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   BFH, 22.04.2009 - I B 196/08   

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https://dejure.org/2009,8186
BFH, 22.04.2009 - I B 196/08 (https://dejure.org/2009,8186)
BFH, Entscheidung vom 22.04.2009 - I B 196/08 (https://dejure.org/2009,8186)
BFH, Entscheidung vom 22. April 2009 - I B 196/08 (https://dejure.org/2009,8186)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Betriebsstättenbegründung allein durch Tätigkeit in Räumen des Vertragspartners; Revisionszulassung: Keine Klärung von sich nach dem Sachverhalt nicht stellenden Rechtsfragen

  • Judicialis

    AO § 12; ; FGO § 115 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 12; FGO § 115 Abs. 2
    Anforderungen an das Vorliegen von in einer inländischen Betriebsstätte erzielten Einkünften; Anforderungen an die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Tätigkeit in Räumen des Vertragspartners begründen keine Betriebsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 04.06.2008 - I R 30/07

    Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden in den Räumen des

    Auszug aus BFH, 22.04.2009 - I B 196/08
    Zudem sei der Begriff "Verfügungsmacht" in der Rechtsprechung "bis zur Unkenntlichkeit vernebelt" worden; inzwischen habe der BFH die Bedeutung dieses Kriteriums selbst eingeschränkt (Senatsurteil vom 4. Juni 2008 I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922).

    Das hat der Senat erst jüngst bestätigt (Urteil in BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922), und der Kläger zeigt keine Gesichtspunkte auf, unter denen diese Rechtsprechung erneut überdacht werden müsste.

  • BFH, 25.11.2008 - I B 99/08

    Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung und eines schweren Rechtsfehlers

    Auszug aus BFH, 22.04.2009 - I B 196/08
    Auf Rechtsfragen, die sich nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt nicht stellen, kann aber eine Zulassung der Revision nicht gestützt werden (Senatsbeschluss vom 25. November 2008 I B 99/08, BFH/NV 2009, 405, m.w.N.).
  • BFH, 19.04.2007 - VII B 162/06

    NZB: Hinweispflicht

    Auszug aus BFH, 22.04.2009 - I B 196/08
    Das reicht zur Darlegung eines Verfahrensmangels jedoch schon deshalb nicht aus, weil nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein FG nicht verpflichtet ist, den Beteiligten gegenüber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung seine eigene Einschätzung der Rechtslage anzudeuten (BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 IX B 50/06, BFH/NV 2007, 1135; vom 19. April 2007 VII B 162/06, BFH/NV 2007, 1519, m.w.N.).
  • BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06

    Wahlrechtsausübung nach § 82b EStDV

    Auszug aus BFH, 22.04.2009 - I B 196/08
    Das reicht zur Darlegung eines Verfahrensmangels jedoch schon deshalb nicht aus, weil nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein FG nicht verpflichtet ist, den Beteiligten gegenüber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung seine eigene Einschätzung der Rechtslage anzudeuten (BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 IX B 50/06, BFH/NV 2007, 1135; vom 19. April 2007 VII B 162/06, BFH/NV 2007, 1519, m.w.N.).
  • BFH, 24.08.2011 - I R 46/10

    Gewerblichkeit eines (englischen, gewerblich geprägten) Private Equity Fonds -

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 22. April 2009 I B 196/08 (BFH/NV 2009, 1588) die bloße Mitnutzung der Räume eines Vertragspartners nicht hat ausreichen lassen, um eine Betriebsstätte annehmen zu können, liegt dem eine andere Situation zugrunde, als diese vorliegend zu beurteilen ist.
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 - 9 K 11108/17

    Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2013

    Der hier zu beurteilende Sachverhalt sei vergleichbar mit demjenigen Sachverhalt, der dem BFH-Beschluss vom 22. April 2009 - I B 196/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2009, 1588 zugrunde gelegen habe.
  • BFH, 06.12.2011 - XI B 3/11

    Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der Antragsfrist

    Eine Rechtsfrage kann nicht geklärt werden, wenn ihr ein Sachverhalt zugrunde liegt, den das FG nicht festgestellt hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. April 2009 I B 196/08, BFH/NV 2009, 1588, m.w.N.; vom 2. Dezember 2010 XI B 23/10, BFH/NV 2011, 614).
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.10.2018 - 1 K 1880/17

