Rechtsprechung
   BFH, 13.01.2006 - I B 35/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8611
BFH, 13.01.2006 - I B 35/05 (https://dejure.org/2006,8611)
BFH, Entscheidung vom 13.01.2006 - I B 35/05 (https://dejure.org/2006,8611)
BFH, Entscheidung vom 13. Januar 2006 - I B 35/05 (https://dejure.org/2006,8611)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,8611) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 114; ; FGO § 114 Abs. 1; ; FGO § 114 Abs. 3; ; AO 1977 § 30; ; AO 1977 § 117 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 30 § 117 Abs. 2; DBA-RUS Art. 26 Abs. 1, 2
    Spontanauskunft in die Russische Förderation

  • datenbank.nwb.de

    Spontanauskunft in die Russische Föderation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berechtigung zur Erteilung einer Spontanauskunft an die russische Steuerverwaltung über die Höhe der von einem russischen Staatsangehörigen vereinnahmten Provisionen ; Handelsvertretertätigkeit für eine inländische GmbH & Co. KG; Erlass einer einstweiligen Anordnung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 10.05.2005 - I B 218/04

    Spontanauskunft an Steuerverwaltung der USA

    Auszug aus BFH, 13.01.2006 - I B 35/05
    Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Begehren der Antragstellerin, die Erteilung der Auskunft auf Dauer oder zumindest vorläufig zu unterlassen, im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 FGO zu verfolgen ist (z.B. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2005 I B 218/04, BFH/NV 2005, 1503; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424).

    Da die ernstliche Möglichkeit besteht, dass Russland abkommensrechtlich ein Besteuerungsrecht hat und ohne die Auskunft von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts --gerade mit Blick auf die Überweisung auf inländische Bankkonten oder die Barzahlungen-- keine Kenntnis erlangt, ist die Auskunft auch i.S. des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-Russland "erforderlich" (s. zu diesem Tatbestandsmerkmal Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1503).

  • BFH, 29.10.1986 - I B 28/86

    Tätigkeit der Steuerfahndung im Besteuerungs- oder Strafverfahren;

    Auszug aus BFH, 13.01.2006 - I B 35/05
    Mit seinem Beschluss vom 29. Oktober 1986 I B 28/86 (BFH/NV 1988, 313) hat der erkennende Senat entschieden, dass die Gefahr der Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen zu einem ausländischen Geschäftspartner wegen eines Auskunftsersuchens an eine ausländische Steuerbehörde im Rahmen der zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe keine wesentlichen Nachteile i.S. des § 114 FGO begründet, die durch eine einstweilige Anordnung abzuwenden wären.
  • BFH, 20.01.1988 - I B 72/87

    Zur Frage eines Rechtsanspruchs auf Unterlassung einer Auskunftserteilung ohne

    Auszug aus BFH, 13.01.2006 - I B 35/05
    Insbesondere hat die Antragstellerin weder durch ihre allgemeine Unterstellung einer Nichtbeachtung von rechtlichen Regelungen im Empfängerstaat noch durch den Hinweis auf durch Presseveröffentlichungen bekannt gewordene innerstaatliche Vorgänge um das Unternehmen "Yukos" ausreichend glaubhaft gemacht, dass gerade in ihrem Fall die Information zweckwidrig und entgegen der Regelung des Art. 26 Abs. 1 und 3 DBA-Russland an andere Stellen gelangen könnte (s. insoweit Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1988 I B 72/87, BFHE 152, 50, BStBl II 1988, 412, und vom 31. Juli 1991 I B 207/90, juris; BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 228, Tz. 1.3.2) und ihr selbst daraus ins Gewicht fallende Nachteile erwachsen könnten.
  • BFH, 31.07.1991 - I B 207/90
    Auszug aus BFH, 13.01.2006 - I B 35/05
    Insbesondere hat die Antragstellerin weder durch ihre allgemeine Unterstellung einer Nichtbeachtung von rechtlichen Regelungen im Empfängerstaat noch durch den Hinweis auf durch Presseveröffentlichungen bekannt gewordene innerstaatliche Vorgänge um das Unternehmen "Yukos" ausreichend glaubhaft gemacht, dass gerade in ihrem Fall die Information zweckwidrig und entgegen der Regelung des Art. 26 Abs. 1 und 3 DBA-Russland an andere Stellen gelangen könnte (s. insoweit Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1988 I B 72/87, BFHE 152, 50, BStBl II 1988, 412, und vom 31. Juli 1991 I B 207/90, juris; BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 228, Tz. 1.3.2) und ihr selbst daraus ins Gewicht fallende Nachteile erwachsen könnten.
  • BFH, 20.02.1979 - VII R 16/78

