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   BFH, 14.07.2004 - I R 106/03   

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BFH, 14.07.2004 - I R 106/03 (https://dejure.org/2004,4290)
BFH, Entscheidung vom 14.07.2004 - I R 106/03 (https://dejure.org/2004,4290)
BFH, Entscheidung vom 14. Juli 2004 - I R 106/03 (https://dejure.org/2004,4290)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 12; ; AO 1977 § 12 Satz 1; ; FGO § 126 Abs. 2; ; KStG § 2 Nr. 1; ; GewStG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 12 S. 1
    Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO

  • datenbank.nwb.de

    Von einer Armee zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten auf einem Kasernengelände als Betriebsstätte i. S. des § 12 AO eines von der Armee beauftragten Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestimmung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte; Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht für Einkünfte aus einer Betriebsstätte

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    DBA-USA Art 5 Abs 1, AO 1977 § 12
    Betriebsstätte; USA; Verfügungsmacht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 08.03.1988 - VIII R 270/81

    Anforderungen an die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages -

    Auszug aus BFH, 14.07.2004 - I R 106/03
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist Voraussetzung für das Vorliegen einer Betriebsstätte i.S. des § 12 AO 1977, dass der Unternehmer eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die betreffende Einrichtung besitzt (BFH-Urteile vom 11. Oktober 1990 I R 77/88, BFHE 158, 499, BStBl II 1990, 166; vom 30. Oktober 1996 II R 12/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12; vom 8. März 1988 VIII R 270/81, BFH/NV 1988, 735).

    Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht von dem Urteil des VIII. Senats des BFH in BFH/NV 1988, 735 ab.

  • BFH, 23.05.2002 - III R 8/00

    Investitionszulage: Arbeitnehmerwohnung als Betriebsstätte

    Auszug aus BFH, 14.07.2004 - I R 106/03
    Dafür ist grundsätzlich erforderlich, dass er eine Rechtsposition innehat, die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres beseitigt oder verändert werden kann (BFH-Urteile vom 17. März 1982 I R 189/79, BFHE 136, 120, BStBl II 1982, 624; vom 23. Mai 2002 III R 8/00, BFHE 198, 325, BStBl II 2002, 512).

    Deshalb sind z.B. Räume in der Privatwohnung eines Arbeitnehmers regelmäßig keine Betriebsstätte des Arbeitgebers (BFH-Urteil in BFHE 198, 325, BStBl II 2002, 512; Senatsbeschluss vom 10. November 1998 I B 80/97, BFH/NV 1999, 665).

  • BFH, 11.10.1989 - I R 77/88

    Eine Geschäftseinrichtung ist nur dann die Betriebsstätte eines

    Auszug aus BFH, 14.07.2004 - I R 106/03
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist Voraussetzung für das Vorliegen einer Betriebsstätte i.S. des § 12 AO 1977, dass der Unternehmer eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die betreffende Einrichtung besitzt (BFH-Urteile vom 11. Oktober 1990 I R 77/88, BFHE 158, 499, BStBl II 1990, 166; vom 30. Oktober 1996 II R 12/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12; vom 8. März 1988 VIII R 270/81, BFH/NV 1988, 735).
  • BFH, 16.05.1990 - I R 113/87

    Zum Begriff "Montage"

    Auszug aus BFH, 14.07.2004 - I R 106/03
    Zwar begründet die bloße Möglichkeit zur Mitbenutzung von Einrichtungen eines Dritten keine ausreichende Verfügungsmacht über diese Einrichtungen (BFH-Urteile vom 18. März 1976 IV R 168/72, BFHE 118, 404, BStBl II 1976, 365; vom 16. Mai 1990 I R 113/87, BFHE 161, 358, BStBl II 1990, 983, 984).
  • BFH, 30.10.1996 - II R 12/92

    Unterirdische Rohrleitungen als Betriebsstätte

    Auszug aus BFH, 14.07.2004 - I R 106/03
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist Voraussetzung für das Vorliegen einer Betriebsstätte i.S. des § 12 AO 1977, dass der Unternehmer eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die betreffende Einrichtung besitzt (BFH-Urteile vom 11. Oktober 1990 I R 77/88, BFHE 158, 499, BStBl II 1990, 166; vom 30. Oktober 1996 II R 12/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12; vom 8. März 1988 VIII R 270/81, BFH/NV 1988, 735).
  • BFH, 10.05.1961 - IV 155/60 U

    Gewerbesteuerpflichtigkeit eines Exportvertreters, der seine Geschäfte im Ausland

    Auszug aus BFH, 14.07.2004 - I R 106/03
    Anders ist es jedoch, wenn ein Unternehmen eine solche Einrichtung regelmäßig für eigene betriebliche Handlungen nutzt; in diesem Fall kann das nutzende Unternehmen dort selbst dann eine Betriebsstätte besitzen, wenn es keine rechtlich abgesicherte, sondern nur eine tatsächliche dauerhafte Mitbenutzungsmöglichkeit hat (BFH-Urteil vom 10. Mai 1961 IV 155/60 U, BFHE 73, 134, BStBl III 1961, 317).
  • BFH, 17.03.1982 - I R 189/79

    Unentgeltlich überlassene Räume zur Wartung von Datenverarbeitungsanlagen als

    Auszug aus BFH, 14.07.2004 - I R 106/03
    Dafür ist grundsätzlich erforderlich, dass er eine Rechtsposition innehat, die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres beseitigt oder verändert werden kann (BFH-Urteile vom 17. März 1982 I R 189/79, BFHE 136, 120, BStBl II 1982, 624; vom 23. Mai 2002 III R 8/00, BFHE 198, 325, BStBl II 2002, 512).
  • BFH, 09.11.1999 - II R 107/97

