Rechtsprechung
   BFH, 26.10.1998 - I B 3/98   

Volltextveröffentlichungen (3)




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Wird zitiert von ... (23)  

  • BFH, 25.11.2008 - III B 161/07  

    Terminsverlegung wegen Erkrankung des zuständigen Partners

    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, und vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschluss vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282).

    Eine kurzfristige Terminsvertretung durch einen Kollegen kann allerdings wegen fehlender Einarbeitungszeit unzumutbar sein, wenn es sich um eine umfangreiche Sache oder um nicht einfache Rechtsfragen handelt (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 626).

  • BFH, 07.04.2004 - I B 111/03  

    Terminsverlegung - Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Dies gilt allerdings nicht, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, 727; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626).

    Solche Besonderheiten müssen indessen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726; in BFH/NV 1999, 626).

  • BFH, 04.08.2004 - VII B 240/03  
    Die Verhinderung eines Prozessvertreters ist jedenfalls nicht als erheblicher Grund anzusehen, wenn der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der mit der Prozessführung beauftragten Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626, m.w.N.).

    Zwar kann ein Prozessbevollmächtigter --und mit ihm sein Mandant-- nicht auf die Möglichkeit einer anderweitigen Terminsvertretung verwiesen werden, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den eigentlichen Sachbearbeiter nicht zumutbar ist, was der Fall sein kann, wenn der als Vertreter in Betracht kommenden Person keine hinreichende Einarbeitungszeit zur Verfügung steht oder wenn wegen der besonderen Komplexität oder wegen bestimmter Eigentümlichkeiten des Verfahrens anzunehmen ist, dass nur der mit dem Fall vertraute Sachbearbeiter die Belange des Mandanten angemessen vertreten kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 626, m.w.N.).

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  • BFH, 10.03.2005 - IX B 171/03  

    Versagung rechtlichen Gehörs; Terminsverlegung

    b) Kann der Prozessbevollmächtigte wegen Krankheit einen anberaumten Termin nicht wahrnehmen, so ist das Gericht gleichwohl nicht an der Durchführung des Termins gehindert, wenn die Prozessvollmacht des Klägers --wie im Streitfall-- auf eine Sozietät ausgestellt ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, 727; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626).

    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726; in BFH/NV 1999, 626); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschluss vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282).

  • BFH, 08.01.2010 - V B 99/09  

    Vertragung der mündlichen Verhandlung - Glaubhaftmachung erheblicher Gründe bei

    Das Gericht ist aber auch in diesem Fall nicht an der Durchführung des Termins gehindert, wenn die Prozessvollmacht - wie im Streitfall - einer Sozietät erteilt worden ist, und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. November 2008 III B 161/07, BFH/ NV 2009, 406; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/ NV 1999, 626; vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/ NV 1998, 726).

    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/ NV 1998, 726, und in BFH/ NV 1999, 626); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschlüsse in BFH/ NV 2009, 406, und vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/ NV 2004, 1282).

  • BFH, 29.05.2012 - IV B 51/11  

    Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mündliche Verhandlung in Abwesenheit

    Kann der Prozessbevollmächtigte wegen Krankheit einen Termin nicht wahrnehmen, so muss das Gericht den Termin gleichwohl nicht verlegen, wenn die Prozessvollmacht auf eine Sozietät ausgestellt ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1578; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626; vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726).

    Hinderungsgründe für die Wahrnehmung des Termins durch ein anderes Mitglied der Sozietät müssen im Einzelnen vorgetragen werden, sofern sie nicht offenkundig sind (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726; in BFH/NV 1999, 626).

  • FG Saarland, 14.07.2004 - 1 K 354/03  

    Terminverlegung bei Vertretung durch eine Kanzlei mit mehreren angestellten

    Erhebliche Gründe liegen deshalb jedenfalls nicht vor, wenn bei Verhinderung des Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten aus der Sozietät zumutbar ist, weil dieser den Termin sachgerecht wahrnehmen kann (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, 727; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626).

