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   BFH, 23.09.2008 - I B 92/08   

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BFH, 23.09.2008 - I B 92/08 (https://dejure.org/2008,1265)
BFH, Entscheidung vom 23.09.2008 - I B 92/08 (https://dejure.org/2008,1265)
BFH, Entscheidung vom 23. September 2008 - I B 92/08 (https://dejure.org/2008,1265)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    AStG i. d. F. bis zur Änderung durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006 (... BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68) § 6 Abs. 1; AStG i. d. F. der Änderungen durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68) § 6 Abs. 5, § 21 Abs. 13 Satz 2; DBA-Portugal Art. 13 Abs. 4; EG Art. 43; GG Art. 20 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3

  • openjur.de

    Gemeinschaftsrechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der sog. Wegzeugsteuer nach § 6 Abs. 1 AStG a.F. i.V.m. § 6 Abs. 5, § 21 Abs. 13 Satz 2 AStG n.F. nicht ernstlich zweifelhaft; Grundsatz der Rechtssicherheit; Herstellung eines europarechtskonformen Rechtszustands durch ...

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AStG i.d.F. bis zur Änderung durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68) § 6 Abs. 1; AStG i.d.F. der Änderungen durch das SEStEG vom 7. De... zember 2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68) § 6 Abs. 5, § 21 Abs. 13 Satz 2; DBA-Portugal Art. 13 Abs. 4; EG Art. 43; GG Art. 20 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    AStG i. d. F. bis zur Änderung durch das SEStEG vom 7. 12. 2006 §§ 6, 21; DBA-Portugal Art. 13; EG Art. 43; GG Art. 20; FGO § 69
    Gemeinschaftsrechtmäßigkeit der sog. Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 AStG a. F. i.V. m. § 6 Abs. 5, § 21 Abs. 13 Satz 2 AStG n. F. - Herstellung eines europarechtskonformen Rechtszustands durch rückwirkende "Reparatur"

  • Judicialis

    AStG i.d.F. bis zur Änderung durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006 (... BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68) § 6 Abs. 1; ; AStG i.d.F. der Änderungen durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68) § 6 Abs. 5; ; AStG i.d.F. der Änderungen durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68) § 21 Abs. 13 Satz 2; ; DBA-Portugal Art. 13 Abs. 4; ; EG Art. 43; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsrechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der sog. Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 AStG a.F. i.V.m. § 6 Abs. 5 , § 21 Abs. 13 Satz 2 AStG n.F. nicht ernstlich zweifelhaft; Grundsatz der Rechtssicherheit; Herstellung eines europarechtskonformen Rechtszustands durch ...

  • rechtsportal.de

    Gemeinschaftsrechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der sog. Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 AStG a.F. i.V.m. § 6 Abs. 5 , § 21 Abs. 13 Satz 2 AStG n.F. nicht ernstlich zweifelhaft; Grundsatz der Rechtssicherheit; Herstellung eines europarechtskonformen Rechtszustands durch ...

  • datenbank.nwb.de

    Gemeinschaftsrechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der sog. Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 AStG a.F. i.V.m. § 6 Abs. 5, § 21 Abs. 13 Satz 2 AStG n.F. nicht ernstlich zweifelhaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ? Rückwirkende Änderung des § 6 AStG geht sowohl mit dem EG-Recht als auch mit dem GG konform ? Wegzugsteuer entsteht innerhalb der unbeschränkten Steuerpflicht ? Doppelbesteuerung im Fall einer späteren Anteilsveräußerung muss durch den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Wegzugsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wegzugsteuer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarkeit des Außensteuergesetzes mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrags; Wirkung der zinslosen Stundung ohne Sicherheitsleistung in § 6 Abs. 5 S. 1 Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (AStG) n.F.; Unilateraler Zugriff des Wegzugsstaates auf ...

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Wegzugsteuer ist zulässig

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG a.F. verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 223, 73
  • NJW 2009, 109
  • ZIP 2009, 625
  • EuZW 2009, 62
  • DB 2008, 2460
  • BStBl II 2009, 524
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - I B 92/08
    Die --letztlich einhellig vertretene-- Rechtsauffassung stützt sich auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 11. März 2004 Rs. C-9/02 "de Lasteyrie du Saillant" (IStR 2004, 236) und vom 7. September 2006 Rs. C-470/04 "N" (IStR 2006, 702).

