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   BVerwG, 25.11.1971 - I C 48.65   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 39, 100
  • NJW 1972, 350
  • DÖV 1972, 423



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Wird zitiert von ... (95)  

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2012 - 9 S 1352/11  
    aa) Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass beamtete Ärzte und entsprechend auch bei den Gesundheitsämtern angestellte Ärzte Pflichtmitglied einer Ärztekammer sind und dass sie demnach der Beitragspflicht unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1971 - I C 48.65 -, BVerwGE 39, 100, 103, 105 ff.).

    Daraus ergibt sich die Verpflichtung, den zwischen ihnen bestehenden deutlichen Unterschied in ihrer Tätigkeit und damit auch in dem Nutzen aus der Kammertätigkeit bei der Beitragsbemessung angemessen zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1993, 27 f.; ähnlich bereits: BVerwG; Urteil vom 25.11.1971, a.a.O., 105 ff.).

    Denn ihre Tätigkeit weist überhaupt keinen Bezug mehr zum einzelnen Patienten auf (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.11.1971, a.a.O., 108 f., und vom 26.01.1993, a.a.O., 28; Nds. OVG, Urteile vom 06.09.1996, a.a.O., und vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 41).

    Denn eine berufsständische Kammer hat in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1971, a.aO., 107; Nds. OVG, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O., Rn. 33).

    Gleichwohl muss ein deutlicher Unterschied in der typischen Tätigkeit von Mitgliedern und damit auch in dem Nutzen aus der Kammertätigkeit bei der Beitragsbemessung angemessen beachtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1993, 27 f.; ähnlich bereits: BVerwG; Urteil vom 25.11.1971, a.a.O., 105 ff.).

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 33.89  

    Berliner Kammergesetz § 1, § 4; GG Art. 3 Abs. 1

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  • BVerwG, 30.01.1996 - 1 C 9.93  

    Berufsrecht - Apotheker: Zwangsmitgliedschaft eines in der Forschung tätigen

    Insoweit gilt nichts anderes als für Ärzte (BVerwGE 39, 100 (101)).

    Dabei kann offenbleiben, ob sich der grundrechtliche Schutz vor einer danach ungerechtfertigten Heranziehung als Pflichtmitglied aus Art. 2 Abs. 1 GG ergibt (vgl. z.B. BVerwGE 39, 100 (102); Urteil vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 6.86 - Buchholz 430.1 Kammerrecht Nr. 15 S. 3) oder ob es sich bei der Zwangsmitgliedschaft um einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung handelt und demgemäß Art. 12 Abs. 1 GG maßgebend ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 24. Oktober 1990 - 1 BvR 1203/90 -).

    Dem geringeren Aufgaben- und Wirkungsbereich, den die Ärztekammer für die im öffentlichen Dienst stehenden Kammermitglieder hat, entspricht jedoch ein geringeres Maß an Bindungen, das diese hinnehmen müssen - vor allem was die Überwachung der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufsaufgaben und die nur sehr beschränkte Unterwerfung unter die Berufsgerichtsbarkeit angeht -, so daß die Pflichtmitgliedschaft bei der Ärztekammer ihre allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG ) nicht übermäßig und in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt (BVerwGE 39, 100 (103)).

    Auch für sie gilt, daß sie Forschung und Lehre auf Gebieten im Grenzbereich anderer Wissenschaften wie Chemie, Physik und Biologie betreiben und damit eine Tätigkeit ausüben, die mit der anderer Berufe eng verwandt ist oder auch - und folglich eine Approbation ebenfalls nicht voraussetzend - von Vertretern anderer Wissenschaften ausgeübt werden kann (BVerwGE 39, 100 (106); 92, 24 (26)).

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