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BFH, 16.07.2003 - I B 215/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 76; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO §§ 76 115 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
VGA: fehlender Interessengegensatz zwischen KapG und beherrschenden Gesellschafter - datenbank.nwb.de
Begr. einer vGA mit fehlendem Interessengegensatz zwischen KapGes und beherrschendem Gesellschafter nicht klärungsbedürftig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (10)
- BFH, 23.10.1996 - I R 71/95
Zur wirksamen Befreiung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer …
Auszug aus BFH, 16.07.2003 - I B 215/02
Das ist der Grund, warum der Senat für beherrschende Gesellschafter in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass eine vGA auch dann anzunehmen sein kann, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an den beherrschenden Gesellschafter erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. November 1996 I R 149/94, BFHE 181, 494; vom 23. Oktober 1996 I R 71/95, BFHE 181, 328, BStBl II 1999, 35). - BFH, 13.11.1996 - I R 149/94
Verdeckte Gewinnausschüttung
Auszug aus BFH, 16.07.2003 - I B 215/02
Das ist der Grund, warum der Senat für beherrschende Gesellschafter in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass eine vGA auch dann anzunehmen sein kann, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an den beherrschenden Gesellschafter erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. November 1996 I R 149/94, BFHE 181, 494; vom 23. Oktober 1996 I R 71/95, BFHE 181, 328, BStBl II 1999, 35). - BFH, 26.04.1989 - I R 172/87
Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei bestehendem Wettbewerbsverbot eines …
Auszug aus BFH, 16.07.2003 - I B 215/02
In einem solchen Fall besteht wegen des fehlenden Interessengegensatzes zwischen der Gesellschaft und dem beherrschenden Gesellschafter die Möglichkeit, den Gewinn der Gesellschaft mehr oder wenig beliebig festzusetzen und ihn zugunsten des Gesellschafters und zuungunsten der Gesellschaft zu beeinflussen (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1989 I R 172/87, BFHE 157, 138, BStBl II 1989, 673; vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479).
- BFH, 02.02.1994 - I R 78/92
Umsatzrückvergütungen einer Einkaufs-GmbH in Höhe des erzielten Gewinns als …
Auszug aus BFH, 16.07.2003 - I B 215/02
In einem solchen Fall besteht wegen des fehlenden Interessengegensatzes zwischen der Gesellschaft und dem beherrschenden Gesellschafter die Möglichkeit, den Gewinn der Gesellschaft mehr oder wenig beliebig festzusetzen und ihn zugunsten des Gesellschafters und zuungunsten der Gesellschaft zu beeinflussen (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1989 I R 172/87, BFHE 157, 138, BStBl II 1989, 673; vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479). - BFH, 27.03.2001 - I R 40/00
VGA bei Überstundenvergütungen
Auszug aus BFH, 16.07.2003 - I B 215/02
Im Verhältnis zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern und der GmbH besteht ein solcher Interessengegensatz aber gerade nicht (vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2001 I R 40/00, BFHE 195, 243, BStBl II 2001, 655). - BFH, 20.04.1989 - IV R 299/83
Freiberufliche (eigenverantwortliche) Tätigkeit von beratenden Bauingenieuren im …
Auszug aus BFH, 16.07.2003 - I B 215/02
Da in vielen Fällen auf die Beachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften wirksam verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--) gehört nach ständiger Rechtsprechung zur ordnungsmäßigen Rüge eines Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Verletzung der entsprechenden (verzichtbaren) Verfahrensvorschrift in der Vorinstanz ordnungsgemäß gerügt wurde, es sei denn, dass sich dies schon aus dem Urteil selbst oder den in Bezug genommenen Unterlagen ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727;… BFH-Beschlüsse vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608;… vom 10. Februar 2000 VIII B 14/99, BFH/NV 2000, 971;… vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125). - BFH, 30.08.1995 - I R 155/94
Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot …
Auszug aus BFH, 16.07.2003 - I B 215/02
Der Senat hat in seinem Urteil vom 30. August 1995 (I R 155/94, BFHE 178, 371) zu einem vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot entschieden, dass es die umfassende Dispositionsbefugnis des Alleingesellschafters diesem erlaube, das vereinbarte Wettbewerbsverbot aufzuheben. - BFH, 17.03.2000 - VII B 1/00
NZB; Rüge der mangelnden Sachaufklärung
Auszug aus BFH, 16.07.2003 - I B 215/02