    Der EuGH geht in seinem Urteil in IStR 2006, 702 für die mit § 6 AStG n.F. vergleichbare niederländische Regelung ersichtlich davon aus, dass es den Mitgliedstaaten in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen freistehe, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Tz. 44 des Urteils, dort m.w.N.).

    Im Übrigen stellt die Wegzugsteuer, wie sie in § 6 Abs. 1 AStG a.F. i.V.m. § 6 Abs. 2 bis 7 AStG n.F. niedergelegt ist, nach den vom EuGH im Urteil in IStR 2006, 702 gegebenen Vorgaben eine verhältnismäßige Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten dar.

    Indem § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG i.d.F. des SEStEG für den korrespondierenden Zuzugsfall auf den Zuzugszeitpunkt und der dadurch ausgelösten Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht zwischenzeitlich an die Stelle der Anschaffungskosten den Wert setzt, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 AStG vergleichbaren Steuer angesetzt hat (sog. step-up), genügt die Regelungslage zugleich den Erfordernissen einer (innerstaatlichen) Stimmigkeit (Kohärenz) des Belastungseingriffs, wie sie insbesondere in den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott vom 30. März 2006 in jener Rechtssache C-470/04 "N" verlangt worden sind (dort Tz. 108).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - I B 92/08
    Nach der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit rückwirkender Gesetze entwickelten Systematik verletzt eine steuerbegründende oder steuererhöhende Norm in der Regel rechtsstaatliche Grundsätze, wenn sie für Veranlagungszeiträume gelten soll, die im Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossen waren ("echte" Rückwirkung, "Rückbewirkung von Rechtsfolgen", vgl. etwa BVerfG-Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78; vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, BVerfGE 105, 17, 40).
  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - I B 92/08
    Eine Enttäuschung dieses Vertrauens ist nach der Rechtsprechung des BVerfG gleichwohl gerechtfertigt, wenn das Vertrauen nicht schutzwürdig war, weil mit der Neuregelung gerechnet werden musste, wenn das geltende Recht unklar und verworren war, wenn das Vertrauen einer ungültigen Rechtsnorm galt oder wenn zwingende Gründe des gemeinen Wohls die Rückwirkung rechtfertigen (BVerfG-Urteil vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 271; BFH-Urteile vom 10. Juli 1986 IV R 12/81, BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811; vom 8. Juni 2000 IV R 37/99, BFHE 193, 85, 91, BStBl II 2001, 162).
  • BFH, 08.06.2000 - IV R 37/99

    Gewerbliche Prägung einer GbR

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - I B 92/08
    Eine Enttäuschung dieses Vertrauens ist nach der Rechtsprechung des BVerfG gleichwohl gerechtfertigt, wenn das Vertrauen nicht schutzwürdig war, weil mit der Neuregelung gerechnet werden musste, wenn das geltende Recht unklar und verworren war, wenn das Vertrauen einer ungültigen Rechtsnorm galt oder wenn zwingende Gründe des gemeinen Wohls die Rückwirkung rechtfertigen (BVerfG-Urteil vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 271; BFH-Urteile vom 10. Juli 1986 IV R 12/81, BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811; vom 8. Juni 2000 IV R 37/99, BFHE 193, 85, 91, BStBl II 2001, 162).
  • BFH, 10.07.1986 - IV R 12/81

    1. Gegen die rückwirkende Wiedereinfährung der sog. Geprägetheorie durch § 15

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - I B 92/08
    Eine Enttäuschung dieses Vertrauens ist nach der Rechtsprechung des BVerfG gleichwohl gerechtfertigt, wenn das Vertrauen nicht schutzwürdig war, weil mit der Neuregelung gerechnet werden musste, wenn das geltende Recht unklar und verworren war, wenn das Vertrauen einer ungültigen Rechtsnorm galt oder wenn zwingende Gründe des gemeinen Wohls die Rückwirkung rechtfertigen (BVerfG-Urteil vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 271; BFH-Urteile vom 10. Juli 1986 IV R 12/81, BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811; vom 8. Juni 2000 IV R 37/99, BFHE 193, 85, 91, BStBl II 2001, 162).
  • FG Düsseldorf, 14.11.2007 - 9 K 1270/04

    Rechtmäßigkeit von Feststellungen einer Betriebsprüfung bei einem Steuerschuldner

