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   BFH, 13.01.2010 - I B 83/09   

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https://dejure.org/2010,3891
BFH, 13.01.2010 - I B 83/09 (https://dejure.org/2010,3891)
BFH, Entscheidung vom 13.01.2010 - I B 83/09 (https://dejure.org/2010,3891)
BFH, Entscheidung vom 13. Januar 2010 - I B 83/09 (https://dejure.org/2010,3891)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mitwirkung von Richtern an der Gerichtsentscheidung, wenn mehrere mündliche Verhandlungen an verschiedenen Terminstagen stattfinden - Vertagung der mündlichen Verhandlung - Fehler bei Auslegung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans - Gesetzlicher Richter - ...

  • openjur.de

    Mitwirkung von Richtern an der Gerichtsentscheidung, wenn mehrere mündliche Verhandlungen an verschiedenen Terminstagen stattfinden; Vertagung der mündlichen Verhandlung; Fehler bei Auslegung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans; Gesetzlicher Richter; Darlegung ...

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 51 Abs 1, FGO § 76 Abs 1, FGO § 96 Abs 1, FGO § 103, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 124 Abs 2, GG Art 101 Abs 1 S 2
    Mitwirkung von Richtern an der Gerichtsentscheidung, wenn mehrere mündliche Verhandlungen an verschiedenen Terminstagen stattfinden - Vertagung der mündlichen Verhandlung - Fehler bei Auslegung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans - Gesetzlicher Richter - ...

  • Bundesfinanzhof

    Mitwirkung von Richtern an der Gerichtsentscheidung, wenn mehrere mündliche Verhandlungen an verschiedenen Terminstagen stattfinden - Vertagung der mündlichen Verhandlung - Fehler bei Auslegung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans - Gesetzlicher Richter - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 Abs 1 FGO, § 76 Abs 1 FGO, § 96 Abs 1 FGO, § 103 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Mitwirkung von Richtern an der Gerichtsentscheidung, wenn mehrere mündliche Verhandlungen an verschiedenen Terminstagen stattfinden - Vertagung der mündlichen Verhandlung - Fehler bei Auslegung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans - Gesetzlicher Richter - ...

  • rewis.io

    Mitwirkung von Richtern an der Gerichtsentscheidung, wenn mehrere mündliche Verhandlungen an verschiedenen Terminstagen stattfinden - Vertagung der mündlichen Verhandlung - Fehler bei Auslegung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans - Gesetzlicher Richter - ...

  • rewis.io

    Mitwirkung von Richtern an der Gerichtsentscheidung, wenn mehrere mündliche Verhandlungen an verschiedenen Terminstagen stattfinden - Vertagung der mündlichen Verhandlung - Fehler bei Auslegung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans - Gesetzlicher Richter - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständige Richter bzgl. des Ausspruch eines Urteils bei mehreren mündlichen Verhandlungen; Einwendungen des Kläger gegen den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan; Heranziehung der an der ersten mündlichen Verhandlung anwesenden ehrenamtlichen Richter bei ...

  • datenbank.nwb.de

    Mitwirkung derjenigen Richter an der Gerichtsentscheidung, die bei einer mehrere mündliche Verhandlungen an verschiedenen Terminstagen stattfindenden Rechtsstreit, an der letzten Verhandlung teilgenommen haben; Vertagung der mündlichen Verhandlung; Fehler bei der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Passivierung einer Verpflichtung aus einer Rückverkaufsoption

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 28.07.2008 - IX B 13/08

    Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Zeugenvernehmung -

    Auszug aus BFH, 13.01.2010 - I B 83/09
    Finden jedoch in einem Rechtsstreit --wie im Streitfall-- mehrere mündliche Verhandlungen an verschiedenen Terminstagen statt, sind nach § 103 FGO diejenigen Richter zur Entscheidung berufen, die an der letzten Verhandlung teilgenommen haben (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 2004 II B 172/03, BFH/NV 2005, 509; vom 28. Juni 2008 IX B 13/08, BFH/NV 2008, 2029; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 103 FGO Rz 1; Brandt in Beermann/ Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 103 FGO Rz 8 f.).

