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   RFH, 26.11.1943 - I D 1/43   

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RFH, 26.11.1943 - I D 1/43 (https://dejure.org/1943,38)
RFH, Entscheidung vom 26.11.1943 - I D 1/43 (https://dejure.org/1943,38)
RFH, Entscheidung vom 26. November 1943 - I D 1/43 (https://dejure.org/1943,38)
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Wird zitiert von ... (14)

  • BFH, 19.01.1972 - I 115/65

    Zur Anwendung der Kürzungsvorschriften für den Gewerbeertrag und das

    Mit der Revision beruft sich der Steuerpflichtige auf das Gutachten des RFH I D 1/43 vom 26. November 1943 (RStBl 1944, 171), dessen Ausführungen das FG unvollständig berückcksichtigt habe.

    Der RFH hat zwar in dem Gutachten I D 1/43 (a. a. O.) ausgeführt, der Deckungsstock scheide wirtschaftlich aus dem Betriebsvermögen des Versicherungsunternehmens aus und bilde eine Art Sondervermögen.

    Er hat seine -- mit dem RFH-Gutachten I D 1/43 (a. a. O.) übereinstimmende -- Entscheidung, daß die Deckungsrückstellung keine Dauerschuld sei, mit der Natur des Deckungsstocks als Sondervermögen und dem engen Zusammenhang des Deckungsstocks mit der Deckungsrückstellung begründet (§§ 65 bis 78 des Versicherungsaufsichtsgesetzes -- VAG --).

    Der RFH hat in dem angeführten Gutachten I D 1/43 (a. a. O.) ausgeführt, das Ausscheiden des Deckungsstocks aus dem Betriebsvermögen habe auch das Ausscheiden der Deckungsrückstellung aus dem Betriebsvermögen zur Folge.

    Die Anwendung der Kürzungsvorschriften des § 9 Nr. 1, § 12 Abs. 3 Nr. 1 GewStG im Streitfall scheitert auch nicht daran, daß der gesetzgeberische Grund für diese Kürzungen in der Vermeidung der doppelten Belastung der Grundstücke mit Grundsteuer und Gewerbesteuer liegt (RFH-Gutachten I D 1/43, a. a. O.; BFH-Urteile I 61/50 U vom 16. Januar 1951, BFH 55, 127, BStBl III 1951, 49; I 258/64 vom 5. Oktober 1967, BFH 90, 299, BStBl II 1968, 65).

    Außerdem bestehen Bedenken gegen die Feststellung des RFH-Gutachtens I D 1/43 (a. a. O.), die rechnungsmäßigen Erträge der Grundstücke, die zum Deckungsstock gehörten, seien der Gewerbesteuer nicht unterworfen, die gesetzgeberischen Voraussetzungen für die Kürzungsvorschriften -- Vermeidung der doppelten Belastung mit Grundsteuer und Gewerbesteuer -- lägen daher insoweit nicht vor.

  • BFH, 26.04.1960 - I 177/58 U

    Dauerschuldcharakter von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen in der

    Nicht zuletzt müsse den geschäftsplanmäßigen Erklärungen vom 28. Dezember 1951 und vom 12. Januar 1952 in Verbindung mit der Genehmigung des Zonenamtes - des Reichsaufsichtsamtes - vom ... März 1952 der "Gewinnrückstellung der mit Gewinnanteil Versicherten" die gleiche Bedeutung wie den verzinslich angelegten Gewinnanteilen der Versicherten nach dem Gutachten des Reichsfinanzhofs I D 1/43 vom 26. November 1943 (RStBl 1944 S. 171, Slg. Bd. 54 S. 29) zugemessen werden.

    Das Finanzgericht würde aber, da zwischen den "Verzinslich angesammelten Gewinnanteilen der Versicherten" im Sinne des Gutachtens des Reichsfinanzhofs I D 1/43 und den "Gewinnrückstellungen der mit Gewinnanteil Versicherten" bezüglich ihres Schuldcharakters rechtlich keine Unterschiede bestünden, diese Rückstellungen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Deckungsrückstellungen - und die ihnen auf der Aktivseite gegenüberstehenden gebundenen Vermögenswerte (Deckungsstock) - als nicht mehr zum Betriebsvermögen der Bfin.