    Auskunftspflicht der Bank - Amtshilfeverkehr - Geschäftsgeheimnis -

    Auszug aus BFH, 13.01.2006 - I B 35/05
    Der Umstand und die Höhe von Provisionszahlungen ist nicht als "Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis" oder als "ein Geschäftsverfahren" (Art. 26 Abs. 2 Buchst. c DBA-Russland) anzusehen; es fehlt jedenfalls an einer Nutzbarkeit für Dritte (s. dazu BFH-Urteil vom 20. Februar 1979 VII R 16/78, BFHE 127, 104, BStBl II 1979, 268; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 3. Februar 1999, BStBl I 1999, 228, Tz. 3.3.1.4; ausführlich Söhn in HHSp, § 117 AO Rz. 120 ff.).
  • BFH, 17.05.1995 - I B 118/94

    Steuerfahndung - Besteuerungsverfahren - Spontanauskunft

    Auszug aus BFH, 13.01.2006 - I B 35/05
    Im Streitfall fehlt es an einem von der Antragstellerin glaubhaft gemachten (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) Rechtsanspruch auf ein Unterlassen der Auskunft (§ 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog i.V.m. § 30 der Abgabenordnung --AO 1977--; allgemein zu dieser Rechtsgrundlage die Senatsbeschlüsse vom 29. April 1992 I B 12/92, BFHE 167, 11, BStBl II 1992, 645, und vom 17. Mai 1995 I B 118/94, BFHE 177, 242, BStBl II 1995, 497).
  • FG Münster, 10.01.2005 - 4 V 5580/04

    Spontanauskünfte des deutschen FA an die Russische Föderation über

    Auszug aus BFH, 13.01.2006 - I B 35/05
    Das Finanzgericht (FG) Münster hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, dass dem BfF (bzw. BZSt) eine Unterrichtung der russischen Steuerverwaltung über die an X gezahlten Honorare untersagt werde, durch Beschluss vom 10. Januar 2005 4 V 5580/04 S (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 754) abgelehnt.
  • BFH, 27.10.1993 - I R 25/92

    Aufnahme eines US-Lizenzvertrages in die Lizenzkartei des Bundesamtes für

    Auszug aus BFH, 13.01.2006 - I B 35/05
    Das Zustimmungsgesetz zum DBA ist --auch mit Blick auf die in Art. 26 Abs. 1 Sätze 3, 4 und Abs. 3 DBA-Russland bestimmten Geheimhaltungs- bzw. Datenschutzregelungen-- ausreichende Eingriffsgrundlage für die auf einen Einzelfall bezogene und vom Steuerpflichtigen in ihrer Relevanz für die ausländische Besteuerung einschätzbare Auskunft (s. allgemein Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 I R 25/92, BFHE 172, 488, BStBl II 1994, 210, in II.A.2.c der Gründe; BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 228, Tz. 1.4.2; wohl auch Oldiges in Menck/Ritter u.a., Internationale Steuerauskunft und deutsches Verfassungsrecht, 1987, S. 86, 101; a.A.: Hendricks, Internationale Informationshilfe im Steuerverfahren, 2004, S. 169 f.).
  • BFH, 29.04.1992 - I B 12/92

    Spontanauskünfte an die USA

    Auszug aus BFH, 13.01.2006 - I B 35/05
    Im Streitfall fehlt es an einem von der Antragstellerin glaubhaft gemachten (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) Rechtsanspruch auf ein Unterlassen der Auskunft (§ 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog i.V.m. § 30 der Abgabenordnung --AO 1977--; allgemein zu dieser Rechtsgrundlage die Senatsbeschlüsse vom 29. April 1992 I B 12/92, BFHE 167, 11, BStBl II 1992, 645, und vom 17. Mai 1995 I B 118/94, BFHE 177, 242, BStBl II 1995, 497).
  • BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97

