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   RFH, 14.12.1920 - I D 4/20   

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https://dejure.org/1920,327
RFH, 14.12.1920 - I D 4/20 (https://dejure.org/1920,327)
RFH, Entscheidung vom 14.12.1920 - I D 4/20 (https://dejure.org/1920,327)
RFH, Entscheidung vom 14. Dezember 1920 - I D 4/20 (https://dejure.org/1920,327)
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Wird zitiert von ... (9)

  • BFH, 22.05.2003 - IX R 9/00

    Spekulationsgeschäft bei Veräußerung von Bezugsrechten

    Das Bezugsrecht, das den Aktionär im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Einlage zum Erwerb junger Aktien berechtigt, ist nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, kein Entgelt der Aktiengesellschaft für die Überlassung von Kapital, sondern Teil der bisherigen Rechte des Aktionärs (so bereits Reichsfinanzhof --RFH--, Gutachten vom 14. Dezember 1920 I D 4/20, RFHE 4, 222, 227, RStBl 1921, 169; Blümich/Stuhrmann, a.a.O., § 20 EStG Rz. 112, m.w.N.; Wassermeyer, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 20 Rdnr. C 33).
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Der vorliegende Sachverhalt gleicht auch nicht dem Fall, daß die Gesellschaft bei der Kapitalerhöhung den Gesellschaftern die neuen Anteile zu einem unter ihrem Wert liegenden Ausgabepreis überläßt (RFH-Gutachten I D 4/20 vom 14. Dezember 1920, Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Bd. 4 S. 222; BFH-Urteil I 165/54 S vom 17. September 1957, BFH 65, 437, BStBl III 1957, 401).
  • BFH, 17.09.1957 - I 165/54 S

    Kapitalerhöhung

    Erstmals wurde dies in dem Gutachten I D 4/20 vom 14. Dezember 1920 (Slg. Bd. 4 S. 222, 227) in Verbindung mit der Beurteilung des Bezugsrechts ausgesprochen.

    Der Senat tritt somit im Ergebnis der Auffassung des Reichsfinanzhofs in dem Gutachten I D 4/20 vom 14. Dezember 1920 (Slg. Bd. 4 S. 222) bei, das die Bezugsrechte nicht den Kapitalerträgen zurechnet.

  • BFH, 23.10.1985 - I R 248/81

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Besonderes Entgelt - Begriff der Einnahme -

    Das Gesetz stellt lediglich klar, daß es auf die Bezeichnung der Erträge aus dem Anteil an den in § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Gesellschaften nicht ankommt (Gutachten des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 14. Dezember 1920 I D 4/20, RFHE 4, 222; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1984 I R 195/81, BFHE 142, 38, BStBl II 1984, 842).
  • BFH, 21.07.1976 - I R 147/74

    Zur Frage, wann Gutschriften einer Genossenschaft auf Geschäftsguthaben der

    Dieser Gleichstellung lag die - damals auch im Handelsrecht vorherrschende - Vorstellung zugrunde, daß sich Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln bei Kapitalgesellschaften in zwei Akten vollziehe: Die Gesellschaft stelle den Gesellschaftern den Anspruch auf Ausschüttung des aus der Auflösung offener Rücklagen stammenden Gewinns zur Verfügung; dieser Anspruch werde bei Zeichnung der Anteile wieder in die Gesellschaft eingelegt (zur Begründung und Entwicklung dieser sogenannten handelsrechtlichen Doppelmaßnahmetheorie vgl. RFH-Gutachten vom 14. Dezember 1920 I D 4/20, RFHE 4, 222, und BFH-Urteil vom 17. September 1957 I 165/54 S, BFHE 65, 437, BStBl III 1957, 401, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 21.12.1972 - I R 70/70

    Verdeckte Gewinnausschüttungen an im Ausland ansässigen Gesellschafter sind

    Die Vorschrift soll vielmehr nur klarstellen daß es auf die Bezeichnung der Erträge nicht entscheidend ankommt, und daher auch in eine verschleierte Form gekleidete Erträge steuerpflichtig sind (vgl. Gutachten des RFH vom 14. Dezember 1920 I D 4/20, RFHE 4, 222 [228] zu der gleichlautenden Vorschrift des § 2 Abs. 2 des Kapitalertragsteuergesetzes vom 29. März 1920, RGBl S. 345).
  • BFH, 04.07.1984 - I R 195/81

    Kapitalertragsteuer - Sonstiger Vorteil - Verdeckte Gewinnausschüttung -

    Durch seine Verwendung in den §§ 20 Abs. 2 Nr. 1 und 43 Abs. 3 EStG 1974/75 wird kein selbständiger Besteuerungstatbestand begründet, sondern lediglich klargestellt, daß es auf die Bezeichnung der Erträge aus dem Anteil an einer GmbH nicht ankommt (vgl. Gutachten des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 14. Dezember 1920 I D 4/20, RFHE 4, 222, 228).
  • BFH, 24.09.1974 - VIII R 64/69

    Vorzugsaktien - Mehrstimmrechtsaktien - Stammaktien - Umwandlung - Abgekürztes

    Werden von einer Aktiengesellschaft Aktien anläßlich einer Kapitalerhöhung gegen Einlage -- hier des Verzichts der Vorzugsaktionäre auf das angemessene Einziehungsentgelt -- zu einem zwar über pari liegenden (§ 9 Abs. 1 AktG 1937), aber besonders günstigen Bezugskurs ausgegeben, so liegt darin keine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten der das Bezugsrecht ausübenden Aktionäre (grundlegend RFH-Gutachten vom 14. Dezember 1920 I D 4/20, RFHE 4, 222; Schilling in Großkommentar zum Aktiengesetz 1965, Anm. 21b zu § 243; Wiedemann in Großkommentar zum Aktiengesetz 1965 Anm. 5b zu § 186; Westerfelhaus-Glade, Verdeckte Gewinnausschüttung als steuerliches und betriebswirtschaftliches Problem, 2. Aufl., 1961 S. 275/276 ff., mit weiteren Nachweisen; Döllerer, BB 1967, 1437 [1440]; Hagenmüller-Kolbeck in Handbuch der Aktiengesellschaft Bd. 2 1967, V. Teil, Tz. 100 ff., 117 ff.).
  • BFH, 21.01.1966 - VI 140/64

    Kapitalerhöhung

    Der Reichsfinanzhof (RFH) hat in Übereinstimmung mit der damals herrschenden bürgerlich-rechtlichen und handelsrechtlichen Auslegung in der Ausgabe von Freiaktien eine Doppelmaßnahme gesehen, nämlich einmal die Ausschüttung von freien Reserven durch die AG und außerdem die Wiedereinzahlung des Betrags durch die Aktionäre an die AG (Gutachten I D 4/20 vom 14. Dezember 1920, Slg. Bd. 4 S. 222, 227).
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