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - I B 92/08
    Dies geschah zum Vorteil des Steuerpflichtigen, der bei seinem Wegzug aufgrund der Regelungslage jederzeit mit einer --wenn auch ggf. gemeinschaftsrechtswidrigen-- Inanspruchnahme rechnen musste, und kann kein schützenswertes Vertrauen zerstört haben (im Ergebnis ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2007 9 K 1270/04 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 361; anders Ettinger, IStR 2006, 747, 756).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - I B 92/08
    Nach der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit rückwirkender Gesetze entwickelten Systematik verletzt eine steuerbegründende oder steuererhöhende Norm in der Regel rechtsstaatliche Grundsätze, wenn sie für Veranlagungszeiträume gelten soll, die im Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossen waren ("echte" Rückwirkung, "Rückbewirkung von Rechtsfolgen", vgl. etwa BVerfG-Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78; vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, BVerfGE 105, 17, 40).
  • EuGH, 06.12.2001 - C-472/99

    Clean Car Autoservice

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - I B 92/08
    Es gilt der Grundsatz der Effektivität, welcher verlangt, dass die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden dürfen (sog. Effektivitätsgrundsatz, vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2001 Rs. C-472/99 "Clean Car Autoservice GmbH", EuGHE I 2001, 9687, Tz. 28, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 14.03.2006 - I R 1/04

    Berücksichtigung von Verlusten bei Beendigung einer gewerbesteuerlichen

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - I B 92/08
    In diesem Vertrauen wird der Bürger enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände nachträglich ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. zu alledem m.w.N. z.B. Senatsurteil vom 14. März 2006 I R 1/04, BFHE 213, 38, BStBl II 2006, 549).
  • FG München, 03.08.2006 - 11 V 500/06
    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - I B 92/08
    Das FG München gab dem Antrag durch Beschluss vom 4. April 2008 11 V 1815/07 für das Klageverfahren statt (ebenso wie schon zuvor für das Einspruchsverfahren, vgl. FG München, Beschluss vom 3. August 2006 11 V 500/06, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2006, 746).
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

  • BFH, 17.12.1997 - I B 108/97

    Verfassungsmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung

  • FG München, 04.04.2008 - 11 V 1815/07

    Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 AStG a.F. bei Umzug in einen anderen

  • BFH, 25.08.2009 - I R 88/07

    Frühere Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Fonds verstößt gegen EU-Recht

    Die sog. Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 AStG i.d.F. bis zur Änderung durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 2782, berichtigt BGBl. I 2007, 68) i.V.m. § 6 Abs. 5, § 21 Abs. 13 Satz 2 AStG i.d.F. der Änderungen durch das SEStEG verstößt weder gegen Abkommensrecht noch Gemeinschaftsrecht oder gegen Verfassungsrecht (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 23. September 2008 I B 92/08, BFHE 223, 73, BStBl II 2009, 524).

    Der Senat hat das nach summarischer Prüfung in dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Senatsbeschluss vom 23. September 2008 I B 92/08 (BFHE 223, 73, BStBl II 2009, 524) --auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird-- begründet und bekräftigt seine Auffassung nach nochmaliger Prüfung; die dort für einen Wegzug nach Portugal gefundene Lösung ist gleichermaßen einschlägig für den in den Streitfällen in Rede stehenden Wegzug nach Belgien und die dafür gegebene, insoweit parallele Abkommenslage nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 3 (i.V.m. dem dazu ergangenen Schlussprotokoll) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regulierung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 11. April 1967 (BGBl. II 1968, 18, BStBl I 1969, 39) i.d.F. des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 (BGBl. II 2003, 1616) --DBA-Belgien--.

    Die Einwände, welche aus unterschiedlichen Gründen im Schrifttum gegen den zitierten Senatsbeschluss erhoben worden sind (vgl. Wassermeyer, Neue Juristische Wochenschrift 2009, 112; Intemann, Neue Wirtschafts-Briefe, Fach 2, Wegzugsbesteuerung, 10101; Beiser, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2009, 236; Häck in Haase, AStG/DBA, § 6 AStG Rz 17 ff.), ändern an dieser Einschätzung nichts; sie wurden in der Sache bereits sämtlich in dem Senatsbeschluss in BFHE 223, 73, BStBl II 2009, 524 erwogen.