    Problematisch können wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 FGO) die Fälle sein, in denen an einem früheren Terminstag eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung stattgefunden hat, an der ein später --z.B. aufgrund Richterwechsels-- zur Entscheidung berufener Richter nicht teilgenommen hat (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 2029; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 103 FGO Rz 3 f.; Brandt in Beermann/Gosch, a.a.O., § 103 FGO Rz 10).

    b) Die Frage, ob ein Urteil auf Erkenntnisse gestützt werden kann, die aus einer mündlichen Verhandlung stammen, an der nicht alle erkennenden Richter mitgewirkt haben, ist --wie auch die Klägerin einräumt-- in der Rechtsprechung des BFH geklärt (s. oben II.1.b, vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 2029).

  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung des abgelehnten Richters

    Auszug aus BFH, 13.01.2010 - I B 83/09
    Denn nach ständiger Rechtsprechung ist bei missbräuchlichen und offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen in dieser Weise zu verfahren (z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 20. Juli 2007  1 BvR 2228/06, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 3771; BFH-Beschluss vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485).

    Zutreffend hat das FG angenommen, dass ein Missbrauch u.a. dann vorliegt, wenn das Ablehnungsgesuch offenbar grundlos ist und nur der Verschleppung dient bzw. als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke genutzt wird (BVerfG-Beschluss in NJW 2007, 3771).

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 28/98

    Bindungswirkung einer Zusage

    Auszug aus BFH, 13.01.2010 - I B 83/09
    In Bezug auf die Rüge des Übergehens von Beweisanträgen muss der Beschwerdeführer deshalb darlegen, dass die Tatsache, über die Beweis erhoben werden soll, auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG (vgl. BFH- Urteil vom 16. Juli 2002 IX R 28/98, BFHE 198, 403, BStBl II 2002, 714; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 79, m.w.N.) für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist.
  • BFH, 06.11.2007 - I B 88/07

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtabzugsfähigkeit von Nachforderungszinsen -

    Auszug aus BFH, 13.01.2010 - I B 83/09
    Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat (Senatsbeschluss vom 6. November 2007 I B 88/07, BFH/NV 2008, 577; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32 f., jeweils m.w.N.).
  • BFH, 11.12.1968 - I R 138/67

    Mündliche Verhandlung - Fortsetzung - Unterbrechung - Bestimmung von

    Auszug aus BFH, 13.01.2010 - I B 83/09
    Von einer bloßen Unterbrechung der mündlichen Verhandlung kann bei einem solchen Verfahrensgang nicht die Rede sein (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Dezember 1968 I R 138/67, BFHE 95, 24, BStBl II 1969, 297).
  • BFH, 31.03.2004 - I R 83/03

    Wertpapier-Risikogeschäfte einer GmbH grundsätzlich keine vGA

    Auszug aus BFH, 13.01.2010 - I B 83/09
    Tatsächliche Feststellungen des FG sind auch dann als solche zu beurteilen, wenn sie zwar nicht im formalen Urteilstatbestand enthalten sind, sich aber --wie hier-- aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. z.B. Senatsurteil vom 31. März 2004 I R 83/03, BFHE 206, 58).
  • BFH, 27.10.2004 - VII S 11/04

    Nachholung der Begründung eines Prozesskostenhilfeantrags innerhalb der in § 116

    Auszug aus BFH, 13.01.2010 - I B 83/09
    Sie unterliegen deshalb gemäß § 124 Abs. 2 FGO nicht der Prüfung im Revisionsverfahren; anderes gilt nur dann, wenn die unberechtigte Ablehnung eines Befangenheitsantrages die Vorenthaltung des gesetzlichen Richters zur Folge hat, was nur bei einer greifbar gesetzwidrigen, d.h. willkürlichen Zurückweisung eines Befangenheitsantrages der Fall ist (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2008 I B 169, 170/08, juris; BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 6, m.w.N.).
  • BFH, 11.11.2004 - II B 172/03

