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   BFH, 02.04.2008 - I B 197/07   

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BFH, 02.04.2008 - I B 197/07 (https://dejure.org/2008,6900)
BFH, Entscheidung vom 02.04.2008 - I B 197/07 (https://dejure.org/2008,6900)
BFH, Entscheidung vom 02. April 2008 - I B 197/07 (https://dejure.org/2008,6900)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Grundsätzliche Bedeutung: Drohverlustrückstellung aus einem langfristig abgeschlossenen Mietvertrag für eine Filiale; Rechtsanwendungsfehler kein Revisionszulassungsgrund wegen Divergenz; Verletzung rechtlichen Gehörs

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 5 Abs. 4a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Rückstellung wegen drohender Verluste aus einem länger laufenden Mietvertrag für eine Filiale; Anspruch auf rechtliches Gehör; Rüge einer Divergenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.10.1997 - VIII R 84/94

    Drohverlustrückstellung beim Mieter

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - I B 197/07
    Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) trägt im Wesentlichen vor, das FG stütze sich auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93 (BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735) und das BFH-Urteil vom 7. Oktober 1997 VIII R 84/94 (BFHE 185, 144, BStBl II 1998, 331).

    a) Die Klägerin ist der Auffassung, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Aussage des BFH-Urteils in BFHE 185, 144, BStBl II 1998, 331, wonach ein Unternehmen eine Rückstellung bilden könne, wenn während der Restlaufzeit eines Mietvertrages die angemietete Sache nicht mehr genutzt werden könne, trotz des mittlerweile geltenden steuerrechtlichen Passivierungsverbots gemäß § 5 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Rückstellungen aus drohenden Verlusten weiterhin anzuwenden sei.

    Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine Mietsache im oder für den Betrieb nicht mehr genutzt werden kann, wenn sie also weder vom Unternehmen selbst genutzt noch untervermietet werden kann (BFH-Urteil in BFHE 185, 144, BStBl II 1998, 331).

  • BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93

    Wirtschaftliche Vorteile aus Weitervermietung stehen dem Ausweis von

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - I B 197/07
    Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) trägt im Wesentlichen vor, das FG stütze sich auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93 (BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735) und das BFH-Urteil vom 7. Oktober 1997 VIII R 84/94 (BFHE 185, 144, BStBl II 1998, 331).

    Ein Bilanzausweis ist nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht solcher Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstand eines Vertragspartners gestört ist oder aus diesem Geschäft ein Verlust droht (BFH-Beschluss in BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735).

    Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn das Geschäft sich als Fehlmaßnahme erweist, weil der Sach- oder Dienstleistungsanspruch des Unternehmers für den Betrieb keinen Wert mehr hat (BFH-Beschluss in BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, m.w.N.).

  • BFH, 18.05.2005 - X B 107/04

    Grundsätzliche Bedeutung; Richterablehnung; Befangenheit

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - I B 197/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mussten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 X B 107/04, BFH/NV 2005, 1617).
  • BFH, 18.05.2005 - IX B 168/04

    Divergenz; mangelnde Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 02.04.2008 - I B 197/07
    Die Klägerin hat nicht, wie erforderlich, die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829), sondern macht im Wesentlichen geltend, das FG habe die Grundsätze der genannten BFH-Entscheidungen fehlerhaft im Streitfall angewendet.
  • BFH, 09.01.2013 - I R 33/11

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem

    Beruht die Verbindlichkeit auf einem so genannten schwebenden Geschäft aus einem gegenseitigen Vertrag, der von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Partei noch nicht voll erfüllt ist, hat die Passivierung zu unterbleiben (Senatsurteil vom 21. September 2011 I R 50/10, BFHE 235, 255, BStBl II 2012, 197), weil während des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem auf Leistungsaustausch gerichteten Vertrag wertmäßig ausgleichen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735; Senatsbeschluss vom 2. April 2008 I B 197/07, BFH/NV 2008, 1355; Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 243, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 12.01.2016 - 13 K 12/15

    Einkommensteuerliche Aktivierung von im wirtschaftlichen Zusammenhang mit am

    Ein Bilanzausweis ist nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist (BFH-Urteil vom 9. Juni 2015 X R 27/13, BFH/NV 2015, 1676; BFH-Urteil vom 27. Februar 2014 III R 14/11, BStBl II 2014, 675; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2013 X R 25/11, BStBl II 2014, 517; BFH-Beschluss vom 2. April 2008 I B 197/07, BFH/NV 2008, 1355; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BStBl II 1997, 735; Winnefeld, Bilanzhandbuch, 5. Auflage, Abschnitt D, Rz. 380).
  • FG Düsseldorf, 12.04.2011 - 13 K 3413/07

    Voraussetzungen für die Notwendigkeit des Ausweisens von Gewinn durch

    Ansprüche und Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften unterliegen grds. einem Aktivierungsverbot, da während des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen (vgl. BFH-Beschluss vom 13.9.2007 I B 197/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2008, 1355; die Gegenauffassung begründet das Aktivierungsverbot mit dem Vorsichtsprinzip, vgl. die Nachweise bei Woerner, Betriebs-Berater --BB-- 1988, 769 m.w.N.).
  • BFH, 07.10.2008 - I B 23/08

    Zuschläge zur Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit als verdeckte

    Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mussten (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 2. April 2008 I B 197/07, BFH/NV 2008, 1355, m.w.N.).
  • BFH, 01.12.2011 - I B 80/11

    Verlust des Rügerechts bei nicht durch rechtskundige Bevollmächtigte vertretenen

    Das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 2. April 2008 I B 197/07, BFH/NV 2008, 1355).
  • BFH, 07.10.2008 - I B 24/08

    Beurteilung der an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten gesonderten

    Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mussten (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 2. April 2008 I B 197/07, BFH/NV 2008, 1355, m.w.N.).
  • BFH, 15.10.2008 - I B 113/08

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in einer Kirchensteuersache

    Ein solcher Fehler begründet jedoch nicht die Zulassung der Revision (Senatsbeschluss vom 2. April 2008 I B 197/07, BFH/NV 2008, 1355), weshalb die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO auch insoweit nicht gerecht wird.
  • BFH, 07.10.2008 - I B 23/06
    Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mussten (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 2. April 2008 I B 197/07, BFH/NV 2008, 1355 , m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 19.01.2011 - 2 K 1262/07

    Nachweispflicht des Finanzamts für Erwerb des Pkw durch Leasingnehmer - Keine

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft bei der Gewinnermittlung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, weil während des Schwebezustands die (wiederlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen (z.B. Beschlüsse des BFH vom 2. April 2008 I B 197/07, BFH/NV 2008, 1355; vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BStBl II 1997, 735).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 1444/16

    Unzulässige Bildung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten durch ein

    Die Klägerin hat die Rückstellungen vielmehr in der Annahme gebildet, dass ihr aus den Garantieversprechen Verluste drohen, weil der Wert ihrer Verpflichtungen den Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung übersteigt (sog. Verpflichtungsüberschuss; vgl. BFH, Beschluss vom 02. April 2008 I B 197/07, BFH/NV 2008, 1355).
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