    Ein anderes Ergebnis ergibt sich für die Streitfälle nicht aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der verfahrensgegenständlichen Klagen im Jahr 2002 die gesetzlichen Modifikationen des § 6 AStG a.F. durch die Regelungen des SEStEG noch nicht existiert haben, § 6 AStG a.F. deshalb möglicherweise wegen Verstoßes gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar war (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 223, 73, BStBl II 2009, 524) und die Klagen folglich ursprünglich begründet gewesen sein könnten.

  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15

    EuGH-Vorlage zur sofortigen Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des

    Die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG zu erhebende Einkommensteuer wird im Ergebnis nach den Grundsätzen über die unbeschränkte Steuerpflicht erhoben (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. September 2008 I B 92/08, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 524; dazu vgl. Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Stand: 6/2017, § 6 Rn. 17, mit weiteren Nachweisen).

    Indes trete eine tatsächliche Belastung (zunächst) nicht ein (BFH-Beschluss vom 23. September 2008 I B 92/08, a.a.O.).

  • BFH, 26.04.2017 - I R 27/15

    Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG - Keine Berücksichtigung fiktiver

    Unionsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Wegzugsbesteuerung bestehen in den Fällen, in denen die Steuer nach Maßgabe von § 6 Abs. 5 AStG zu stunden ist, nicht (s. Senatsbeschluss vom 23. September 2008 I B 92/08, BFHE 223, 73, BStBl II 2009, 524, Rz 12 ff.; Senatsurteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296, BStBl II 2016, 438, Rz 44 f.).
  • BFH, 25.08.2009 - I R 89/07

    Mitwirkungspflicht bei Fehlen einer steuerrechtlichen Dokumentationspflicht -

    Die sog. Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 AStG i.d.F. bis zur Änderung durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 2782, berichtigt BGBl. I 2007, 68) i.V.m. § 6 Abs. 5, § 21 Abs. 13 Satz 2 AStG i.d.F. der Änderungen durch das SEStEG verstößt weder gegen Abkommensrecht noch Gemeinschaftsrecht oder gegen Verfassungsrecht (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 23. September 2008 I B 92/08, BFHE 223, 73, BStBl II 2009, 524).

    Der Senat hat das nach summarischer Prüfung in dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Senatsbeschluss vom 23. September 2008 I B 92/08 (BFHE 223, 73, BStBl II 2009, 524) --auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird-- begründet und bekräftigt seine Auffassung nach nochmaliger Prüfung; die dort für einen Wegzug nach Portugal gefundene Lösung ist gleichermaßen einschlägig für den in den Streitfällen in Rede stehenden Wegzug nach Belgien und die dafür gegebene, insoweit parallele Abkommenslage nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 3 (i.V.m. dem dazu ergangenen Schlussprotokoll) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regulierung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 11. April 1967 (BGBl. II 1968, 18, BStBl I 1969, 39) i.d.F. des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 (BGBl. II 2003, 1616) --DBA-Belgien--.

    Die Einwände, welche aus unterschiedlichen Gründen im Schrifttum gegen den zitierten Senatsbeschluss erhoben worden sind (vgl. Wassermeyer, Neue Juristische Wochenschrift 2009, 112; Intemann, Neue Wirtschafts-Briefe, Fach 2, Wegzugsbesteuerung, 10101; Beiser, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2009, 236; Häck in Haase, AStG/DBA, § 6 AStG Rz 17 ff.), ändern an dieser Einschätzung nichts; sie wurden in der Sache bereits sämtlich in dem Senatsbeschluss in BFHE 223, 73, BStBl II 2009, 524 erwogen.

    Ein anderes Ergebnis ergibt sich für die Streitfälle nicht aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der verfahrensgegenständlichen Klagen im Jahr 2002 die gesetzlichen Modifikationen des § 6 AStG a.F. durch die Regelungen des SEStEG noch nicht existiert haben, § 6 AStG a.F. deshalb möglicherweise wegen Verstoßes gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar war (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 223, 73, BStBl II 2009, 524) und die Klagen folglich ursprünglich begründet gewesen sein könnten.