    Bewertungsrechtlicher Wohnungsbegriff

    Auszug aus BFH, 13.01.2010 - I B 83/09
    Finden jedoch in einem Rechtsstreit --wie im Streitfall-- mehrere mündliche Verhandlungen an verschiedenen Terminstagen statt, sind nach § 103 FGO diejenigen Richter zur Entscheidung berufen, die an der letzten Verhandlung teilgenommen haben (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 2004 II B 172/03, BFH/NV 2005, 509; vom 28. Juni 2008 IX B 13/08, BFH/NV 2008, 2029; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 103 FGO Rz 1; Brandt in Beermann/ Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 103 FGO Rz 8 f.).
  • BFH, 12.09.2005 - VII B 1/05

    Tarifierung von Wandabreißkalendern

    Auszug aus BFH, 13.01.2010 - I B 83/09
    Im Übrigen würden bloße Fehler bei der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans nicht zum Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führen; erforderlich wäre dafür vielmehr, dass die Besetzung des Gerichts auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 2005 VII B 1/05, BFH/NV 2006, 146; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 119 FGO Rz 27, m.w.N.).
  • BFH, 21.11.2002 - VII B 58/02

    NZB; Verfahrensmängel

    Auszug aus BFH, 13.01.2010 - I B 83/09
    Denn nach ständiger Rechtsprechung ist bei missbräuchlichen und offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen in dieser Weise zu verfahren (z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 20. Juli 2007  1 BvR 2228/06, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 3771; BFH-Beschluss vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485).
  • BFH, 22.08.2012 - I B 86/11

    Tatsächliche Verständigung über den Ort der Geschäftsleitung

    Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, inwiefern die Beweisaufnahme aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG für die Entscheidung des Streitfalls erheblich gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 I B 83/09, BFH/NV 2010, 913).
  • FG Hessen, 19.05.2010 - 12 K 2497/09

    Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG

    Dann handelt es sich um eine "neue" mündliche Verhandlung (Vertagung), für die der Grundsatz des § 103 FGO gilt (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen den Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13.1.2010 I B 83/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2010, 913 m. w. N.).
  • BFH, 22.01.2013 - IX R 18/12

    Verfahrensrechtliche Auswirkungen eines Änderungsbescheids nach mündlicher

    Soweit die Kläger unzureichende Feststellungen des FG über den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck rügen, übersehen sie, dass tatsächliche Feststellungen auch dann als solche zu beurteilen sind, wenn sie zwar nicht im formalen Urteilstatbestand enthalten sind, sich aber --wie hier-- (mittelbar) aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2010 I B 83/09, BFH/NV 2010, 913, unter II.1.b).
  • BFH, 20.08.2010 - IX B 41/10

    Zur verlängerten Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung bei Eheleuten -

    Danach ist bei mündlicher Verhandlung an mehreren --im Streitfall: zwei-- Sitzungstagen ein Richterwechsel (hier: der ehrenamtlichen Richter) nach Beweisaufnahme und Vertagung (s. Sitzungsprotokoll vom 25. November 2009 S. 7, Bl. 408 FG-Akte Bd. II) --anders als bei einer bloßen Unterbrechung-- der mündlichen Verhandlung unschädlich (so BFH-Beschlüsse vom 28. August 2006 V B 26/06, BFH/NV 2006, 2293; vom 28. Juli 2008 IX B 13/08, BFH/NV 2008, 2029; vom 13. Januar 2010 I B 83/09, BFH/NV 2010, 913, jeweils m.w.N.), zumal wenn die Aussagen der Zeugin durch Verlesen des Sitzungsprotokolls vom 25. November 2009 in die mündliche Verhandlung im Januar 2010 eingeführt wurden (s. Sitzungsprotokoll vom 20. Januar 2010 S. 2, Bl. 466 FG-Akte Bd. II).
  • BFH, 13.06.2012 - V B 36/12

