Rechtsprechung
   BFH, 22.04.2009 - I B 196/08   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Betriebsstättenbegründung allein durch Tätigkeit in Räumen des Vertragspartners; Revisionszulassung: Keine Klärung von sich nach dem Sachverhalt nicht stellenden Rechtsfragen

  • Bundesfinanzhof

    Keine Betriebsstättenbegründung allein durch Tätigkeit in Räumen des Vertragspartners - Revisionszulassung: Keine Klärung von sich nach dem Sachverhalt nicht stellenden Rechtsfragen

  • NWB SteuerXpert START

    AO § 12; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 118 Abs. 2
    Tätigkeit in Räumen des Vertragspartners begründen keine Betriebsstätte

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an das Vorliegen von in einer inländischen Betriebsstätte erzielten Einkünften; Anforderungen an die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (6)  

  • BFH, 24.08.2011 - I R 46/10  

    Gewerblichkeit eines (englischen, gewerblich geprägten) Private Equity Fonds -

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 22. April 2009 I B 196/08 (BFH/NV 2009, 1588) die bloße Mitnutzung der Räume eines Vertragspartners nicht hat ausreichen lassen, um eine Betriebsstätte annehmen zu können, liegt dem eine andere Situation zugrunde, als diese vorliegend zu beurteilen ist.
  • BFH, 18.11.2010 - XI B 28/10  

    Umsatzsteuerhaftung bei kollusivem Zusammenwirken zwischen Vertragspartner und

    Rechtsfragen, die von einem Sachverhalt ausgehen, den das FG nicht festgestellt hat, können eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2006 V B 58/06, BFH/ NV 2007, 743, m. w. N.; vom 22. April 2009 I B 196/08, BFH/ NV 2009, 1588).
  • BFH, 06.12.2011 - XI B 3/11  

    Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der Antragsfrist

    Eine Rechtsfrage kann nicht geklärt werden, wenn ihr ein Sachverhalt zugrunde liegt, den das FG nicht festgestellt hat (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 22. April 2009 I B 196/08, BFH/NV 2009, 1588, m. w. N.; vom 2. Dezember 2010 XI B 23/10, BFH/NV 2011, 614).
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  • FG Baden-Württemberg, 11.05.2010 - 6 K 285/06  

    Gewerblichkeit der Einkünfte einer britischen Limited Partnership - Inländische

    Soweit das FA auf ständige Rechtsprechung des BFH verweist, dass eine bloße Mitbenutzung von Räumen nicht zur einer eigenständigen Betriebsstätte führt (zuletzt BFH Beschluss vom 22. April 2009 I B 196/08, BFH /NV 2009, 1588), wird nach Auffassung des Senats die Qualität des Managementvertrages nicht zutreffend gewürdigt.
  • FG Hamburg, 05.10.2010 - 4 K 154/09  

    Begriff "für eigene Zwecke" in § 10 StromStG - Zweck des § 16 Abs. 1

    Eine Geschäftseinrichtung oder Anlage ist freilich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann als Betriebsstätte des Unternehmers zu beurteilen, wenn dieser eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht darüber besitzt, wofür es grundsätzlich erforderlich ist, dass er eine Rechtsposition innehat, die ihm nicht ohne weiteres entzogen werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 22.04.2009, I B 196/08, juris; Urteil vom 04.06.2008, I R 30/07, juris; Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris).
  • FG Niedersachsen, 06.10.2011 - 6 K 333/09  

    Betriebsstätte bei Werkverträgen im Fleischereigewerbe

    Neben der zeitlichen Komponente müssen zusätzliche Umstände auf eine auch örtliche Verfestigung der Tätigkeiten schließen lassen (BFH-Urteil vom 4. Juni 2008 I R 30/07, BStBl. II 2008, 922 sowie BFH-Beschluss vom 22. April 2009 I R 196/08, BFH/NV 2009, 1588).
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