 V 293/17, juris Rz 26).

  • FG Düsseldorf, 29.05.2020 - 9 V 754/20

    Vollstreckungsschutz aufgrund BMF-Schreibens zur Corona-Pandemie

    Dabei ist nach der Rechtsprechung des BFH eine Unbilligkeit im Sinne von § 258 AO anzunehmen, wenn die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 18.11.2010 XI B 56/10, BFH/NV 2011, 199; Beschluss vom 21.04.2009 I B 178/08, BFH/NV 2009, 1596).
  • FG Münster, 08.06.2020 - 11 V 1541/20

    Corona-Krise: Freigabe der Pfändung einer Soforthilfen für Kleinstunternehmer und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist die Vollstreckung dann unbillig im Sinne des § 258 AO, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde und dieser Nachteil durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 21.04.2009 I B 178/08, BFH/NV 2009, 1596).
  • FG Münster, 22.10.2020 - 6 V 2806/20

    Finanzamt muss gepfändete Corona-Überbrückungshilfe freigeben

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist die Vollstreckung dann unbillig im Sinne des § 258 AO, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde und dieser Nachteil durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 21.04.2009 I B 178/08, BFH/NV 2009, 1596).
  • FG Hamburg, 30.11.2017 - 2 V 293/17

    Abgabenordnung: Vollstreckungsaufschub

    Eine Unbilligkeit im Sinne von § 258 AO ist dann anzunehmen, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. November 2010 XI B 56/10, BFH/NV 2011, 199; vom 21. April 2009 I B 178/08, BFH/NV 2009, 1596; FG Köln Beschluss vom 19. Februar 2014, EFG 2014, 1017).

    Dabei muss ein Tilgungszeitraum von mehreren Jahren von der Finanzverwaltung nicht hingenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743; BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900; vom 21. April 2009 I B 178/08, BFH/NV 2009, 1596; FG Köln Beschluss vom 19. Februar 2014, EFG 2014, 1017).

  • OVG Sachsen, 04.02.2016 - 5 A 602/13

    Gewerbesteuer, einstweiliger Vollstreckungsschutz, Unbilligkeit, maßgeblicher

    § 258 AO zielt nur auf vorläufige Maßnahmen ab, die eine Beitreibung der rückständigen Steuern nicht auf Dauer behindern oder gefährden (st. Rspr., u. a. BFH, Beschl. v. 18. November 2010 - XI B 56/10 -, juris Rn. 11, v. 21. April 2009 - I B 178/08 -, juris Rn. 8, und v. 12. Dezember 2005 - VII R 63/04 -, juris Rn. 11 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18. April 1975 - VII C 15.73 -, juris Rn. 32/33).

    Mehr als fünf Jahre sind jedenfalls zu lang (BFH, Beschl. v. 12. Dezember 2005 a. a. O., juris Rn. 14), grundsätzlich auch mehr als drei Jahre (BFH, Beschl. v. 21. April 2009 a. a. O.).

  • FG Münster, 29.05.2020 - 11 V 1496/20

    Corona-Krise: Freigabe der Pfändung einer Soforthilfen für Kleinstunternehmer und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist die Vollstreckung dann unbillig im Sinne des § 258 AO, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde und dieser Nachteil durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 21.04.2009 I B 178/08, BFH/NV 2009, 1596).
  • BFH, 15.04.2015 - VIII R 65/13

    Rechtliches Gehör - Unrechtmäßige Zurückweisung von Vorbringen des Klägers nach

    c) Bei dieser Sachlage hätte es der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach § 96 Abs. 2 FGO geboten, nicht ohne sachliche Beurteilung des Vortrags in der mündlichen Verhandlung über die Klage zu entscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Oktober 2007 VIII B 153/06, BFH/NV 2008, 389; vom 27. Mai 2008 IX B 12/08, BFH/NV 2008, 1509; vom 24. September 2008 I B 58/08, BFH/NV 2009, 176; vom 21. April 2009 I B 178/08, BFH/NV 2009, 1596, zum Verfahrensfehler durch erkennbare Nichtberücksichtigung eines Vortrags in der mündlichen Verhandlung).
  • FG Münster, 15.06.2020 - 10 V 1604/20

    Verfahrensrecht - Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen die Pfändung eines Kontos,

    Die Vollstreckung ist dann unbillig im Sinne des § 258 AO, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde und dieser Nachteil durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 21.04.2009 I B 178/08, BFH/NV 2009, 1596).
  • FG Nürnberg, 15.08.2018 - 2 V 888/18

    Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides

  • FG Münster, 01.10.2015 - 7 V 2897/15

    Gewährung von Vollstreckungsschutz gegenüber einer fälligen

  • FG Baden-Württemberg, 28.03.2019 - 1 K 1519/18

    Auslegung und Grenzen der Bindungswirkung eines außergerichtlichen

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