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   RFH, 21.05.1931 - I D 1/30   

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RFH, 21.05.1931 - I D 1/30 (https://dejure.org/1931,150)
RFH, Entscheidung vom 21.05.1931 - I D 1/30 (https://dejure.org/1931,150)
RFH, Entscheidung vom 21. Mai 1931 - I D 1/30 (https://dejure.org/1931,150)
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Wird zitiert von ... (20)

  • FG Niedersachsen, 02.09.2015 - 3 K 388/14

    Ausgleichung; Erbquote; Kaufkraftschwund; Lebenshaltungsindex;

    Für die Zuordnung der Nachlassposten auf die Miterben ist deren erbrechtlicher Teilungsanteil maßgebend, der aber unter den Voraussetzungen der §§ 2050 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegenüber dem Erbanteil modifiziert sein kann (so schon RFH, Gutachten vom 21. Mai 1931 I D 1/30, RFHE 29, 137 (159 f.); ebenso Meinicke, ErbStG, § 3 Rn. 20, 21 m.w.N.).
  • BFH, 14.09.1994 - II R 95/92

    Bei Vermögensübergang durch Erbanfall oder Schenkung auf eine

    Daß der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) in diesem Sinne nicht der Erbanfall bzw. die Schenkung als solche, sondern der durch diese Rechtsvorgänge bewirkte Übergang von Vermögen unterliegt, ergibt sich schließlich auch aus § 10 Abs. 1 ErbStG 1974, wonach die Bereicherung des Erwerbers als steuerpflichtiger Erwerb gilt (vgl. hierzu grundlegend Gutachten des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 21. Mai 1931 I D 1/30, RFHE 29, 137).
  • BFH, 05.12.1990 - II R 109/86

    Zur Frage, wann eine Schenkung auf den Todesfall vorliegt; Bereicherung und

    Hieraus hat der Reichsfinanzhof (RFH) den Schluß gezogen, daß nur die nicht vollzogene Schenkung unter Überlebensbedingung (§ 2301 Abs. 1 BGB) erbschaftsteuerrechtlich den Erwerben von Todes wegen zugeordnet sei (RFH-Gutachten vom 21. Mai 1931 I D 1/30, RFHE 29, 137, 152).
  • BFH, 27.11.1985 - II R 148/82

    Erbschaftsteuer - Persönlich haftender Gesellschafter - Tod des Gesellschafters -

    Weder ein Rückgriff auf das Gutachten des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 21. Mai 1931 I D 1/30 (RFHE 29, 137) noch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Verpflichtung des erwerbstätigen Ehegatten zur Alterssicherung des anderen Ehegatten (vgl. Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 844 Abs. 2 BGB Nr. 2, 11, Versicherungsrecht - VersR - 1956, 38, BGHZ 32, 246, VersR 1971, 717, BGHZ 74, 38, 46, die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts - RG - abwich, vgl. Juristische Wochenschrift - JW - 1906, 570, 571, RGZ 152, 356, 359; 155, 20; 164, 65, 71; 165, 219, 221; unklar RGZ 159, 21, 23), geben Veranlassung zu einer Änderung der Rechtsprechung.
  • BFH, 16.03.1977 - II R 11/69

    Teilungsanordnung - Erblasser - Zuweisung eines Nachlaßgegenstandes -

    Im übrigen beeinflußt die Erbauseinandersetzung die Erbschaftsteuerpflicht grundsätzlich (vgl. aber § 7 Abs. 5 ErbStG 1959) nicht (vgl. Gutachten des RFH vom 21. Mai 1931 I D 1/30, RFHE 29, 137, 159, RStBl 1931, 559).
  • BFH, 25.09.1953 - III 229/52 U

    Berechnung der Erbschaftssteuer bei Schenkung vor dem Tod des Erblassers -

    Eine freigebige Zuwendung kann - vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VeA 460/26 vom 5. November 1926 (Amtl. Slg. Bd. 20 S. 98 ff.): Gutachten des Reichsfinanzhofs I D 1/30 vom 21. Mai 1931 (Amtl. Slg. Bd. 29 S. 137 ff.) und Urteil des Reichsfinanzhofs III e 15/41 vom 26. Februar 1942 (Reichssteuerblatt - RStBl. - 1942 S. 803) - nur dann bejaht werden, wenn objektiv eine Bereicherung und auf seiten des Zuwendenden der Wille zur Bereicherung vorliegen.

    Wie der Reichsfinanzhof in seinem Gutachten I D 1/30 vom 21. Mai 1931 - Amtl.

