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   BFH, 04.10.1999 - I B 41/99   

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https://dejure.org/1999,10439
BFH, 04.10.1999 - I B 41/99 (https://dejure.org/1999,10439)
BFH, Entscheidung vom 04.10.1999 - I B 41/99 (https://dejure.org/1999,10439)
BFH, Entscheidung vom 04. Oktober 1999 - I B 41/99 (https://dejure.org/1999,10439)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuer - Gewinn aus Gewerbebetrieb - Mietzinsen - Pachtzinsen - Hinzurechnung

  • Judicialis

    GewStG § 8 Nr. 7 Satz 1; ; GewStG § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1; ; GewStG § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 8 Nr. 7 S. 2 Hs. 1, 2
    Hinzurechnung Miet- und Pachtzinsen bei Betriebsaufspaltung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.04.1991 - I R 10/89

    Gepachtetes Anlagevermögen ist bei Bauausführungen dem Gemeindebezirk der

    Auszug aus BFH, 04.10.1999 - I B 41/99
    Das Finanzgericht (FG) hat diese Voraussetzungen einer Hinzurechnung im Streitfall zu Recht als erfüllt angesehen und die in Rede stehenden Pachtzinsen hiernach dem für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ermittelten Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG hinzugerechnet: Die Vorschrift findet bei Betriebsaufspaltungen Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1991 I R 10/89, BFHE 164, 445, BStBl II 1991, 771).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 164, 445, BStBl II 1991, 771 ausgeführt hat, ist dieser beabsichtigte zwischengemeindliche Finanzausgleich indes gesetzgeberisches Motiv geblieben.

  • FG Baden-Württemberg, 20.03.1997 - 6 K 72/95

    Berücksichtigung der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht

    Auszug aus BFH, 04.10.1999 - I B 41/99
    Es bleibt sonach bei der uneingeschränkten Anwendung der Hinzurechnungsvorschrift (ebenso FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urteil vom 20. März 1997 6 K 72/95, Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1034; Güroff in Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 4. Aufl., § 8 Nr. 7 Rz. 19).
  • BFH, 18.08.2015 - I R 24/14

    Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG 2002 a. F. - Beweiserhebung

    Der Senat hat dies z.B. in seinem Urteil in BFHE 164, 445, BStBl II 1991, 771 und in seinem Beschluss vom 4. Oktober 1999 I B 41/99 (BFH/NV 2000, 482) mit den Motiven des Gesetzgebers begründet: Mit der die Ausnahme des Satzes 2 Halbsatz 1 aufhebenden Regelung des § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 und 3 GewStG 2002 a.F. für gewisse Betriebs- oder Teilbetriebsverpachtungen habe der Gesetzgeber --beschränkt auf gewichtige Fälle-- den Kommunen einen Ausgleich für die durch die Gewerbebetriebe verursachten Gemeindelasten verschaffen wollen, in deren Gebiet die verpachteten Betriebe oder Teilbetriebe liegen (Begründung des Regierungsentwurfs zum Steueränderungsgesetz 1961, BRDrucks 17/1961 zu Art. 5 Ziff. 12).

    Diese Typisierung ist zwar nicht in einer Weise tragend, dass hier ein zwischengemeindlicher Finanzausgleich (Begriff von Sarrazin, ebenda) als Tatbestandsvoraussetzung vorliegen müsste; von einer Hinzurechnung ist daher nicht abzusehen, wenn sowohl Verpächter als auch Pächter in derselben Gemeinde ihr Gewerbe ausüben (Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 482).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2007 - 2 K 2218/06

    Pachtzinsen im Sinne von § 8 Nr. 7 GewStG und Aufteilung von Pachtzinsen für

    Sie gilt auch dann, wenn der Gewerbebetrieb des Pächters in der gleichen Gemeinde liegt wie der des Verpächters (BFH-Beschluss vom 04.10.1999 l B 41/99, BFH/NV 2000, 482), da wegen § 9 Nr,4 GewStG keine Doppelbelastung mit GewSt gegeben ist.

    Bei (ordnungsgemäßer) Anforderung des steuerlichen Fragebogens und des dazugehörigen Pachtvertrages musste bereits nach oberflächlichem Abgleich mit den Jahresabschlüssen 2000 und 2001 ins Auge springen, dass in den Gewinn- und Verlustrechnungen überhaupt keine Pachtzinsen in Ansatz gebracht worden waren, zumal die Hinzurechnung für gewerbesteuerliche Zwecke potentiell immer ein bei der Betriebsaufspaltung in Betracht kommender Steuertatbestand darstellt (BFH-Beschluss vom 04.10.1999 l B 41/99, BFH/NV 2000, 482).

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.10.2008 - 12 V 12192/07

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über

    Die Antragstellerin hatte von dem Besitzunternehmen unstreitig einen Betrieb gepachtet, so dass § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG zur Anwendung kommt (zur Anwendung der Vorschrift auch auf Betriebsaufspaltungen vgl. BFH-Beschluss vom 04. Oktober 1999 - I B 41/99, BFH/NV 2000, 482).
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