    Er hat sich aber in der Entscheidung I 207/40 vom 11. Juni 1940, RStBl 1940 S. 826, und in dem Gutachten I D 1/43 mit den verzinslich angesammelten Guthaben der Versicherungsnehmer befaßt, also mit Beträgen, die aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen und den einzelnen Versicherungsnehmern auf besonderen Konten gutgeschrieben sind.

    Es besteht keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs in der Entscheidung I 207/40 und dem Gutachten I D 1/43 abzuweichen.

    Die Sicherung und damit die Voraussetzungen des Rechtssatzes 2 des Gutachtens des Reichsfinanzhofs I D 1/43 waren somit an diesen beiden Tagen noch nicht gegeben.

  • BFH, 21.07.1966 - I 149/64

    Beurteilung von Deckungsrückstellung von Lebensversicherungen als Dauerschuld im

    Es führte aus: Nach dem Gutachten des RFH I D 1/43 vom 26. November 1943 RStBl 1944, 171) sei der Deckungsstock ein Sondervermögen, das wirtschaftlich aus dem Betriebsvermögen ausscheide.

    Das FG ist von dem Gutachten des RFH I D 1/43 (a. a. O.) ausgegangen.

    Die Grundsätze des RFH-Gutachtens I D 1/43 (a. a. O.) betreffen die Deckungsrückstellung, also den dem Dekkungsstock gegenüberstehenden Passivposten.

  • BFH, 26.01.1960 - I D 1/58

    Aktivierung und Verteilung der mit Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages

    Die Deckungsrückstellung gründet sich auf die Prämienleistungen des Versicherungsnehmers (Gutachten des Reichsfinanzhofs I D 1/20 vom 5. November 1920, Slg. Bd. 3 S. 338, 341 ff.; I D 1/43 vom 26. November 1943, RStBl 1944 S. 171, Slg. Bd. 54 S. 29; Begründung zu Art. 1 der Verordnung betreffend die Änderung des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 29. April 1920, Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung 1920 S. 129; vgl. auch Falter-Hoffmann in Handwörterbuch des Versicherungswesens, Stichwort "Prämienreserve", Sp. 1619 ff.).

    Deshalb wird die Deckungsrückstellung nicht als Kapital der Versicherungsgesellschaft angesehen, sondern als ein Schuldposten der Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer (Gutachten des Reichsfinanzhofs I D 1/43, Urteil I 339/36 vom 12. Juli 1938, RStBl 1938 S. 1046, 1048, Slg. Bd. 44 S. 288; Prölß-von der Thüsen, "Die versicherungstechnischen Rückstellungen im Steuerrecht", 2. Aufl., von der Thüsen S. 11, Fischervon der Thüsen S. 16).

  • FG Hamburg, 11.06.1996 - II 70/94

    Streit um die Bewertung verzinslicher Vorauszahlungen für

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  • BFH, 09.10.1968 - I 107/65

    Hinzurechnung der überrechnungsfähigen Erträge des Deckungsstocks eines

    Das FG hat - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Reichsfinanzhofs (RFH) im Gutachten I D 1/43 vom 26. November 1943 (RStBl 1944, 171) - den Dauerschuldcharakter der Deckungsrückstellung verneint.

    Dementsprechend hat bereits der RFH im Gutachten I D 1/43 (a.a.O.) für die Erträge des Deckungsstocks die Möglichkeit ihrer Hinzurechnung zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 GewStG insoweit verneint, als sie sich als Rechnungsmäßige Zinsen der Bedeckung der Deckungsrückstellung darstellen.

