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   BVerwG, 28.06.1955 - I C 146.53   

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https://dejure.org/1955,4
BVerwG, 28.06.1955 - I C 146.53 (https://dejure.org/1955,4)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.1955 - I C 146.53 (https://dejure.org/1955,4)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 1955 - I C 146.53 (https://dejure.org/1955,4)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grundzüge des Baurechts und der Baugestaltung - Rechtmäßigkeit der Anbringung eines Werbeschildes - Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit von Werbeanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 2, 172
  • NJW 1955, 1647
  • MDR 1955, 694
  • DVBl 1955, 640
  • DVBl 1956, 52
  • DÖV 1956, 120
  • JR 1956, 72
 
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Wird zitiert von ... (210)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 04.03.1954 - I C 2.53

    Vereinbarkeit der Heilmittelwerbeverordnung mit dem Grundgesetz sowie mit

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1955 - I C 146.53
    Dabei scheidet das Recht der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG hier schon deswegen aus, weil - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. März 1954 - BVerwG I C 2/53 - (DVBl. 1954 S. 362) ausgesprochen hat _ der Sinn der Werbung nicht die Äußerung einer bestimmten Ansicht ist, sondern die Beeinflussung des Käufers mit dem Ziel, ihn kaufbereit zu machen.

    Daß diese Regelung nicht die Form eines Gesetzes hat, wie dies Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, ist ohne Belang, da dieses Erfordernis für die Gesetzgebungsakte des "Dritten Reiches" keine Geltung hat (vgl. Urteil des Senats vom 4. März 1954 - BVerwG I C 2/53 -).

  • BVerwG, 15.12.1953 - I C 90.53

    Gaststättenbedürfnis und Grundrechtsauslegung

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1955 - I C 146.53
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 1953 - BVerwG I C 90/53 - ausgesprochen, daß Art. 12 GG nicht als Ausfluß des Art. 2 GG anzusehen ist, vielmehr diesem gegenüber ein Spezialgesetz darstellt.
  • BVerwG, 06.10.1954 - I B 131.53
    Auszug aus BVerwG, 28.06.1955 - I C 146.53
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 6. Oktober 1954 - BVerwG I B 131/53- (DVBl. 1955 S. 60) ausgeführt hat, schafft die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG keinen, neuen Eigentumsbegriff etwa in dem Sinne einer grundsätzlich unbeschränkten Herrschaftsbefugnis, sondern übernimmt den aus der Rechtsentwicklung überkommenen Eigentumsbegriff, nach dem das Eigentum gewisse Bindungen und Schranken in sich trägt.
  • BVerwG, 07.10.1954 - I C 16.53
    Auszug aus BVerwG, 28.06.1955 - I C 146.53
    Nach dem Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts über die Zuständigkeit des Bundes zum Erlaß eines Baugesetzes vom 16. Juni 1954, dem sich der Senat auch in diesem Punkte anschließt (vgl. auch Urteil vom 7. Oktober 1954 - BVerwG I C 16.53 - NJW 1955 S. 195 -) gehört nach Art. 74 Nr. 18 GG das Baupolizeirecht in dem bisher gebräuchlichen Sinne, das auch die materiell über das Gebiet der Polizei hinausgehenden Gebiete des Baugestaltungsrechts umfaßt, nicht zur Bundeskompetenz.
  • BVerwG, 26.05.1955 - I C 86.54
    Auszug aus BVerwG, 28.06.1955 - I C 146.53
    Doch berührt das die Rechtsgültigkeit der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht, wie der Senat in Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung in seinem Urteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG I C 86/54 - festgestellt hat.
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auf diese - wenn man es so gegenüberstellen will - mehr formelle "Verschlechterung", auf das Vorliegen einer "Störung" oder "Belastung" in dieser Hinsicht (vgl. zu diesen Ausdrücken - im Zusammenhang mit § 1 BauGestVO - das Urteil vom 28. Juni 1955 - BVerwG I C 146.53 - BVerwGE 2, 172 [177]) kommt es an, wenn zu entscheiden ist, ob ein den vorgegebenen Rahmen überschreitendes Vorhaben dennoch zulässig ist.
  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    Auch § 2 BauGestVO 1936 ist gültiges Bundesrecht geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1955 - BVerwG 1 C 146.53 - BVerwGE 2, 172 [177]).
  • BVerwG, 22.06.1990 - 4 C 6.87

    Planungsrechtliche Unzulässigkeit der Erweiterung eines Gewerbebetriebes -

    Sie liegt nur vor, wenn das Vorhaben dem Ortsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. April 1968 - BVerwG 4 B 77.67 - BRS 20 Nr. 59) und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwGE 2, 172 ).
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