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   BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69   

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BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69 (https://dejure.org/1972,45)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.1972 - I C 30.69 (https://dejure.org/1972,45)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 1972 - I C 30.69 (https://dejure.org/1972,45)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 41, 261
  • NJW 1973, 1428 (Ls.)
  • NJW 1973, 576
  • NJW 1973, 576 und 1428
  • MDR 1973, 698
  • DÖV 1973, 311
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 18.07.1967 - I C 9.66

    Verpflichtung zur Teilnahme am örtlichen ärztlichen Notfalldienst eines

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69
    Nach BVerwGE 27, 303 [BVerwG 18.07.1967 - I C 9/66], der sich der Senat anschließe, sei ein Arzt zwar von der Pflicht zur Teilnahme an einer Notfallvertretung befreit, wenn er diese Tätigkeit ohne begründete Gewissensbedenken nicht übernehmen könne.

    Ärzte bestimmter Fachrichtungen, wie etwa Augenärzte, Hals-Nasen-Ohrenärzte, Hautärzte, Röntgenologen, sind schon nach den gegenwärtig bestehenden Regelungen vielfach generell ausgenommen (vgl. BVerwGE 27, 303 [BVerwG 18.07.1967 - I C 9/66] [308]).

    Der erkennende Senat hatte in BVerwGE 27, 303 [BVerwG 18.07.1967 - I C 9/66] ebenso wie das Berufungsgericht (noch neuerdings im Urteil vom 14. Januar 1972 - XI A 1024/70 - [NJW 1972, 2241]) ohne erkennbaren Widerspruch in Rechtsprechung und Schrifttum angenommen, daß gegen die grundsätzliche Rechtsetzungsbefugnis der Ärztekammern auf dem Gebiete der Notfallvertretung keine Bedenken erhoben werden könnten.

    Bei der materiellrechtlichen Beurteilung der gegenwärtig noch bestehenden Rechtslage hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Senats in BVerwGE 27, 303 [BVerwG 18.07.1967 - I C 9/66] geprüft, ob sich der Kläger für seine Befreiung vom Notfalldienst auf einen Gewissenskonflikt als Arzt berufen könne.

    Unter diesen Umständen gibt der vorliegende Rechtsstreit dem Senat keinen Anlaß, auf die kritische Würdigung, die seine Entscheidung in BVerwGE 27, 303 [BVerwG 18.07.1967 - I C 9/66] erfahren hat (vgl. Beschluß des Senats vom 14. Juni 1972 - BVerwG I B 4.71 - [Buchholz 418.00 Nr. 17 mit weiteren Nachweisen] sowie Berg in GewArch. 1972, 292), näher einzusehen.

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69
    Das Bundesverfassungsgericht hat in vergleichbaren Sachverhalten festgestellt (vgl. Beschluß vom 14. März 1972 - 2 BvR 41/71 - [NJW 1972, 811 [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71]] und Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 - [NJW 1972, 1561]; siehe auch Bundesverwaltungsgericht , Beschluß vom 25. Juli 1972 - I WB 127/72 - [DVBl. 1972, 734, insoweit nicht mit abgedruckt]), daß ein mit der Verfassung nicht voll in Einklang stehender Rechtszustand für eine Übergangszeit hingenommen werden muß, bis der Gesetzgeber Gelegenheit gehabt hat, die in lebenswichtigen Sachgebieten durch neuere Rechtserkenntnisse entstandene Regelungslücke zu schließen.

    Ein rechtloser Zustand, der dazu führen würde, daß der ärztliche Notfalldienst zusammenbricht, kann nicht hingenommen werden; er würde der verfassungsmäßigen Ordnung noch weit ferner stehen als der jetzige (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972, a.a.O.).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69
    Eine solche Regelung hält sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377 [405 ff.]; 9, 73 [79]; 10, 185 [197]; 14, 19 [22]) und der Eingriff nicht übermäßig und unzumutbar ist (BVerfGE 18, 353 [BVerfG 16.02.1965 - 1 BvL 15/62] [361 f.] unter Hinweis auf BVerfGE 7, 377 [405 f.]; 11, 30 [42.]; 13, 97 [104 f.]; 15, 226 [234]).
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69
    Eine solche Regelung hält sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377 [405 ff.]; 9, 73 [79]; 10, 185 [197]; 14, 19 [22]) und der Eingriff nicht übermäßig und unzumutbar ist (BVerfGE 18, 353 [BVerfG 16.02.1965 - 1 BvL 15/62] [361 f.] unter Hinweis auf BVerfGE 7, 377 [405 f.]; 11, 30 [42.]; 13, 97 [104 f.]; 15, 226 [234]).
  • BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

