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   BFH, 19.07.2010 - I B 207/09   

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https://dejure.org/2010,14439
BFH, 19.07.2010 - I B 207/09 (https://dejure.org/2010,14439)
BFH, Entscheidung vom 19.07.2010 - I B 207/09 (https://dejure.org/2010,14439)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 2010 - I B 207/09 (https://dejure.org/2010,14439)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Keine Klage im Verfahren wegen AdV - Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung - Keine Umdeutung der eindeutigen Erklärung eines rechtskundigen Prozessvertreters - Entsprechende Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO im Beschwerdeverfahren

  • openjur.de

    Keine Klage im Verfahren wegen AdV; Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; Keine Umdeutung der eindeutigen Erklärung eines rechtskundigen Prozessvertreters; Entsprechende Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO im Beschwerdeverfahren

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 69 Abs 3, FGO § 69 Abs 5 S 3, FGO § 69 Abs 7, AO § 347 Abs 1 S 1, AO § 361 Abs 2 S 1, AO § 361 Abs 5, FGO § 126 Abs 4, FGO § 116 Abs 5 S 1, GG Art 19 Abs 4
    Keine Klage im Verfahren wegen AdV - Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung - Keine Umdeutung der eindeutigen Erklärung eines rechtskundigen Prozessvertreters - Entsprechende Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO im Beschwerdeverfahren

  • Bundesfinanzhof

    Keine Klage im Verfahren wegen AdV - Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung - Keine Umdeutung der eindeutigen Erklärung eines rechtskundigen Prozessvertreters - Entsprechende Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO im Beschwerdeverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 Abs 3 FGO, § 69 Abs 5 S 3 FGO, § 69 Abs 7 FGO, § 347 Abs 1 S 1 AO, § 361 Abs 2 S 1 AO
    Keine Klage im Verfahren wegen AdV - Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung - Keine Umdeutung der eindeutigen Erklärung eines rechtskundigen Prozessvertreters - Entsprechende Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO im Beschwerdeverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 Abs 3 FGO, § 69 Abs 5 S 3 FGO, § 69 Abs 7 FGO, § 347 Abs 1 S 1 AO, § 361 Abs 2 S 1 AO
    Keine Klage im Verfahren wegen AdV - Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung - Keine Umdeutung der eindeutigen Erklärung eines rechtskundigen Prozessvertreters - Entsprechende Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO im Beschwerdeverfahren

  • rewis.io

    Keine Klage im Verfahren wegen AdV - Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung - Keine Umdeutung der eindeutigen Erklärung eines rechtskundigen Prozessvertreters - Entsprechende Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO im Beschwerdeverfahren

  • rewis.io

    Keine Klage im Verfahren wegen AdV - Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung - Keine Umdeutung der eindeutigen Erklärung eines rechtskundigen Prozessvertreters - Entsprechende Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO im Beschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 126 Abs. 4
    Revision bei Abweisung eines Rechtsmittels als unbegründet trotz fehlender Zulässigkeit des Rechtsmittels; Eröffnung eines nicht vorgesehenen Rechtsbehelfs bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung

  • datenbank.nwb.de

    Einspruchsentscheidung im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung nicht mit Klage anfechtbar; fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet keine Klagemöglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.04.2007 - IV R 28/05

    Zu den sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen für die Bildung einer

    Auszug aus BFH, 19.07.2010 - I B 207/09
    Eine in diesem Sinne eindeutige Erklärung eines rechtskundigen Prozessvertreters kann auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der "rechtsschutzgewährenden Auslegung" (dazu Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 19. April 2007 IV R 28/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704; vom 8. Mai 2008 VI R 12/05, BFHE 222, 196, BStBl II 2009, 116, m.w.N.) nicht abweichend von ihrem tatsächlichen Inhalt gedeutet werden (BFH-Beschluss vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400).
  • BFH, 04.11.2008 - V B 114/08

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde - Auslegung von Prozesserklärungen

    Auszug aus BFH, 19.07.2010 - I B 207/09
    Eine in diesem Sinne eindeutige Erklärung eines rechtskundigen Prozessvertreters kann auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der "rechtsschutzgewährenden Auslegung" (dazu Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 19. April 2007 IV R 28/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704; vom 8. Mai 2008 VI R 12/05, BFHE 222, 196, BStBl II 2009, 116, m.w.N.) nicht abweichend von ihrem tatsächlichen Inhalt gedeutet werden (BFH-Beschluss vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400).
  • BFH, 08.05.2008 - VI R 12/05

    Auslegung eines Rechtsbehelfs und deren revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit

    Auszug aus BFH, 19.07.2010 - I B 207/09
    Eine in diesem Sinne eindeutige Erklärung eines rechtskundigen Prozessvertreters kann auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der "rechtsschutzgewährenden Auslegung" (dazu Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 19. April 2007 IV R 28/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704; vom 8. Mai 2008 VI R 12/05, BFHE 222, 196, BStBl II 2009, 116, m.w.N.) nicht abweichend von ihrem tatsächlichen Inhalt gedeutet werden (BFH-Beschluss vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400).
  • BFH, 25.06.2014 - I R 29/13

    Formeller Bilanzenzusammenhang - Fehlerhafte Aktivierung von Beteiligungen an

    Ist die Erklärung des Angehörigen eines steuerberatenden Berufs hingegen zweifelsfrei und eindeutig, so kann sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der rechtsschutzgewährenden Auslegung nicht abweichend von ihrem tatsächlichen Inhalt gedeutet werden (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2010 I B 207/09, BFH/NV 2011, 48, m.w.N.).

