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   BFH, 08.09.1953 - I D 2/52 S   

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https://dejure.org/1953,344
BFH, 08.09.1953 - I D 2/52 S (https://dejure.org/1953,344)
BFH, Entscheidung vom 08.09.1953 - I D 2/52 S (https://dejure.org/1953,344)
BFH, Entscheidung vom 08. September 1953 - I D 2/52 S (https://dejure.org/1953,344)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung der steuerbefreiten landwirtschaftlichen Genossenschaften von steuerpflichtigen Genossenschaften - Herstellung von Magermilchpulver im Werklohnverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 58, 329
  • BStBl III 1954, 38
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.08.1951 - III 97/51 U

    Herstellung von Trockenmilch aus Magermilch durch eine Molkereigenossenschaft als

    Auszug aus BFH, 08.09.1953 - I D 2/52
    1944 S. 173, (siehe auch Entscheidung des Bundesfinanzhofs III 97/51 vom 30. August 1951, BStBl. 1951 III S. 185), ist die Frage, ob eine Ware als landwirtschaftliches Erzeugnis anzusehen ist, nach der Verkehrsauffassung zu beantworten Bedarf eine Ware für ihre Herstellung eines technischen Apparates, wie es selbst in großen landwirtschaftlichen Betrieben allgemein nicht gegeben ist, so wird die Verkehrsauffassung ein derartiges Erzeugnis nicht als landwirtschaftliches Erzeugnis ansehen.
  • BFH, 25.08.1953 - I 38/53 U

    Wirtschaftliche und rechtliche Natur der Warenrückvergütungen - Steuerrechtliches

    Auszug aus BFH, 08.09.1953 - I D 2/52
    Siehe auch die Ausführungen in der zur Veröffentlichung freigegebenen Entscheidung I 38/53 U vom 25. August 1953.( BStBl. 1954 III S. 36)).
  • RFH, 08.11.1927 - I A 50/27
    Auszug aus BFH, 08.09.1953 - I D 2/52
    II. C. 185/05, Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Band 49 S. 61, und in der Entscheidung des Reichsfinanzhofs I A 50/27 vom 8. November 1927, Slg. Bd. 22 S. 146, sowie in den Erläuterungsbüchern zum Genossenschaftsgesetz zum Ausdruck.
  • BFH, 02.12.1950 - I D 3/50
    Auszug aus BFH, 08.09.1953 - I D 2/52
    Aus den gleichen Erwägungen heraus hat bereits das Gutachten I D 3/50 S vom 2. Dezember 1950, Bundessteuerblatt (BStBl.) 1951 III S. 26, ausgesprochen, daß in die Form von Genossenschaften gekleidete Zentralen landwirtschaftlicher Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften steuerfrei sind, wenn die angeschlossenen Genossenschaften lediglich Erzeugnisse ihrer Genossen bearbeiten oder verwerten.
  • BFH, 21.09.1989 - IV R 115/88

    Verdeckte Einlagen von Gesellschaftern einer steuerfreien landwirtschaftlichen

    Mit der Steuerbefreiung sollte die doppelte Besteuerung des von der Genossenschaft erzielten Gewinns beseitigt werden, damit kleinwirtschaftliche Betriebe mit landwirtschaftlichen Großbetrieben konkurrenzfähig würden, die die Aufgabe der Genossenschaft im eigenen Betrieb erfüllen könnten (vgl. BFH-Gutachten vom 8. September 1953 I D 2/52 S, BFHE 58, 329, BStBl III 1954, 38).

    Bereits damals ergab sich aber ein weitergehender Steuervorteil, wenn erzielte Gewinne nicht durch Gewinnausschüttungen oder Warenrückvergütungen an die Genossen weitergeleitet wurden; der BFH hat für möglich gehalten, daß die Genossenschaft im Hinblick auf den hierauf nicht gerichteten Zweck des Gesetzes die Steuerbefreiung verliere, wenn sie ihre Überschüsse in erheblichem Umfang zur Ansammlung von Betriebskapital verwende (vgl. BFHE 58, 329, BStBl III 1954, 38).

  • BFH, 11.02.1998 - I R 26/97

    Steuerbefreiung für Genossenschaften und Vereine

    Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben --insbesondere kleinbäuerlichen Betrieben-- soll im Wettbewerb mit Großbetrieben dadurch geholfen werden, daß ihre überbetrieblichen Zusammenschlüsse zur Verbesserung der Produktion oder des Absatzes ihrer Erzeugnisse steuerlich begünstigt werden (s. BTDrucks 7/1470 S. 339 und 11/5970 S. 42; Bundesfinanzhof --BFH--, Gutachten vom 8. September 1953 I D 2/52 S, BFHE 58, 329, BStBl III 1954, 38, zu § 33 Buchst. b der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung --KStDV-- 1950, einer Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG; s.a. BFH-Urteil vom 18. Mai 1988 II R 238/81, BFHE 153, 234, BStBl II 1988, 753, zu § 3 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c des Vermögensteuergesetzes 1974).

    a) Im Gutachten vom 8. September 1953 in BFHE 58, 329, BStBl III 1954, 38 hat der erkennende Senat die Auffassung vertreten, ein zum Verlust der Steuerbefreiung gemäß § 33 Buchst. b KStDV 1950 führender Gestaltungsmißbrauch i.S. des § 6 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) --der Vorgängervorschrift des § 42 AO 1977-- könne vorliegen, wenn eine Genossenschaft ihre Überschüsse in erheblichem Umfang zur Erweiterung ihrer betrieblichen Anlagen verwende, statt sie in Form von Warenrückvergütungen oder Gewinnausschüttungen den Genossen zuzuführen.