  • BFH, 13.03.2012 - I B 111/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG

    Insbesondere können bereits verwirkte Säumniszuschläge (§ 240 der Abgabenordnung) ab dem Zeitpunkt, ab dem ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestanden haben, rückwirkend durch Aufhebung der Vollziehung beseitigt werden (Senatsbeschluss vom 23. September 2008 I B 92/08, BFHE 223, 73, BStBl II 2009, 524).
  • BFH, 08.12.2021 - I R 30/19

    Ausschluss oder Beschränkung des nationalen Besteuerungsrechts ist kein

    Abweichend zu einer in Art. 13 Abs. 5 OECD-MustAbk getroffenen Zuweisungsentscheidung (dazu Senatsbeschluss vom 23.09.2008 - I B 92/08, BFHE 223, 73, BStBl II 2009, 524) ginge Deutschland im Streitfall das deutsche Besteuerungsrecht an dem Gewinn aus einem späteren Verkauf der Anteile an der GmbH daher nicht verloren (vgl. Hörnicke/Quilitzsch, Internationale Steuer-Rundschau --ISR-- 2020, 152, 153).
  • BFH, 29.08.2012 - VIII B 45/12

    Verfassungsmäßigkeit der Korrekturvorschrift des § 32a KStG -

    Insbesondere können bereits verwirkte Säumniszuschläge (§ 240 der Abgabenordnung --AO--) ab dem Zeitpunkt, ab dem ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestanden haben, rückwirkend durch Aufhebung der Vollziehung beseitigt werden (BFH-Beschluss vom 23. September 2008 I B 92/08, BFHE 223, 73, BStBl II 2009, 524).
  • FG München, 25.03.2015 - 1 K 495/13

    Wegzugsbesteuerung: Keine Verrechnung fingierter Veräußerungsgewinne mit

    33 a) In seinen Entscheidungen, Beschluss vom 23. September 2008 I B 92/08, BStBl II 2009 und Urteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, DStR 2009, 2295, hat der BFH die Wegzugsteuer des § 6 Abs. 1 AStG alte und neue Fassung als verfassungsgemäß und nicht gegen Abkommens- oder Gemeinschaftsrecht verstoßend erachtet.
  • FG Münster, 11.11.2008 - 15 K 1114/99

    Rechtmäßigkeit einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für 1996

    Nach dem gegenwärtigem Stand der gemeinschaftlichen Harmonisierung auf dem Gebiet der direkten Steuern erkennt der EuGH die Befugnis der Mitgliedsstaaten an, die Kriterien für die Aufteilung der Steuerhoheiten vertraglich oder einseitig festzulegen, so dass die aus den Regelungen der §§ 7 ff AStG in der Fassung des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes sich ergebende tatsächliche juristische Doppelbesteuerung jedenfalls dann keinen Gemeinschaftsrechtsverstoß darstellt, wenn sichergestellt ist, dass die Doppelbesteuerung etwa durch Anrechnung der im Ausland angefallenen Steuer vermieden wird (zum Parallelfall des § 6 Abs. 1 AStG in der Fassung bis zur Änderung durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 07.12.2006 [BGBl 2006 1, 2782, ber. BGBl 2007 1, 68] vgl. BFH Beschluss vom 23.09.2008, I B 92/08 Ziffer II 2 c vorletzter Absatz, [...]).
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.04.2022 - 3 K 3072/20

    Steuerpflichtigkeit für Einnahmen aus Gewerbebetrieb im Rahmen der

    Greift hingegen das ausländische Besteuerungsrecht, kann die Doppelbesteuerung bilateral beseitigt werden (BFH, Beschluss vom 23. September 2008 - I B 92/08 -, BStBl II 2009, 524), wie es etwa in Art. 13 Abs. 7 b) DBA Kanada vorgesehen ist.

    Sollte es abgelöst von dem hier zu entscheidenden Fall allgemein dennoch zu einer Doppelbesteuerung kommen, kann dem notfalls durch ein Verständigungsverfahren abgeholfen werden und wäre es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 23. September 2008 - I B 92/08 -, BStBl II 2009, 524) jedenfalls Sache des Zuzugsstaats, eine drohende Doppelbesteuerung mittels Anrechnung der im Wegzugsstaat erhobenen Wegzugssteuer zu vermeiden.

  • FG Düsseldorf, 27.10.2009 - 17 K 1039/08

    Gesetzeslücke bei Einführung des Halbeinkünfteverfahrens

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.01.2011 - 1 V 1217/10

    Ernstliche Zweifel an der Gemeinschaftsrechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach

  • FG München, 30.07.2009 - 1 K 1816/09

    Abkommensrechtliche Behandlung von Lizenzzahlungen als Sondervergütungen nach

  • FG München, 14.04.2010 - 9 K 680/10

    Verbleibender Verlustvortrag gemäß § 10 d Abs. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 6

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