    Besonderheiten, die einer Prozessvertretung durch ein anderes Mitglied der Sozietät als nicht zumutbar erscheinen lassen, müssen indessen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726; in BFH/NV 1999, 626).

  • BFH, 04.08.2004 - VII B 241/03  
    Die Verhinderung eines Prozessvertreters ist jedenfalls nicht als erheblicher Grund anzusehen, wenn der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der mit der Prozessführung beauftragten Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626, m.w.N.).

    Zwar kann ein Prozessbevollmächtigter --und mit ihm sein Mandant-- nicht auf die Möglichkeit einer anderweitigen Terminsvertretung verwiesen werden, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den eigentlichen Sachbearbeiter nicht zumutbar ist, was der Fall sein kann, wenn der als Vertreter in Betracht kommenden Person keine hinreichende Einarbeitungszeit zur Verfügung steht oder wenn wegen der besonderen Komplexität oder wegen bestimmter Eigentümlichkeiten des Verfahrens anzunehmen ist, dass nur der mit dem Fall vertraute Sachbearbeiter die Belange des Mandanten angemessen vertreten kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 626, m.w.N.).

  • BFH, 24.03.2000 - X B 92/99  

    Verfahrensmangel; Terminsverlegung

    Dasselbe gilt für die letztlich ungeklärt gebliebene Frage, warum der Termin nicht von dem ebenfalls bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. B, dem Sozius von Rechtsanwalt A, hätte wahrgenommen werden können (zur prinzipiellen Zumutbarkeit einer solchen Terminvertretung: BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626, 627; s. im Übrigen auch hierzu das schon erwähnte Vorsitzendenschreiben), zumal dieser laut Akteninhalt in dieser Sache immer wieder für die Kläger aufgetreten war (z.B. als Unterzeichner der Klageschriften, des Einspruchs vom 16. Oktober 1995, der (Teil-Erledigungserklärung vom 16. Oktober 1995 und des Schriftsatzes vom 11. September 1997 zur Erledigung der auf § 79b FGO gestützten richterlichen Aufklärungsverfügung vom 20. August 1997).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2004 - 21 A 4813/04  
    vgl. BFH, Beschluss vom 26. Oktober 1998 - I B 3/98 -.

    vgl. Geiger in Eyermann/Fröhler, VwGO, 11. Auflage 2000, § 102 Rn. 7, m.w.N.; BFH, Beschluss vom 26. Oktober 1998 - I B 3/98 -.

  • BFH, 28.06.2002 - IV B 75/01  

    Beschwerdefähiger Beschluss; Richterablehnung, dienstliche Stellungnahme

  • BFH, 03.03.2005 - VIII B 80/04  

    Verletzung rechtlichen Gehörs: Terminaufhebung bzw. Terminverlegung nur bei

  • BFH, 20.04.2004 - XI B 228/02  

    Darlegung der Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör

  • BFH, 05.02.2003 - I B 65/02  

    Terminsverlegung

  • BFH, 16.08.1999 - VIII B 63/99  

    Urlaub als Grund für Terminsverlegung?

  • FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 6348/02  

    Wohnsitz in der BRD; Aktivitätsklausel DBA-Polen

  • FG Köln, 22.01.2009 - 10 K 398/08  

    Steuerhinterziehung - Geld im Ausland: „Gefühlte“ Steuerhinterziehung?

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - 7 K 7105/09  

    Kein Verzicht auf Aussetzungszinsen infolge sachlicher Unbilligkeit bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - 7 K 7106/09  

    Kein Verzicht auf Aussetzungszinsen infolge sachlicher Unbilligkeit bei

  • BFH, 24.03.2000 - X B 93/99  
  • BFH, 24.03.2000 - X B 94/99  
  • FG Hamburg, 13.10.2000 - II 388/97  

    Kurzfristiger Antrag auf Terminverlegung

  • FG Köln, 20.09.2001 - 10 K 680/01  

    Auflösungsverlust bei wesentlich beteiligtem Gesellschafter

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