  • FG Nürnberg, 06.11.2012 - 1 K 287/11

    Bonuszahlungen an Mitglieder von Genossenschaftsbanken als verdeckte

    Zu ihr kommt es, wenn sich die Kalkulation der Genossenschaft im Mitgliedergeschäft im Hinblick auf ihren Zweck nachträglich als zu hoch erweist (BFH-Gutachten vom 08.09.1953 I D 2/52, BStBl III 1954, 38).Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 KStG sind Rückvergütungen insoweit Betriebsausgaben, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind.
  • BFH, 01.02.1966 - I 275/62

    Abzugsfähigkeit von Warenrückvergütungen - Zeitpunkt des Antrags auf

    - Auch die zu § 23 KStG entwickelten Grundsätze des Gutachtens des BFH I D 2/52 S vom 8. September 1953 (BStBl 1954 III S. 38, Slg. Bd. 58 S. 329) über die Möglichkeit, die Warenrückvergütungen über den Weg der Umwandlung in Darlehen zur Finanzierung von Investitionen heranzuziehen, schlössen den von der Stpfl. gewählten Weg aus.

    Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, daß das FA nicht das Recht hat, der Genossenschaft vorzuschreiben, in welchem Umfang sie angesichts größerer Bauvorhaben einen erwirtschafteten Überschuß der Reserve zuzuweisen oder zur Auskehrung an ihre Mitglieder freizustellen oder die Genossen anzuhalten hat, Eigenkapital zu bilden (Gutachten des BFH I D 2/52 S vom 8. September 1953, a.a.O.).

  • BFH, 14.10.1970 - I R 67/68

    Molkereigenossenschaft - Verkauf eines Wiesengrundstückes - Zwecke der

    So wäre es, wie der Senat in dem Gutachten I D 2/52 S vom 8. September 1953 (BFH 58, 329, BStBl III 1954, 38) ausgeführt hat, bedenklich, zur Finanzierung des Anlagevermögens ein gegenüber den Genossenschaftsanteilen stark überhöhtes Reservekapital anzusammeln.

    Dieser Beurteilung steht das Gutachten des Senats I D 2/52 S, a. a. O., nicht entgegen.

  • FG Hessen, 30.08.2000 - 6 K 4562/98

    Vorsteuerabzug; Rückvergütung; Genossenschaft; Leistungsaustausch; Schlachtvieh -

    Schließlich habe der BFH schon in seinem Gutachten vom 8. September 1953 I D 2/52 S BStBl III 1954, 38) zutreffend ausgeführt, die Rückvergütung stelle keinen Reingewinn dar, sondern habe den Charakter eines zu hoch kalkulierten Kaufpreises.
  • BFH, 26.01.1960 - I D 1/58

    Aktivierung und Verteilung der mit Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages

    Die Rechtslage wird also ähnlich wie bei den Warenrückvergütungsansprüchen der Genossen von Verkaufsgenossenschaften angesehen (Urteil des Bundesfinanzhofs I 38/53 U vom 25. August 1953 und Gutachten I D 2/52 S vom 8. September 1953, BStBl 1954 III S. 36, 38, Slg. Bd. 58 S. 320, 329).
  • BFH, 18.05.1988 - II R 238/81

    Sogenannte "Nebengeschäfte" einer Genossenschaft führen auch dann zum Verlust der

    Dabei sollte die steuerlich förderungswürdige landwirtschaftliche Genossenschaft ihrem Wesen nach ein Hilfs- und Ergänzungsbetrieb zum Zwecke rationeller Ausübung der aus den Mitgliederbetrieben ausgegliederten Einzelfunktionen bleiben (vgl. hierzu u.a. BFH-Gutachten vom 8. September 1953 I D 2/52 S, BFHE 58, 329, 332, BStBl III 1954, 38, 40; Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 5 KStG Rdnr. 409).
  • FG Hessen, 11.02.1997 - 4 K 2225/93

    Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Nichtausschüttung erwirtschafteter

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  • BFH, 21.05.1957 - I 228/56 S

    Voraussetzugen für die Versagung der Steuerbefreiung bei geringfügiger

    Der Zweck dieser Befreiungsvorschrift besteht darin, durch die Vermeidung der bei Einschaltung einer Körperschaft entstehenden Doppelbelastung mit Körperschaftsteuer und Einkommensteuer den genossenschaftlichen Zusammenschluß kleiner landwirtschaftlicher Betriebe gegenüber landwirtschaftlichen Großbetrieben konkurrenzfähig zu machen und ihnen dadurch die Möglichkeit zu geben, ihre Hilfs- und Nebenbetriebe in gleicher Weise wie landwirtschaftliche Großbetriebe auszubauen (vgl. Gutachten des Bundesfinanzhofs I D 2/52 S vom 8. September 1953, Slg. Bd. 58 S. 329, BStBl 1954 III S. 38).
  • BFH, 02.02.1954 - I 85/53 U

    Steuerbegünstigung für landwirtschaftliche Milchverwertungsgesellschaft -

  • BFH, 12.01.1954 - I 88/53 U

    Beteiligung einer landwirtschaftlichen Nutzungsgenossenschaft und

  • BFH, 25.09.1956 - I 226/55 U

    Verpachtung von Anlagevermögen als Nebengeschäft - in Warenrückvergütung

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