    Arzneifertigwaren

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69
    Eine solche Regelung hält sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377 [405 ff.]; 9, 73 [79]; 10, 185 [197]; 14, 19 [22]) und der Eingriff nicht übermäßig und unzumutbar ist (BVerfGE 18, 353 [BVerfG 16.02.1965 - 1 BvL 15/62] [361 f.] unter Hinweis auf BVerfGE 7, 377 [405 f.]; 11, 30 [42.]; 13, 97 [104 f.]; 15, 226 [234]).
  • BVerfG, 21.02.1962 - 1 BvR 198/57

    Teilnichtigkeit des § 7 Abs. 1 LSchlG

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69
    Eine solche Regelung hält sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377 [405 ff.]; 9, 73 [79]; 10, 185 [197]; 14, 19 [22]) und der Eingriff nicht übermäßig und unzumutbar ist (BVerfGE 18, 353 [BVerfG 16.02.1965 - 1 BvL 15/62] [361 f.] unter Hinweis auf BVerfGE 7, 377 [405 f.]; 11, 30 [42.]; 13, 97 [104 f.]; 15, 226 [234]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.1972 - XI A 1024/70
    Auszug aus BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69
    Der erkennende Senat hatte in BVerwGE 27, 303 [BVerwG 18.07.1967 - I C 9/66] ebenso wie das Berufungsgericht (noch neuerdings im Urteil vom 14. Januar 1972 - XI A 1024/70 - [NJW 1972, 2241]) ohne erkennbaren Widerspruch in Rechtsprechung und Schrifttum angenommen, daß gegen die grundsätzliche Rechtsetzungsbefugnis der Ärztekammern auf dem Gebiete der Notfallvertretung keine Bedenken erhoben werden könnten.
  • BSG, 19.10.1971 - 6 RKa 24/70

    Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst - Geeignete Ärzte - Praxisbezogene Sachkunde

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69
    Zu Recht hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 19. Oktober 1971 - 6 RKa 24/70 - [NJW 1972, 357]) darauf hingewiesen, daß diejenigen Tatsachen, die eine Befreiung vom Bereitschaftsdienst aus Gewissensgründen zu rechtfertigen vermögen, sich nicht selten mit denen berühren, die die fehlende Eignung des Arztes für diesen Dienst begründen.
  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 163/56

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausschließung eines Verteidigers

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69
    Eine solche Regelung hält sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377 [405 ff.]; 9, 73 [79]; 10, 185 [197]; 14, 19 [22]) und der Eingriff nicht übermäßig und unzumutbar ist (BVerfGE 18, 353 [BVerfG 16.02.1965 - 1 BvL 15/62] [361 f.] unter Hinweis auf BVerfGE 7, 377 [405 f.]; 11, 30 [42.]; 13, 97 [104 f.]; 15, 226 [234]).
  • BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 15/62

    Devisenbewirtschaftungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69
    Eine solche Regelung hält sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377 [405 ff.]; 9, 73 [79]; 10, 185 [197]; 14, 19 [22]) und der Eingriff nicht übermäßig und unzumutbar ist (BVerfGE 18, 353 [BVerfG 16.02.1965 - 1 BvL 15/62] [361 f.] unter Hinweis auf BVerfGE 7, 377 [405 f.]; 11, 30 [42.]; 13, 97 [104 f.]; 15, 226 [234]).
  • BVerwG, 14.06.1972 - I B 4.71

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvL 80/53

    Verfassungsmäßigkeit des § § 157 Abs. 3 S. 2 ZPO

  • BVerwG, 25.07.1972 - I WB 127.72

    Haar-Erlaß - § 10 Abs. 4 SG, Art. 1, 2 GG

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • OVG Saarland, 29.07.2022 - 1 A 193/20

    Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst bei einem im Saarland

    Im Saarland hat der Gesetzgeber entsprechend den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 19, 23) selbst die Richtlinien für eine nähere Regelung des Satzungsgebers festgelegt, unter welchen Bedingungen von der Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst der niedergelassenen Ärzte eine Befreiung zu erteilen ist.(Rn.32).