    Weitergabe von Zufallsfunden durch die Steuerfahndung

    Auszug aus BFH, 13.01.2006 - I B 35/05
    Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Begehren der Antragstellerin, die Erteilung der Auskunft auf Dauer oder zumindest vorläufig zu unterlassen, im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 FGO zu verfolgen ist (z.B. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2005 I B 218/04, BFH/NV 2005, 1503; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424).
  • FG Köln, 22.03.2012 - 2 V 3322/11

    Internationaler Auskunftsverkehr: Einstweilige Untersagung einer Spontanauskunft

    Nach dieser sog. großen Auskunftsklausel sind grundsätzlich auch Spontanauskünfte, d.h. Auskünfte ohne Ersuchen des anderen Vertragsstaates gestattet, weil nach dem Wortlaut der Norm der Austausch einer Information ein Ersuchen des anderen Vertragsstaates nicht voraussetzt (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2006 I B 35/05, BFH/NV 2006, 922).

    Eine Auskunftserteilung ist "erforderlich" in diesem Sinne, wenn die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat abkommensrechtlich ein Besteuerungsrecht hat und ohne die Auskunft von dem Gegenstand dieses Besteuerungsrechts keine Kenntnis erlangt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2005 I B 218/04, BFH/NV 2005, 1503; vom 13. Januar 2006 I B 35/05, BFH/NV 2006, 922).

    Für das Merkmal der Erforderlichkeit kommt es auch nicht darauf an, wie ein in Deutschland festgestellter Besteuerungssachverhalt nach dem Recht des anderen Vertragsstaates zu beurteilen ist und unter welchen Voraussetzungen nach jenem Recht etwa ein Steueranspruch besteht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2005 I B 218/04, BFH/NV 2005, 1503; vom 13. Januar 2006 I B 35/05, BFH/NV 2006, 922).

    Eine sich ergebende Einschränkung der Geschäftsbeziehungen oder sogar deren Abbruch wäre deshalb ein Schaden, der dem Zweck des Auskunftsersuchens unterzuordnen wäre (BFH-Beschluss vom 13. Januar 2006 I B 35/05, BFH/NV 2006, 922).

  • BFH, 21.07.2009 - VII R 52/08

    Bundesfinanzhof bestätigt Rechtmäßigkeit eines Beitreibungsersuchens in das

    Im Verfahren I B 35/05 (Beschluss vom 13. Januar 2006, BFH/NV 2006, 922) sollte dem BZSt untersagt werden, eine beabsichtigte Spontanauskunft zu erteilen.
  • FG Köln, 07.09.2015 - 2 V 1375/15

    Untersagung des Auskunftsaustauschs zur Untersuchung der Ursachen für die

    (b) Eine Auskunftserteilung ist "erforderlich", wenn die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat abkommensrechtlich ein Besteuerungsrecht hat und ohne die Auskunft von dem Gegenstand dieses Besteuerungsrechts keine Kenntnis erlangt (BFH-Beschluss vom 10. Mai 2005 - I B 218/04, BFH/NV 2005, 1503; vom 13. Januar 2006 - I B 35/05, BFH/NV 2006, 922; vom 17. September 2007 - I B 30/07, BFH/NV 2008, 51 (jeweils im Zusammenhang mit einer Spontanauskunft); Hendricks, IStR 2008, 31, 33 f.; vgl. Seer , in Tipke/Kruse, § 117 AO, Tz. 18).
  • FG München, 29.10.2008 - 9 K 2323/07

    Rechtsschutz gegen Beitreibungsersuchen nach der EG-Beitreibungsrichtlinie ins

    Für dieses Rechtsverständnis spricht auch, dass im vergleichbaren Bereich der zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen Rechtsbehelfe gegen Auskünfte an ausländische Behörden nicht gegen das örtlich zuständige Finanzamt, sondern gegen das BMF bzw. BZSt zu richten sind, sofern die Zuständigkeit nicht auf eine untergeordnete Behörde verlagert wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1986 I B 28/86, BFHE 147, 492, BStBl II 1987, 440; vom 13. Januar 2006, I B 35/05, BFH/NV 2006, 924; vgl. auch BMF-Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen vom 25. Januar 2006, BStBl I 2006, 26 unter Tz. 6.2).

    Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf Rücknahme des Beitreibungsersuchens gemäß § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V.m. § 30 AO (BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 1988 I B 72/87, BFHE 152, 50, BStBl II 1988, 412; vom 13. Januar 2006 I B 35/05, BFH/NV 2006, 924).

