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   BFH, 03.11.1998 - I B 58/98   

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https://dejure.org/1998,6458
BFH, 03.11.1998 - I B 58/98 (https://dejure.org/1998,6458)
BFH, Entscheidung vom 03.11.1998 - I B 58/98 (https://dejure.org/1998,6458)
BFH, Entscheidung vom 03. November 1998 - I B 58/98 (https://dejure.org/1998,6458)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ferienwohnung - Ausland - Vermietung - Einkommensteuer - Gewerbebetrieb - Beschwer

  • Judicialis

    EStG § 2a Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 2a Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwer; Stattgabe der Klage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.12.1990 - IX R 79/90

    Voraussetzungen einer formellen Beschwer eines Klägers

    Auszug aus BFH, 03.11.1998 - I B 58/98
    Für die Frage des "Obsiegens" vor dem FG kommt es wiederum darauf an, ob das FG mit seiner Entscheidung hinter dem in der unteren Instanz erhobenen Begehren zurückgeblieben ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1990 IX R 79/90, BFH/NV 1991, 611).
  • BFH, 23.04.1986 - I R 178/82

    Umwandlung einer OHG - GmbH - Zurückbezug - Ermittlung des Einkommens - Einkommen

    Auszug aus BFH, 03.11.1998 - I B 58/98
    Deshalb ist eine Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, wenn das FG dem Begehren des Beschwerdeführers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung in vollem Umfang gefolgt ist (Senatsurteil vom 23. April 1986 I R 178/82, BFHE 147, 125, BStBl II 1986, 880, 881).
  • BFH, 30.08.1994 - IX R 42/91
    Auszug aus BFH, 03.11.1998 - I B 58/98
    Dabei ist, da die Entscheidungskompetenz des FG durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers begrenzt ist (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), allein eine Abweichung der Entscheidung von diesem Antrag maßgeblich (BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 42/91, BFH/NV 1995, 481, m.w.N.).
  • BFH, 10.01.2007 - I R 75/05

    Beschwer; Klage auf höhere Steuerfestsetzung

    Ihre Beschwer ergibt sich aber schon daraus, dass das FG ihrem erstinstanzlichen Antrag nicht gefolgt ist (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1998 I B 58/98, BFH/NV 1999, 939; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 13, m.w.N.).
  • BFH, 23.08.2006 - IV B 114/05

    Für die Beschwer ist der Tenor maßgeblich und nicht die Begründung

    Da die Entscheidungskompetenz des FG durch den Antrag des Klägers begrenzt ist, kommt es für dessen Beschwer allein darauf an, ob die Entscheidung von seinem Antrag in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung abweicht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. November 1998 I B 58/98, BFH/NV 1999, 939, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 03.05.2007 - 8 K 18/07

    Prozessrecht: Gegenvorstellung gegen Kostenentscheidung nach Erledigung der

    Unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsbehelfs ist, dass der Rechtsbehelfsführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist (allgemeine Ansicht, vgl. nur BFH, Beschluss vom 3.11.1998 - I B 58/98 -, juris; Beermann, in: Beermann/Gosch, Finanzgerichtsordnung, § 115, Rn. 31).
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