    Wenn der freipraktizierende Arzt gleichzeitig in einem Krankenhaus tätig ist und dort im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes im Krankenhaus Notfälle zu versorgen hat, kann je nach der hierdurch bedingten Belastung die Heranziehung zum ambulanten Notfalldienst über das Maß des für den Betroffenen Zumutbaren hinausgehen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 37).(Rn.42).

    Die Berufung des - im Saarland allein als Nichtvertragsarzt (Privatarzt) tätigen - Klägers [zur daraus folgenden Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 41, und vom 9.6.1982 - 3 C 21/81 -, juris Rn. 25, 29, sowie Beschluss vom 18.12.2013 - 3 B 35/13 -, juris Rn. 3 m.w.N.; BSG, Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 51/17 R -, juris Rn. 17 (zu § 75 Abs. 1b Satz 1 SGB V); vgl. auch Hesral, in: juris PK-SGB V, 4. Aufl., § 75 V Rn. 130 (Stand: 30.3.2021)] hat sich auch nicht etwa dadurch in der Hauptsache erledigt, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 8.7.2022 mitgeteilt hat, die Kassenärztliche Vereinigung habe am 1.6.2022 eine neue Bereitschaftsdienstordnung verabschiedet, die zum 4.1.2023 in Kraft treten solle, und auch ihre Vertreterversammlung werde am 28.9.2022 über die "beabsichtigten Änderungen" beschließen.

    Dabei ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, [Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 20, 23] die insoweit auf der sog. Facharztentscheidung des Bundesverfassungsgerichts [Beschluss vom 9.5.1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, BVerfGE 33, 125, juris Rz. 101 ff., 108, 115] beruht, anerkannt, [Urteil des Senats vom 24.2.2000 - 1 R 6/97 -, juris Rn. 28, m.w.N.] dass im Hinblick darauf, dass insoweit die Freiheit der Berufsausübung in erheblichem Umfang beeinträchtigt wird, die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen Ärzte verpflichtet sind, am ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen, und ausnahmsweise von diesem zu befreien sind, nicht ausschließlich dem Satzungsrecht der einzelnen Ärztekammer überlassen werden darf.

    [BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 19, 23].

    Auch wenn man annimmt, dass diese sich aus dem Klammerzusatz ergebenden weiteren Voraussetzungen von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und dem sich aus dieser ergebenden Regelungsermessen der Beklagten gedeckt sind, [vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 19, 23] handelt es sich bei den Hopitaux C. Luxemburg um ein Krankenhaus.

    [vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 1431/12 -, juris Rn. 45, m.w.N.] Das Bundesverwaltungsgericht [Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 37] hat insoweit in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass dann, "wenn der freipraktizierende Arzt gleichzeitig in einem Krankenhaus tätig ist, etwa ... als Belegarzt und Abteilungsleiter, und dort an Wochenenden und Feiertagen im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes im Krankenhaus Notfälle zu versorgen, also einen stationären Notfalldienst zu verrichten hat ..., je nach der hierdurch bedingten Belastung, die Heranziehung zum ambulanten Notfalldienst über das Maß des für den Betroffenen Zumutbaren hinausgehen" kann.

    Demgegenüber würde "eine Regelung, welche auch Klinikärzte, die an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung teilnehmen, zur Teilnahme am ambulanten Notfalldienst verpflichtet, ... nicht nur gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltene Übermaßverbot, sondern auch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen." [BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 38] Denn der Notfalldienst dient der organisatorischen Bewältigung einer von der gesamten Ärzteschaft zu erfüllenden Gemeinschaftsaufgabe.

    [BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 38; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2013 - 3 B 35/13 -, juris Rn. 45, und Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 602/10 -, juris Rn. 41, je m.w.N.].

    [vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 39] Hinsichtlich letzterer Voraussetzung hat er insofern unwidersprochen dargelegt, dass er in Luxemburg durchschnittlich sechs (stationäre) Bereitschaftsdienste monatlich absolvieren muss.

  • OVG Saarland, 29.07.2022 - 1 K 1383/17

    Angestellt; Befreiung; Belegarzt; Bereitschaftsdienst; Berufsfreiheit;

    Im Saarland hat der Gesetzgeber entsprechend den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 19, 23) selbst die Richtlinien für eine nähere Regelung des Satzungsgebers festgelegt, unter welchen Bedingungen von der Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst der niedergelassenen Ärzte eine Befreiung zu erteilen ist.