  • BFH, 21.07.1966 - I 293/61

    Steuerrechtliche Behandlung der Abführung von Sparanteilen einer

    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Deckungsstock wirtschaftlich aus dem Betriebsvermögen ausscheidet - wie der Reichsfinanzhof (RFH) im Gutachten I D 1/43 vom 26. November 1943, RStBl 1944, 171, angenommen hat - er ist jedenfalls ein Sondervermögen, das durch die §§ 65 bis 78 VAG zugunsten der Versicherungsnehmer gegen jeden Zugriff Dritter abgesichert ist; § 77 VAG verbietet die Auszahlung der im Deckungsstock angesammelten Spar- oder Reserveprämienanteile an jeden.

    Der Senat tritt dem RFH (Gutachten I D 1/43 a.a.O.) in der Rechtsansicht bei, daß die Deckungsrückstellung der Lebensversicherungsunternehmen keine Dauerschuld im Sinne des GewStG ist; denn die ihr auf der Aktivseite gegenüberstehenden Mittel (Deckungsstock) verstärken nicht das Betriebskapital.

  • BFH, 30.07.1997 - I R 55/96

    Dauerschulden bei Beitragsdepots

    Soweit bereits der Reichsfinanzhof - RFH - (Gutachten vom 26. November 1943 I D 1/43, RStBl 1944, 171) und im Anschluß daran in ständiger Rechtsprechung der BFH (Urteile vom 4. April 1963 I 3/62 U, BFHE 76, 723, BStBl III 1963, 264; vom 16. Juni 1971 I R 85/69, BFHE 102, 512; vom 21. Juli 1966 I 293/61, BFHE 89, 279, BStBl III 1967, 631; vom 12. Juni 1968 I 278/63, BFHE 93, 154, BStBl II 1968, 715) entschieden haben, daß den versicherungstechnisch gebotenen Rückstellungen, sofern sie mit Werten des Deckungsstocks i. S. von § 66 VAG belegt sind, kein Dauerschuldcharakter zukomme, weil der Deckungsstock gebundenes Sondervermögen der Versicherungsunternehmen darstellt, liegt dies auf der Linie der vom erkennenden Senat für die gewerbesteuerrechtliche Beurteilung des Beitragsdepots vertretenen Ansicht.
  • BFH, 26.11.1957 - I 230/56 U

    Vorliegen einer Dauerschuld - Rückstellungen für ungewisse und auf Sachleistungen

    Zwar kann unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Wirtschaftsgut, das bei der Gewerbesteuer ausgeschieden wird) auch die Ausschaltung eines Passivpostens gerechtfertigt sein (vgl. im einzelnen Gutachten des Reichsfinanzhofs I D 1/43 vom 26. November 1943, Slg. Bd. 54 S. 29, RStBl 1944 S. 171).

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz hat die Rechtsprechung aber dann zugelassen, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht auf die einzelnen Schuldverhältnisse und die Vielheit der kleinen Posten ankommt, sondern auf die in einem Posten in der Bilanz zum Ausdruck gebrachte Gesamtbelastung (Urteile des Reichsfinanzhofs I 298/38 vom 15. November 1938 - Slg.Bd. 45 S. 190, RStBl 1939 S. 288 -, I 197/42 vom 3. August 1943 - Slg. Bd. 54 S. 545, RStBl 1943 S. 750 - und Gutachten des Reichsfinanzhofs I D 1/43).

  • FG Hamburg, 27.09.2011 - 1 K 243/09

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei grundstücksverwaltenden Unternehmen -

    Eine solche Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung konnte etwa auf einer geschäftsplanmäßigen Erklärung beruhen (vgl. RFH Gutachten vom 26.11.1943, I D 1/43, RFHE 54, 29, RStBl 1944, 171; BFH Urteil vom 11.04.1984, I R 56/80, BFHE 141, 163, BStBl II 1984, 598).
  • BFH, 11.04.1984 - I R 56/80

    Dauerschulden - Lebensversicherung - Rückstellungen für Beitragsrückerstattung -

  • FG München, 25.07.2022 - 7 K 361/21

    Unterscheidung zwischen Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Hinblick auf

  • FG Hamburg, 31.10.1997 - II 89/95

    Streit um die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen und Dauerschulden bei der

  • BFH, 04.04.1963 - I 3/62 U

    Rückstellung für Beitragsrückerstattung in der Lebensversicherung als

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