  • BFH, 13.05.1998 - II R 60/95

    Erwerb von Todes wegen bei Vertrag zugunsten Dritter

    Denn ebenso wie eine Schenkung durch Vertrag zugunsten Dritter im Verhältnis zwischen Versprechensempfänger (Gläubiger) und Drittem (sog. Valutaverhältnis) nur vorliegt, wenn der zugewendete Gegenstand aus dem Vermögen des Versprechensempfängers stammt (vgl. Kollhosser in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., § 518 Rdnr. 6), wenn also die Bereicherung des Dritten auf einer Entreicherung des Versprechensempfängers beruht, setzt § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 eine Bereicherung des Begünstigten voraus, die aus dem Vermögen des Erblassers herrührt (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. September 1987 II R 122/85, BFHE 151, 82, BStBl II 1987, 861 i.V.m. dem Gutachten des Reichsfinanzhofs vom 21. Mai 1931 I D 1/30, RFHE 29, 137, 153); hieran fehlt es.
  • BFH, 04.08.1999 - II B 59/99

    PKH; Abgrenzung Leistungsaustausch; Erwerb von Todes wegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4

    Nach dem Gutachten des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 21. Mai 1931 I D 1/30 (RFHE 29, 137, 153, RStBl 1931, 559) sollte der Steuertatbestand allerdings nur dann erfüllt sein, wenn im Verhältnis zwischen dem Erblasser und Versicherungsnehmer als Versprechensempfänger und dem Dritten --und damit im sog. Valutaverhältnis-- eine freigebige Zuwendung vorliegt.
  • BFH, 30.09.1987 - II R 122/85

    Grabpflegevereinbarung unter Lebenden keine Zweckzuwendung

    Tatbestandliche Voraussetzung für die Annahme eines Erwerbs von Todes wegen durch einen Vertrag zugunsten Dritter ist jedoch die Erlangung eines Vermögensvorteils; wie bei Zuwendungen unter Lebenden ist daher Voraussetzung eine objektive Bereicherung des Erwerbers (vgl. Gutachten des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 21. Mai 1931 I D 1/30, RStBl 1931, 599; bereits Kipp, Erbschaftsteuergesetz, 1927, § 2 ErbStG 1925 Anm. 85; Meincke/Michel, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 7. Aufl., 1981, § 3 ErbStG Anm. 48; Moench, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 3 ErbStG Anm. 13; Troll, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz-Kommentar, 3. Aufl., § 3 ErbStG Anm. 65; Petzold, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz, 2. Aufl., 1986, § 3 Anm. 138; Kapp, Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 9. Aufl., § 3 ErbStG Anm. 264).
  • FG Niedersachsen, 26.04.1995 - III 211/90

    Anforderungen an eine Richtervorlage; Darstellung der Problematik sowie Ausmaß

    So wird in der Begründung zum Regierungsentwurf speziell zu § 12 Abs. 2 ErbStG bemerkt (vgl. Bundestags-Drucksache VI/3418, 66 f.), daß die Einheitswerte trotz gewisser Bedenken, die sich aus dem Wesen der Erbschaftsteuer als Bereicherungssteuer ergäben, als Besteuerungsgrundlagen beibehalten werden, weiter wird ausgeführt, die Bundesregierung sei sich bewußt, daß sich die Einheitswerte nur dann auf Dauer als Besteuerungsgrundlage beibehalten ließen, wenn es gelange, das Einheitswertverfahren so zu vervollkommnen, daß die Einheitswerte stets in etwa den verkehrswerten entsprächen (diese Hoffnung hatte bereits der Reichsfinanzhof in seinem Gutachten vom 21.5.1931, I D 1/30, RFHE 29, 137, 155, geäußert).
  • BFH, 12.07.1961 - II 164/59 S

    Statthaftigkeit des Einspruchs eines Erben gegen einen an den

  • FG Baden-Württemberg, 30.01.1998 - 9 K 73/96

    Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis; Nachprüfbarkeit von

  • BFH, 31.10.1984 - II R 200/81

    Erbvertrag - Ehegatten

  • BFH, 17.04.1985 - II R 147/82

    Freigiebige Zuwendung im Valutaverhältnis - Erbschaftssteuer für eine freigiebige

  • FG Düsseldorf, 17.02.1999 - 4 K 4498/95

    Bewertung eines Kaufrechtsvermächtnisses

  • BFH, 27.11.1985 - II R 159/82

    Berücksichtigung des Erwerbs einer restlichen Kaufpreisforderung bei der

  • BFH, 27.04.1962 - II 174/60 U

    Erbschaftssteuerpflicht für den den Erben zustehenden Ausgleichsanspruch beim Tod

  • BFH, 22.02.1961 - II 278/58 S

    Zuordnung der Bereicherung und des Bereicherungswillen als erbschaftsteuerliche

  • BFH, 09.05.1958 - III 131/56 U

    Zulässigkeit des Abzugs von Nachlassverbindlichkeiten im Falle beschränkter

  • BFH, 02.10.1957 - II 127/57 U

    Grundstücksschenkung unter Lebenden - Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung

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