    Wenn der freipraktizierende Arzt gleichzeitig in einem Krankenhaus tätig ist und dort im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes im Krankenhaus Notfälle zu versorgen hat, kann je nach der hierdurch bedingten Belastung die Heranziehung zum ambulanten Notfalldienst über das Maß des für den Betroffenen Zumutbaren hinausgehen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 37).

    Die Berufung des - im Saarland allein als Nichtvertragsarzt (Privatarzt) tätigen - Klägers zur daraus folgenden Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 41, und vom 9.6.1982 - 3 C 21/81 -, juris Rn. 25, 29, sowie Beschluss vom 18.12.2013 - 3 B 35/13 -, juris Rn. 3 m.w.N.; BSG , Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 51/17 R -, juris Rn. 17 (zu § 75 Abs. 1b Satz 1 SGB V ); vgl. auch Hesral, in: juris PK- SGB V , 4. Aufl., § 75 V Rn. 130 (Stand: 30.3.2021) < schließen hat sich auch nicht etwa dadurch in der Hauptsache erledigt, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 8.7.2022 mitgeteilt hat, die Kassenärztliche Vereinigung habe am 1.6.2022 eine neue Bereitschaftsdienstordnung verabschiedet, die zum 4.1.2023 in Kraft treten solle, und auch ihre Vertreterversammlung werde am 28.9.2022 über die "beabsichtigten Änderungen" beschließen.

    Dabei ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 20, 23 < schließen die insoweit auf der sog. Facharztentscheidung des Bundesverfassungsgerichts Beschluss vom 9.5.1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, BVerfGE 33, 125 , juris Rz. 101 ff., 108, 115 < schließen beruht, anerkannt, Urteil des Senats vom 24.2.2000 - 1 R 6/97 -, juris Rn. 28, m.w.N. < schließen dass im Hinblick darauf, dass insoweit die Freiheit der Berufsausübung in erheblichem Umfang beeinträchtigt wird, die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen Ärzte verpflichtet sind, am ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen, und ausnahmsweise von diesem zu befreien sind, nicht ausschließlich dem Satzungsrecht der einzelnen Ärztekammer überlassen werden darf.

    BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 19, 23 < schließen.

    Auch wenn man annimmt, dass diese sich aus dem Klammerzusatz ergebenden weiteren Voraussetzungen von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und dem sich aus dieser ergebenden Regelungsermessen der Beklagten gedeckt sind, vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 19, 23 < schließen handelt es sich bei den Hopitaux C. Luxemburg um ein Krankenhaus.

    vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 1431/12 -, juris Rn. 45, m.w.N. < schließen Das Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 37 < schließen hat insoweit in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass dann, "wenn der freipraktizierende Arzt gleichzeitig in einem Krankenhaus tätig ist, etwa ... als Belegarzt und Abteilungsleiter, und dort an Wochenenden und Feiertagen im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes im Krankenhaus Notfälle zu versorgen, also einen stationären Notfalldienst zu verrichten hat ..., je nach der hierdurch bedingten Belastung, die Heranziehung zum ambulanten Notfalldienst über das Maß des für den Betroffenen Zumutbaren hinausgehen" kann.

    Demgegenüber würde "eine Regelung, welche auch Klinikärzte, die an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung teilnehmen, zur Teilnahme am ambulanten Notfalldienst verpflichtet, ... nicht nur gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltene Übermaßverbot, sondern auch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen." BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 38 < schließen Denn der Notfalldienst dient der organisatorischen Bewältigung einer von der gesamten Ärzteschaft zu erfüllenden Gemeinschaftsaufgabe.

    BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 38; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2013 - 3 B 35/13 -, juris Rn. 45, und Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 602/10 -, juris Rn. 41, je m.w.N. < schließen.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 39 < schließen Hinsichtlich letzterer Voraussetzung hat er insofern unwidersprochen dargelegt, dass er in Luxemburg durchschnittlich sechs (stationäre) Bereitschaftsdienste monatlich absolvieren muss.

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - keine Heranziehung angestellter Ärzte

    Vor diesem Hintergrund sind die bundesgesetzlichen Vorschriften zum Sicherstellungauftrag, der auch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes umfasst, als ausreichend angesehen worden (BSGE 44, 252, 256 f = SozR 2200 § 368n Nr. 12 S 33 f; BSG Urteil vom 15.4.1980 - 6 RKa 8/78 - Juris RdNr 11; zu der berufsrechtlichen Verpflichtung zum allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst vgl dagegen BVerwGE 41, 261).
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