  • FG Köln, 28.12.2020 - 2 V 1217/20

    Berechtigung der Oberfinanzdirektion Auskunftsersuchen an Steuerverwaltung in

    Auch mögliche Nachteile wie etwa eine sich ergebende Einschränkung von Geschäftsbeziehungen folgen letztlich aus der mit dem Auskunftsersuchen gerade erstrebten zutreffenden Besteuerung und wären deshalb ein Schaden, der dem Zweck des Auskunftsersuchens unterzuordnen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1986, I B 28/86, BFH/NV 1988, 313 und vom 13. Januar 2006, I B 35/05, BFH/NV 2006, 922).
  • FG Köln, 09.05.2007 - 2 V 1243/07

    Untersagung einer Spontanauskunft über steuerliche Verhältnisse gegenüber der

    Für dieses Schlussfolgerung spricht zum einen, dass der Austausch einer Information nach dem Wortlaut des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-Türkei kein Ersuchen des anderen Vertragsstaates voraussetzt (s.a. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2006 I B 35/05, BFH/NV 2006, 922 zum DBA-Russland).

    (1) Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - I B 218/04, BFH/NV 2005, 1503 und vom 13. Januar 2006 - I B 35/05, BFH/NV 2006, 922), welcher der beschließende Senat folgt, kommt es für das Merkmal der "Erforderlichkeit" nicht auf die Feststellung der deutschen Steuerbehörden an, dass der zur Mitteilung vorgesehene Sachverhalt in dem anderen Vertragsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit steuerpflichtig sein und demnach zu einer (höheren) Steuerfestsetzung führen wird.

  • BFH, 17.09.2007 - I B 30/07

    Zulässigkeit einer Spontanauskunft an die Steuerverwaltung der USA

    c) Die hier streitige Auskunftserteilung ist i.S. des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989 "erforderlich", wenn die ernstliche Möglichkeit besteht, dass abkommensrechtlich ein Besteuerungsrecht der USA besteht und die US-amerikanische Steuerverwaltung ohne die Auskunft von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts keine Kenntnis erlangen würde (s. allgemein Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1503; ebenso Bundesministerium der Finanzen --BMF-- vom 25. Januar 2006, BStBl I 2006, 26, Tz. 4.1.1; s.a. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2006 I B 35/05, BFH/NV 2006, 922).
  • BFH, 16.03.2016 - VII R 36/13

    Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage bei behauptetem

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann in Fällen, in denen eine deutsche Finanzbehörde auf das Ersuchen einer ausländischen Steuerverwaltung im Wege zwischenstaatlicher Rechts- und Amtshilfe i.S. des § 117 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) die Übermittlung einer entsprechenden Auskunft beabsichtigt, ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. nach Art. 20 Abs. 3 GG bestehen (BFH-Entscheidungen vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424; vom 21. März 2002 VII B 152/01, BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495; vom 15. Februar 2006 I B 87/05, BFHE 212, 4, BStBl II 2006, 616; vom 13. Januar 2006 I B 35/05, BFH/NV 2006, 922, und vom 17. Mai 1995 I B 118/94, BFHE 177, 242, BStBl II 1995, 497).
  • FG Köln, 20.12.2006 - 2 V 4096/06

    "Erforderlichkeit" der Erteilung einer Spontanauskunft an die US-Finanzbehörden

    (a) Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - I B 218/04, BFH/NV 2005, 1503 und vom 13. Januar 2006 - I B 35/05, BFH/NV 2006, 922), welcher der beschließende Senat folgt (a.A. noch FG Köln, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 2 V 4874/04, EFG 2005, 78), kommt es für das Merkmal der "Erforderlichkeit" nicht darauf an, wie ein in Deutschland festgestellter Besteuerungssachverhalt nach US-amerikanischem Recht zu beurteilen ist und unter welchen Voraussetzungen nach jenem Recht ein etwa bestehender Steueranspruch zu verjähren droht.
  • FG Köln, 20.09.2007 - 2 K 938/07

    Zulässigkeit der Erteilung von Spontanauskünften durch ein deutsches Finanzamt an

    Diese Auffassung werde auch durch einen jüngeren Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH-Beschluss vom 13.01.2006, I B 35/05, BFH/NV 2006, 922) bestätigt.
  • FG Köln, 14.03.2017 - 2 K 2733/13

    Abgabenordnung: Spontanauskunft nach EU-Amtshilfegesetz über Avalprovisionen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht