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   BFH, 27.04.2000 - I B 92/99   

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https://dejure.org/2000,8100
BFH, 27.04.2000 - I B 92/99 (https://dejure.org/2000,8100)
BFH, Entscheidung vom 27.04.2000 - I B 92/99 (https://dejure.org/2000,8100)
BFH, Entscheidung vom 27. April 2000 - I B 92/99 (https://dejure.org/2000,8100)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Glaubensverschiedene Ehen - Steuerfestsetzung - Verfassungsmäßigkeit

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 26a Abs. 2; ; BayKiStG Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; ; BayKiStG Art. 9 Abs. 2 Nr. 2; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 08.04.1997 - I R 68/96

    Kirchensteuer des der Kirche angehörenden Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe

    Auszug aus BFH, 27.04.2000 - I B 92/99
    Der Senat hat jedoch sowohl die Vorgängervorschrift der im Streitfall anzuwendenden Regelung (Senatsurteil vom 8. April 1997 I R 68/96, BFHE 183, 107, BStBl II 1997, 545) als auch vergleichbare Normen in anderen Kirchensteuergesetzen (Senatsurteil vom 11. Februar 1998 I R 41/97, BFH/NV 1998, 1262) wiederholt für verfassungsgemäß erachtet.

    Indem der Senat beide Bemessungssysteme als verfassungsgemäß beurteilt hat, ist er zugleich erkennbar davon ausgegangen, dass in diesem Punkt ein weiter gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum besteht (Urteil in BFHE 183, 107, BStBl II 1997, 545, 546) und dass sachgerechte Zwischenlösungen ebenfalls als unbedenklich angesehen werden müssen.

  • BFH, 15.03.1995 - I R 85/94

    Halbteilungsgrundsatz für konfessionsverschiedene Eheleute nach § 6 Abs. 1 Satz 1

    Auszug aus BFH, 27.04.2000 - I B 92/99
    Darüber hinaus hat er in seinem Urteil vom 15. März 1995 I R 85/94 (BFHE 177, 303, BStBl II 1995, 547) eine Regelung des nordrhein-westfälischen Kirchensteuerrechts für unbedenklich gehalten, nach der bei konfessionsverschiedenen Ehen die Kirchensteuer nach der Hälfte der für beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer bemessen wird.

    Das reicht zur Darlegung eines Klärungsbedürfnisses jedoch schon deshalb nicht aus, weil der Senat sich schon in seinem Urteil in BFHE 177, 303, BStBl II 1995, 547 mit dieser Rechtsprechung ausführlich auseinandergesetzt hat.

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 606/60

    Kirchenlohnsteuer II

    Auszug aus BFH, 27.04.2000 - I B 92/99
    Die Klägerin hat sich zwar zur Stützung ihres Anliegens darauf berufen, dass es nach der Rechtsprechung des BVerfG mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei, wenn die Kirchensteuer des einer steuerberechtigten Konfession angehörenden Ehegatten nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten bemessen werde BVerfG-Urteil vom 14. Dezember 1965 1 BvR 606/60, BVerfGE 19, 268, BStBl I 1966, 196).
  • BFH, 11.02.1998 - I R 41/97

    Erhebung von Kirchensteuern bei glaubensverschiedener Ehe

    Auszug aus BFH, 27.04.2000 - I B 92/99
    Der Senat hat jedoch sowohl die Vorgängervorschrift der im Streitfall anzuwendenden Regelung (Senatsurteil vom 8. April 1997 I R 68/96, BFHE 183, 107, BStBl II 1997, 545) als auch vergleichbare Normen in anderen Kirchensteuergesetzen (Senatsurteil vom 11. Februar 1998 I R 41/97, BFH/NV 1998, 1262) wiederholt für verfassungsgemäß erachtet.
  • FG München, 15.07.1996 - 13 K 1392/96

    Kirchensteuerschuld bei glaubensverschiedener Ehe in den Fällen der

    Auszug aus BFH, 27.04.2000 - I B 92/99
    Denn nach der --vom Senat gebilligten-- bis zum 31. Dezember 1994 in Bayern geltenden Regelung war bei glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer des umlagepflichtigen Ehegatten mit Hilfe einer fiktiven getrennten Veranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer zu berechnen (vgl. hierzu FG München, Urteil vom 15. Juli 1996 13 K 1392/96, Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 1178).
  • OVG Niedersachsen, 19.10.2009 - 13 LA 182/08

    Fortwirkung des Splittingvorteil aus der einkommensteuerrechtlichen

    a) Der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b KiStRG (jetzt: § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KiStRG) entsprechende Bestimmungen, wonach in glaubensverschiedenen Ehen im Falle der Zusammenveranlagung die Kirchensteuer des der Kirche angehörenden Ehegatten aus dem Teil der Einkommensteuer erhoben wird, der auf diesen Ehegatten entfällt, existieren in mehreren Bundesländern und sind - insbesondere in der finanzgerichtlichen - Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt worden (vgl. etwa BFH, Beschl. v. 27.04.2000 - I B 92/99 - und Beschl. v. 08.04.1997 - I R 68/96 -, jew. zit. nach juris, zum bayerischen Kirchensteuerrecht; Urt. v. 11.02.1998 - I R 41/97 -, juris, zum nordrhein-westfälischen Kirchensteuerrecht).

    Damit ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Bandbreite gesetzlicher Regelungen skizziert und jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden, die bei Ehegatteneinkommen entweder auf das Halbteilungsprinzip oder das Individualisierungsprinzip oder aber auf eine dazwischen liegende Lösung abstellen (vgl. dazu insbesondere die zusammenfassende Darstellung im Beschl. d. BFH v. 27.04.2000 - I B 92/99 -, juris Rdnr. 9 - 10).

  • FG Hamburg, 01.09.2015 - 3 K 167/15

    Kirchensteuer: Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    Dafür kann nach ständiger Rechtsprechung auf das - im Rahmen der gewählten Zusammenveranlagung - gemeinsam zu versteuernde Einkommen als Indikator oder Hilfsmaßstab zurückgegriffen werden (BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010 2 BvR 591/06 u. a., NJW 2011, 365, HFR 2011, 98, KirchE 56, 346; BFH, Urteile vom 25.01.2006 I R 62/05, Juris; vom 21.12.2005 I R 64/05, Juris; vom 19.10.2005 I R 76/04, BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274, Juris Rz. 30; I R 91/04, Juris; Beschlüsse vom 19.10.2005 I R 57/05, BFH/NV 2006, 821; vom 22.01.2002 I B 18/01, BFH/NV 2002, 674, KirchE 40, 39; vom 27.04.2000 I B 92/99, KirchE 38, 184; jeweils m. w. N.).
  • FG Thüringen, 31.03.2009 - 2 K 648/08

    Berechnung der Kirchensteuer in Thüringen bei Zusammenveranlagung

    Letzteres hat die Rechtsprechung für die - der hier streitigen Vorschrift des ThürKiStG strukturell gleichenden - Vorschriften des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (BFH-Urteil vom 8. April 1997 I R 68/96, BStBl II 1997, 545; Beschluss vom 27. April 2000 I B 92/99, NV), des Baden Württembergischen Kirchensteuergesetzes (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1999 I R 114/98, BFH/NV 2000, 1243) und des Nordrhein-Westfälischen Kirchensteuergesetzes (BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 41/97, BFH/NV 1998, 1262) entschieden und die Vorschriften der genannten Kirchensteuergesetze im Hinblick auf die Vorschriften der Art. 3, 4 und 6 GG ausdrücklich als verfassungsgemäß anerkannt (siehe auch Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2004 1 K 6487/02 Ki, EFG 2004, 1547 zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
  • FG München, 01.08.2013 - 5 K 758/13

    Vorsorgeaufwendungen, Unterlassung der Weitergabe von Besteuerungsgrundlagen des

    Kirchensteueramt meldet, entspricht dies der Gesetzeslage, ist vom Steuergeheimnis gedeckt und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27. April 2000 I B 92/99, juris; Urteile des Finanzgerichts München vom 28. September 1998, 13 K 1060/98; und vom 31. Oktober 2007 9 K 2007 9 K 174/07, juris).
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