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   BFH, 11.09.2013 - I B 79/13   

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https://dejure.org/2013,35351
BFH, 11.09.2013 - I B 79/13 (https://dejure.org/2013,35351)
BFH, Entscheidung vom 11.09.2013 - I B 79/13 (https://dejure.org/2013,35351)
BFH, Entscheidung vom 11. September 2013 - I B 79/13 (https://dejure.org/2013,35351)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Klagebefugnis bei Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft betr. Feststellungsbescheid gem. § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO

  • openjur.de

    Klagebefugnis bei Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft betr. Feststellungsbescheid gem. § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 48 Abs 1 Nr 1 Alt 1, FGO § 48 Abs 1 Nr 1 Alt 2, FGO § 48 Abs 2, AO § 180 Abs 5 Nr 1, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a
    Klagebefugnis bei Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft betr. Feststellungsbescheid gem. § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO

  • Bundesfinanzhof

    Klagebefugnis bei Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft betr. Feststellungsbescheid gem. § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 48 Abs 1 Nr 1 Alt 1 FGO, § 48 Abs 1 Nr 1 Alt 2 FGO, § 48 Abs 2 FGO, § 180 Abs 5 Nr 1 AO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO
    Klagebefugnis bei Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft betr. Feststellungsbescheid gem. § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO

  • rewis.io

    Klagebefugnis bei Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft betr. Feststellungsbescheid gem. § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; FGO § 48 Abs. 2
    Abweisung der Klage als unzulässig mangels Klagebefugnis der Kommanditistin einer ausländischen Kommanditgesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsschutz gegen einen Feststellungsbescheid i.S.d. § 180 Abs. 5 AO; Klagebefugnis bei Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 17.04.1996 - I R 107/95
    Auszug aus BFH, 11.09.2013 - I B 79/13
    § 48 FGO gilt uneingeschränkt auch in diesem Fall (s. z.B. FG München, Urteil vom 7. März 2011  7 K 2670/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1585; zur Rechtslage nach § 48 FGO a.F. s. z.B. Senatsurteil vom 17. April 1996 I R 107/95, juris; s.a. Dremel in Wassermeyer/Richter/Schnittker, Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, 2010, Tz. 26.8 und 26.60 [zum inhaltsgleichen § 352 AO]; Stahl, Internationale Steuer-Rundschau --ISR-- 2013, 210, 214 f.).
  • BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01

    Klagebefugnis eines Mitunternehmers

    Auszug aus BFH, 11.09.2013 - I B 79/13
    Die fehlerhafte Beurteilung einer Sachurteilsvoraussetzung ist als Verfahrensmangel anzusehen (s. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239).
  • BFH, 23.02.2011 - I R 52/10

    Besteuerung eines Immobilienfonds mit Einkünften aus Kapitalvermögen und aus

    Auszug aus BFH, 11.09.2013 - I B 79/13
    Das ist dahin zu verstehen, dass die Klage gegen einen an eine Personengesellschaft gerichteten Feststellungsbescheid --durch den Geschäftsführer-- im Namen der Gesellschaft erhoben werden kann (z.B. Senatsurteil vom 23. Februar 2011 I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354, m.w.N.).
  • FG München, 07.03.2011 - 7 K 2670/09

    Gesonderte Feststellung über nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte zum

    Auszug aus BFH, 11.09.2013 - I B 79/13
    § 48 FGO gilt uneingeschränkt auch in diesem Fall (s. z.B. FG München, Urteil vom 7. März 2011  7 K 2670/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1585; zur Rechtslage nach § 48 FGO a.F. s. z.B. Senatsurteil vom 17. April 1996 I R 107/95, juris; s.a. Dremel in Wassermeyer/Richter/Schnittker, Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, 2010, Tz. 26.8 und 26.60 [zum inhaltsgleichen § 352 AO]; Stahl, Internationale Steuer-Rundschau --ISR-- 2013, 210, 214 f.).
  • BFH, 06.10.2004 - IX R 68/01

    Einbringen von Grundstücken in eine personenidentische GbR - Schuldzinsen als

    Auszug aus BFH, 11.09.2013 - I B 79/13
    Denn der BFH hat in dieser Entscheidung (s.a. z.B. BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 IX R 68/01, BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324) ausdrücklich nur zur Situation der sog. Publikumsgesellschaft in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO dann für nicht einschlägig erklärt, wenn die Geschäftsführung und Vertretung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht und keine Person vorhanden ist, die ein von den Gesellschaftern der Gesellschaft abgeleitetes, die gerichtliche Vertretung umfassendes Geschäftsführungsrecht und Vertretungsrecht erlangt hat.
  • BVerfG, 16.10.2007 - 2 BvR 51/05

    Verfassungsmäßigkeit der Annahme einer Zustellungsfiktion im asylrechtlichen

    Auszug aus BFH, 11.09.2013 - I B 79/13
    Denn die von einer Partei nicht beeinflussbare Verzögerung eines rechtzeitig eingeleiteten behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens (für den Streitfall: auf Bestellung einer anderen [natürlichen] Person als Geschäftsführer der S.L.) würde die Jahresfrist ausschließen (zur Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes --GG-- bei nicht verfassungskonformer Auslegung des Begriffs der "höheren Gewalt" s. z.B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2007  2 BvR 51/05, BVerfGK 12, 303).
  • BFH, 15.01.1998 - IX B 25/97