Da in vielen Fällen auf die Beachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften wirksam verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--) gehört nach ständiger Rechtsprechung zur ordnungsmäßigen Rüge eines Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Verletzung der entsprechenden (verzichtbaren) Verfahrensvorschrift in der Vorinstanz ordnungsgemäß gerügt wurde, es sei denn, dass sich dies schon aus dem Urteil selbst oder den in Bezug genommenen Unterlagen ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727;… BFH-Beschlüsse vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608;… vom 10. Februar 2000 VIII B 14/99, BFH/NV 2000, 971; vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125). - BFH, 17.11.1997 - VIII B 16/97
Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen …
Auszug aus BFH, 16.07.2003 - I B 215/02
Da in vielen Fällen auf die Beachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften wirksam verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--) gehört nach ständiger Rechtsprechung zur ordnungsmäßigen Rüge eines Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Verletzung der entsprechenden (verzichtbaren) Verfahrensvorschrift in der Vorinstanz ordnungsgemäß gerügt wurde, es sei denn, dass sich dies schon aus dem Urteil selbst oder den in Bezug genommenen Unterlagen ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727; BFH-Beschlüsse vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608;… vom 10. Februar 2000 VIII B 14/99, BFH/NV 2000, 971;… vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125). - BFH, 10.02.2000 - VIII B 14/99
Rüge mangelnder Sachaufklärung; Verstoß gegen den klaren Akteninhalt
Auszug aus BFH, 16.07.2003 - I B 215/02
Da in vielen Fällen auf die Beachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften wirksam verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--) gehört nach ständiger Rechtsprechung zur ordnungsmäßigen Rüge eines Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Verletzung der entsprechenden (verzichtbaren) Verfahrensvorschrift in der Vorinstanz ordnungsgemäß gerügt wurde, es sei denn, dass sich dies schon aus dem Urteil selbst oder den in Bezug genommenen Unterlagen ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727;… BFH-Beschlüsse vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608; vom 10. Februar 2000 VIII B 14/99, BFH/NV 2000, 971;… vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125).
- BFH, 17.07.2008 - I R 83/07
Verdeckte Gewinnausschüttung: Private PKW-Nutzung - Kostenentscheidung bei …
Vielmehr indiziert die nicht durch eine Vereinbarung abgesicherte und ohne besondere Vorkehrungen gegen eine nicht gewollte Privatnutzung erfolgte Überlassung an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis; denn es handelt sich dabei um eine Vorteilszuwendung, die nicht auf einer klaren, vorherigen Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer beruht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 I R 71/95, BFHE 181, 328, BStBl II 1999, 35; Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 I B 215/02, BFH/NV 2003, 1613). - BFH, 20.01.2015 - X R 49/13
Anerkennung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Einzelunternehmen und einer …
Daher nimmt der BFH in ständiger Rechtsprechung bei beherrschenden Gesellschaftern eine gesellschaftsrechtliche und keine schuldrechtliche Veranlassung einer Leistung auch dann an, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an den beherrschenden Gesellschafter erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 13. November 1996 I R 149/94, BFHE 181, 494; vom 23. Oktober 1996 I R 71/95, BFHE 181, 328, BStBl II 1999, 35, und vom 16. Juli 2003 I B 215/02, BFH/NV 2003, 1613). - FG Nürnberg, 13.10.2020 - 1 K 1065/19
Übernahme der Kosten eines Familienurlaubs als eine verdeckte Gewinnausschüttung …
Nach ständiger Rechtsprechung liegt aufgrund des fehlenden Interessengegensatzes insbesondere ein Indiz gegen die betriebliche Veranlassung vor, wenn bei einer Leistungsbeziehung zwischen der Gesellschaft und dem beherrschenden Gesellschafter keine klare und eindeutige, von vornherein abgeschlossene zivilrechtlich wirksame Vereinbarung getroffen wird (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 16.07.2003 I B 215/02, BFH/NV 2003, 1613). - BFH, 29.07.2004 - I B 154/03
Voraussetzungen einer vGA bei Leistungen aufgrund von Zahlungsverpflichtungen aus …
Ist der Gesellschafter allerdings ein beherrschender, hat der BFH wegen des dann fehlenden Interessengegensatzes ebenfalls in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine vGA auch anzunehmen sein kann, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an diesen Gesellschafter erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Juli 2003 I B 215/02, BFH/NV 2003, 1613, m.w.N.; BFH-Urteil vom 13. November 1996 I R 149/94, BFHE 181, 494). - FG Bremen, 13.05.2004 - 1 K 271/03
Überstundenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH als vGA; …
Demgegenüber kann der fehlende Interessengegensatz zwischen der GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter dazu führen, dass der Gesellschafter den Gewinn der Gesellschaft in nicht unerheblichen Maße zu Ungunsten der Gesellschaft beeinflusst, vgl. Urteil des BFH vom 16.7.2003 1 B 215/02 BFH/NV 2003, 1613 .