    Rechtliche Einordnung und Besteuerung der Einkünfte des

    Denn für die Begründung einer Betriebsstätte ist letztlich entscheidend, ob eine unternehmerische Tätigkeit in einer Geschäftseinrichtung oder Anlage mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird und sich in der Bindung eine gewisse "Verwurzelung" des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt (BFH, Urteil vom 04. Juni 2008 I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922; BFH, Beschluss vom 22. April 2009 I B 196/08, BFH/NV 2009, 1588).
  • FG Baden-Württemberg, 11.05.2010 - 6 K 285/06

    Gewerblichkeit der Einkünfte einer britischen Limited Partnership - Inländische

    Soweit das FA auf ständige Rechtsprechung des BFH verweist, dass eine bloße Mitbenutzung von Räumen nicht zur einer eigenständigen Betriebsstätte führt (zuletzt BFH Beschluss vom 22. April 2009 I B 196/08, BFH /NV 2009, 1588), wird nach Auffassung des Senats die Qualität des Managementvertrages nicht zutreffend gewürdigt.
  • FG Düsseldorf, 19.02.2013 - 10 K 829/11

    Fahrten eines Unternehmers zwischen der Wohnung und einer Einrichtung eines

    Denn für die Begründung einer Betriebsstätte ist letztlich entscheidend, ob eine unternehmerische Tätigkeit in einer Geschäftseinrichtung oder Anlage mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird und sich in der Bindung eine gewisse "Verwurzelung" des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt (so BFH-Urteil vom 4. Juni 2008 I R 30/07, BStBl II 2008, 922, und BFH-Beschluss vom 22. April 2009 I B 196/08, BFH/NV 2009, 1588).
  • BFH, 18.11.2010 - XI B 28/10

    Umsatzsteuerhaftung bei kollusivem Zusammenwirken zwischen Vertragspartner und

    Rechtsfragen, die von einem Sachverhalt ausgehen, den das FG nicht festgestellt hat, können eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2006 V B 58/06, BFH/NV 2007, 743, m.w.N.; vom 22. April 2009 I B 196/08, BFH/NV 2009, 1588).
  • BFH, 08.10.2014 - I B 197/13

    Mandatsniederlegung

    Die Beschwerdebegründung genügt jedoch deshalb nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, weil das FG die Klageabweisung nicht nur auf das Fehlen einer inländischen Betriebsstätte (vgl. hierzu --betreffend die nämlichen Beteiligten-- auch Senatsbeschluss vom 22. April 2009 I B 196/08, BFH/NV 2009, 1588; s. zur Abgrenzung auch Senatsurteil vom 24. August 2011 I R 46/10, BFHE 234, 339), sondern --selbständig tragend-- auch auf den Umstand gestützt hat, dass das beklagte FA für den Erlass des begehrten Feststellungsbescheids örtlich nicht zuständig sei.
  • FG Sachsen, 30.11.2017 - 1 K 123/17

    Unbeschränkte Steuerpflicht - feste Geschäftseinrichtung eines Flugzeugingenieurs

    Die erforderliche Verfügungsmacht besteht aber nicht bei bloßer Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse eines anderen, bei einer rein tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit (BFH-Beschluss vom 22. April 2009 - I B 196/08, BFH/NV 2009, 1588 Rz. 12; BFH in BStBl II 2008, 922 Rz. 14; FG Düsseldorf in EFG 1993, 42 Rz. 35) und bei bloßem Tätigwerden in Räumlichkeiten des Vertragspartners (BFH in BStBl II 2008, 922 Rz. 15), und zwar selbst dann nicht, wenn die Tätigkeit wiederholt und über mehrere Jahre hinweg erbracht wird (BFH in BStBl II 2008, 922 Rz. 15, 17).
  • FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09

    Begriff "für eigene Zwecke" in § 10 StromStG - Zweck des § 16 Abs. 1 StromStV -

    Eine Geschäftseinrichtung oder Anlage ist freilich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann als Betriebsstätte des Unternehmers zu beurteilen, wenn dieser eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht darüber besitzt, wofür es grundsätzlich erforderlich ist, dass er eine Rechtsposition innehat, die ihm nicht ohne weiteres entzogen werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 22.04.2009, I B 196/08, juris; Urteil vom 04.06.2008, I R 30/07, juris; Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris).
  • FG Niedersachsen, 06.10.2011 - 6 K 333/09

    Begründung einer Betriebsstätte durch die leihweise Nutzung von Schlachtbänken

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