    Antragsbefugnis bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über die

    Auszug aus BFH, 11.09.2013 - I B 79/13
    bb) Dem kann die Klägerin nicht unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 15. Januar 1998 IX B 25/97 (BFH/NV 1998, 994) mit Erfolg entgegenhalten, in der Situation der Amtsniederlegung der als Geschäftsführer der S.L. tätigen (natürlichen) Person fehle es entsprechend dem gesetzlichen Leitbild des vertretungsberechtigten Geschäftsführers an einer Person, die in der Lage sei, kurzfristig für die Gesellschaft zu handeln.
  • BFH, 11.12.2018 - VIII R 11/16

    Umqualifizierung eines Gewinnanteils aus einer gewerblich geprägten

    Das FG hat nach Vollbeendigung der S-LP die Kläger zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO als persönlich klagebefugt angesehen (zur Geltung des § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FGO bei ausländischen Personengesellschaften s. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. September 2013 I B 79/13, BFH/NV 2014, 161, Rz 11 f.).
  • BFH, 18.08.2015 - I R 42/14

    Beschränkte Einspruchsbefugnis auch bei inländischen Gesellschaftern einer

    Gleiches gilt darüber hinaus, wenn die fraglichen Einkünfte zwar nach einem Abkommen zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung (DBA) von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen, jedoch mit Rücksicht auf den Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG 2009) in das Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 (i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO einzubeziehen sind; auch ist es in letzterem Fall ohne Bedeutung, dass ein solches Feststellungsverfahren nur für die der inländischen Besteuerung unterliegenden Gesellschafter durchgeführt wird (Senatsbeschluss vom 11. September 2013 I B 79/13, BFH/NV 2014, 161, m.w.N.).

    Da --wie vorstehend ausgeführt-- der Streit über die Qualifikation sowie die Höhe der Einkünfte dem Gesellschafter selbst dann keine persönliche Anfechtungsbefugnis vermittelt, wenn die ausländischen Einkünfte nach dem Welteinkommensprinzip (d.h. mangels DBA-Freistellung) in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer eingehen, muss aus den nämlichen und vorstehend aufgezeigten Gründen Gleiches erst Recht gelten, wenn die ausländischen Einkünfte sich aufgrund ihrer Freistellung nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen lediglich über den Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG 2009) auf die Höhe des Steuersatzes auswirken (Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 161; FG München Urteil vom 7. März 2011  7 K 2670/09, EFG 2011, 1585).

    aa) Dies gilt zunächst für den Vortrag, die Ausführungen des Senatsbeschlusses in BFH/NV 2014, 161 beträfen lediglich die fehlende Anfechtungsbefugnis des Treuhand-Kommanditisten.

  • FG Niedersachsen, 22.05.2014 - 10 K 245/13

    Befugnis der inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft

    Auch für derartige Feststellungsbescheide, bei denen die nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte gesondert festgestellt werden, gelten die allgemeinen Regelungen zur Einspruchsbefugnis nach § 352 AO (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 2013 I B 79/13, BFH/NV 2014, 161 zur Parallelregelung des § 48 FGO).

    Zwar trifft es zu, dass Feststellungen nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO sich nur auf solche Personen beziehen, die der inländischen Besteuerung unterliegen, was mit anderen Worten diejenigen Personen ausschließt, die nur im Ausland steuerpflichtig sind, mögen sie auch an der selben Gesellschaft beteiligt sein (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 2013 I B 79/13, BFH/NV 2014, 161).

    d) Dementsprechend hat der BFH in seinem Beschluss vom 11. September 2013 (I B 79/13, BFH/NV 2014, 161) in einer vergleichbaren Konstellation die Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter verneint.

  • BFH, 06.02.2014 - II B 129/13

    NZB: Anforderungen an die Begründung; Bedeutung des § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1

    Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das FG stellen (soweit es nicht um die Frage geht, ob das FG zu Recht durch ein Prozessurteil entschieden hat, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. September 2013 I B 79/13, BFH/NV 2014, 161, und vom 16. Oktober 2013 IX B 73/13, BFH/NV 2014, 178) keine Verfahrensmängel, sondern materiell-rechtliche Fehler dar (BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2013 X B 239/12, BFH/NV 2014, 65, Rz 12, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 26.11.2013 - 1 K 1884/10

    Klagebefugnis nach § 48 FGO gilt auch für Rechtsschutz gegen

    Der Gesetzgeber hat mit dieser "Anfechtungsbeschränkung" bzw. der Konzentration der Klagebefugnis ersichtlich (auch) den Zweck verfolgt, dem gemeinschaftlichen Handeln der Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie einen Vorrang einzuräumen (BFH-Beschluss vom 11.09.2013 I B 79/13 BFH/NV 2014, 161).

    § 48 FGO gilt uneingeschränkt auch in diesem Fall (BFH-Beschluss I B 79/13 a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - 6 K 1607/11

    Rechtsbehelfsbefugnis gegen eine Bescheid über die gesonderte Gewinnfeststellung

    Dies gilt nach unbestrittener Meinung in Literatur und Rechtsprechung auch in den Fällen einer im Ausland ansässigen Personengesellschaft, an der in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind, auch wenn lediglich für diese eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO erfolgen muss (vgl. Schönfeld in Flick/Wassermeyer/Schönfeld, Außensteuerrecht - Kommentar, § 20 AStG, Anm. 128; BFH vom 11. September 2013 I B 79/13, n.v.).
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