    Angesichts der mitgeteilten Zweifel an der Zulässigkeit der Klage verbietet sich ferner die Annahme, der Klageantrag könne in dem vom FG vertretenen Sinne umgedeutet werden, weil sein Wortlaut auf einem offensichtlichen Rechtsirrtum beruhe und nicht den wirklichen Willen der Klägerin (bzw. ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten) wiedergebe (vgl. auch insoweit Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 48).

  • BFH, 02.12.2020 - V B 25/20

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Versagung der formellen Satzungsmäßigkeit

    Dabei ist die eindeutige Erklärung eines rechtskundigen Prozessvertreters auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes rechtsschutzgewährender Auslegung nicht abweichend von ihrem tatsächlichen Inhalt auszulegen (z.B. BFH-Beschluss vom 19.07.2010 - I B 207/09, BFH/NV 2011, 48).
  • FG München, 24.07.2014 - 15 K 275/14

    AdV-Klage und Umdeutung

    Eine Klage gegen die die Aussetzung der Vollziehung ablehnende Einspruchsentscheidung ist unzulässig, weil nicht statthaft (Bundesfinanzhof - BFH, Beschluss vom 12. Mai 2000 VI B 266/98, BStBl II 2000, 536; Beschluss vom 19. Juli 2010 I B 207/09, BFH/NV 2011, 48).

    Eine eindeutige Erklärung eines rechtskundigen Prozessvertreters kann aber auch unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes nicht abweichend von ihrem tatsächlichen Inhalt gedeutet werden (BFH-Beschlüsse vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400, vom 19. Juli 2010 I B 207/09, a. a. O.).

  • FG Düsseldorf, 28.04.2016 - 8 K 3275/14

    Anforderungen an die Feststellung der für die Tarifentwicklung nach § 34a EStG

    Eine eindeutige Erklärung eines rechtskundigen Prozessvertreters kann aber auch unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes nicht abweichend von ihrem tatsächlichen Inhalt gedeutet werden (BFH-Beschlüsse vom 04.11.2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400; vom 19.07.2010 I B 207/09, BFH/NV 2011, 48).
  • FG Düsseldorf, 28.04.2016 - 8 K 3276/14

    Einkommensteuerliche Feststellung der für die Tarifermittlung nach § 34a EStG

    Eine eindeutige Erklärung eines rechtskundigen Prozessvertreters kann aber auch unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes nicht abweichend von ihrem tatsächlichen Inhalt gedeutet werden (BFH-Beschlüsse vom 04.11.2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400; vom 19.07.2010 I B 207/09, BFH/NV 2011, 48).
  • FG Saarland, 03.04.2020 - 2 K 1046/17

    Keine verdeckten Gewinnausschüttung bei unentgeltlicher Übertragung an

    Ist die Erklärung des Angehörigen eines steuerberatenden Berufs hingegen - wie vorliegend - zweifelsfrei und eindeutig, so kann sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der rechtsschutzgewährenden Auslegung nicht abweichend von ihrem tatsächlichen Inhalt gedeutet werden (BFH vom 19. Juli 2010 I B 207/09, BFH/NV 2011, 48 , m.w.N.).
  • FG Hamburg, 13.11.2020 - 2 K 172/11

    Abgabenordnung: Keine Bindung des Gerichts an Auslegung von Rechtsbehelfen durch

    Eine eindeutige Erklärung eines rechtskundigen Prozessvertreters kann aber auch unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes nicht abweichend von ihrem tatsächlichen Inhalt gedeutet werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400 und vom 19. Juli 2010 I B 207/09, BFH/NV 2011, 48).
  • FG München, 12.08.2022 - 7 V 749/22

    Anforderung der Protokolle des der Gewinnausschüttung zugrundeliegenden

    Zwar hat der Senat gegen diese Rechtsprechung Bedenken, da eine in diesem Sinne eindeutige Erklärung (Einspruch und AdV-Antrag beziehen sich ausdrücklich nur gegen die Androhung zur Festsetzung eines Zwangsgeldes) eines rechtskundigen Prozessvertreters und nach eigener Aussage "erfahrenen Steuerberaters" auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der "rechtsschutzgewährenden Auslegung" grundsätzlich nicht abweichend von ihrem tatsächlichen Inhalt gedeutet werden kann (BFH-Beschluss vom 19.07.2010 I B 207/09, BFH/NV 2011, 48; ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.1983 III R 198/81, EFG 1984, 252).
  • VG Weimar, 21.01.2016 - 7 K 334/13

    Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO als Unterbrechungsmaßnahme i. S. d.

    Diese Vorschrift ist im ThürKAG - ebenso wie die Regelung des § 347 AO, wonach eine die Aussetzung der Vollziehung gewährende Maßnahme anders als eine diesbezüglich ablehnende Entscheidung, mittels Einspruch angegriffen werden kann (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 19.07.2010 - I B 207/09) - nicht für anwendbar erklärt worden.
  • VG Meiningen, 18.01.2019 - 1 K 317/16

    Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist durch die Aussetzung der Vollziehung

    Diese Vorschrift ist im ThürKAG - ebenso wie die Regelung des § 347 AO, wonach eine die Aussetzung der Vollziehung gewährende Maßnahme anders als eine diesbezüglich ablehnende Entscheidung, mittels Einspruch angegriffen werden kann (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 19.07.2010 - I B 207/09) - nicht für anwendbar erklärt worden.
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