    Ablehnung wegen Befangenheit - Einholung einer dienstlichen Äußerung des

    a) Wenn die unberechtigte Ablehnung eines Befangenheitsantrages die Vorenthaltung des gesetzlichen Richters zur Folge hat, was nur bei einer greifbar gesetzeswidrigen und damit willkürlichen Zurückweisung eines Befangenheitsantrages der Fall ist, kann das nach Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache ggf. im Revisionsverfahren oder im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2010 I B 83/09, BFH/NV 2010, 913, sowie vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139).
  • BFH, 11.01.2013 - V S 27/12

    Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers - Bindungswirkung eines

    Behauptete Rechtsfehler eines Richters können daher nur dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass der Beteiligte bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass Verfahrensfehler auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 2012 VII B 221/11, BFH/NV 2012, 1805; vom 13. Januar 2010 I B 83/09, BFH/NV 2010, 913, m.w.N.).
  • BFH, 26.10.2010 - I B 21/10

    Ablehnung eines Richters - Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage - Subjektiver

    Sie unterliegen deshalb gemäß § 124 Abs. 2 FGO nicht der Prüfung im Revisionsverfahren; anderes gilt nur dann, wenn die unberechtigte Ablehnung eines Befangenheitsantrags die Vorenthaltung des gesetzlichen Richters zur Folge hat, was nur bei einer greifbar gesetzwidrigen, d.h. willkürlichen Zurückweisung eines Befangenheitsantrags der Fall ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 I B 83/09, BFH/NV 2010, 913, m.w.N. --die gegen diesen Senatsbeschluss erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht [BVerfG] nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 31. August 2010  2 BvR 1284/10--).
  • BFH, 12.10.2012 - III B 66/12

    Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht auf Möglichkeit der Einspruchseinlegung durch

    Sie unterliegen deshalb gemäß § 124 Abs. 2 FGO nicht der Prüfung im Revisionsverfahren; anderes gilt nur dann, wenn die unberechtigte Ablehnung eines Befangenheitsantrages die Vorenthaltung des gesetzlichen Richters zur Folge hat, was nur bei einer greifbar gesetzwidrigen, d.h. willkürlichen Zurückweisung eines Befangenheitsantrages der Fall ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2010 I B 83/09, BFH/NV 2010, 913, m.w.N; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 6, m.w.N.).
  • BFH, 14.08.2014 - X B 5/14

    Nichtzulassungsbeschwerde: Nichtgewährung von Akteneinsicht und abgelehnter

    Sie unterliegen deshalb gemäß § 124 Abs. 2 FGO nicht der Prüfung im Revisionsverfahren; anderes gilt nur dann, wenn die unberechtigte Ablehnung eines Befangenheitsantrags die Vorenthaltung des gesetzlichen Richters zur Folge hat, was nur bei einer greifbar gesetzwidrigen, d.h. willkürlichen Zurückweisung eines Befangenheitsantrags der Fall ist (BFH-Beschluss vom 13. Januar 2010 I B 83/09, BFH/NV 2010, 913, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 6, m.w.N.).
  • BFH, 14.08.2013 - III B 13/13

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen

    Sie unterliegen deshalb gemäß § 124 Abs. 2 FGO nicht der Prüfung im Revisionsverfahren; anderes gilt nur dann, wenn die unberechtigte Ablehnung eines Befangenheitsantrages die Vorenthaltung des gesetzlichen Richters zur Folge hat, was nur bei einer greifbar gesetzwidrigen, d.h. willkürlichen Zurückweisung eines Befangenheitsantrages der Fall ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2010 I B 83/09, BFH/NV 2010, 913, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 6, m.w.N.).
  • BFH, 03.12.2010 - V B 57/10

    Mündliche Verhandlung: Kein Unterbrechung, sondern Neuverhandlung gesetzlicher

  • BFH, 20.08.2012 - III B 33/12

    Negative Entscheidung des BFH über den Antrag wegen Nichtzulassung der Revision

  • BFH, 25.03.2010 - I S 7/10

    Rechtliches Gehör bei Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde

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