    Ausländische Versicherungsgesellschaft; inländisches BV

    Auszug aus BFH, 14.07.2004 - I R 106/03
    Denn die zur Begründung einer Betriebsstätte erforderliche Verfügungsmacht setzt nicht das Recht oder die Möglichkeit zur alleinigen Nutzung der betreffenden Einrichtung voraus (ebenso FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 1992 3 K 309/91, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1992, 653; FG Bremen, Urteil vom 26. Juni 1997 3 95 016 K 5, EFG 1998, 438, bestätigt durch BFH-Urteil vom 9. November 1999 II R 107/97, BFH/NV 2000, 688; Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 12 AO Rz. 12, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 11.05.1992 - 3 K 309/91
    Auszug aus BFH, 14.07.2004 - I R 106/03
    Denn die zur Begründung einer Betriebsstätte erforderliche Verfügungsmacht setzt nicht das Recht oder die Möglichkeit zur alleinigen Nutzung der betreffenden Einrichtung voraus (ebenso FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 1992 3 K 309/91, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1992, 653; FG Bremen, Urteil vom 26. Juni 1997 3 95 016 K 5, EFG 1998, 438, bestätigt durch BFH-Urteil vom 9. November 1999 II R 107/97, BFH/NV 2000, 688; Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 12 AO Rz. 12, m.w.N.).
  • BFH, 09.03.1962 - I B 156/58

    Betriebsstätte des Versicherungsunternehmens bei selbstständig gewerbetreibendem

    Auszug aus BFH, 14.07.2004 - I R 106/03
    Zwar setzt das Bestehen einer Verfügungsmacht grundsätzlich voraus, dass der Unternehmer die betreffende Einrichtung jederzeit oder zumindest zu bestimmten Zeiten aufsuchen kann, ohne dass es eines konkreten Anlasses oder der einzelfallbezogenen Zustimmung einer anderen Person bedarf (Senatsbeschluss vom 9. März 1962 I B 156/58 S, BFHE 74, 614, BStBl III 1962, 227; Buciek, Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 139, 140).
  • BFH, 18.03.1976 - IV R 168/72

    Begriff der Betriebsstätte - Verfügungsmacht über Anlagen - Geschäftseinrichtung

  • BFH, 10.11.1998 - I B 80/97

    Wohnräume von ArbN als Betriebsstätte

  • BFH, 04.06.2008 - I R 30/07

    Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden in den Räumen des

    Neben der zeitlichen Komponente müssen zusätzliche Umstände auf eine auch örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 14. Juli 2004 I R 106/03, BFH/NV 2005, 154).

    Eine solche wird aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann zur Betriebsstätte des Unternehmers, wenn dieser eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die von ihm genutzte Einrichtung hat (Senatsurteile vom 3. Februar 1993 I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; vom 16. Mai 1990 I R 113/87, BFHE 161, 358, BStBl II 1990, 983; vom 11. Oktober 1989 I R 77/88, BFHE 158, 499, BStBl II 1990, 166; vom 14. Juli 2004 I R 106/03, BFH/NV 2005, 154, jeweils m.w.N.).

    aa) Eine hinreichende Verfügungsmacht besteht nur dann, wenn der Steuerpflichtige eine Rechtsposition inne hat, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert werden kann (Senatsurteile in BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; in BFH/NV 2005, 154).

    bb) In jüngerer Zeit hat der BFH wiederholt entschieden, dass die in Frage kommende Rechtsposition weder ausdrücklich vereinbart noch auf einen bestimmten Raum oder Arbeitsplatz bezogen sein muss; es genügt vielmehr, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass dem Unternehmer irgendein für seine Tätigkeit geeigneter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung steht (Senatsurteile in BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; in BFH/NV 2005, 154; s. auch BFH-Urteil vom 23. Mai 2002 III R 8/00, BFHE 198, 325, BStBl II 2002, 512; Senatsbeschluss vom 10. November 1998 I B 80/97, BFH/NV 1999, 665).

    c) Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats in BFH/NV 2005, 154.

  • FG Sachsen, 30.11.2017 - 1 K 123/17

    Unbeschränkte Steuerpflicht - feste Geschäftseinrichtung eines Flugzeugingenieurs

    Sowohl Gebäude als auch einzelne Räume innerhalb eines Gebäudes können Geschäftseinrichtungen i.S.d. § 12 S. 1 AO sein (BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 - I R 106/03, BFH/NV 2005, 154 Rz. 10), wenn sie nur geeignet sind, Grundlage einer Unternehmenstätigkeit zu sein (BFH in BStBl II 1993, 462 Rz. 46; FG Köln in EFG 2002, 765 Rz. 20).

    (3) Eine Geschäftseinrichtung i.S.d. § 12 AO setzt voraus, dass der Unternehmer eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die von ihm genutzte Einrichtung besitzt (BFH-Urteile vom 4. Juni 2008 - I R 30/07, BFHE 222, 14 , BStBl II 2008, 922 Rz. 13; in BFH/NV 2005, 154 Rz. 11; in BStBl II 1993, 462 Rz. 48; vom 17. März 1982 - I R 189/79, BFHE 136, 120 , BStBl II 1982, 624 Rz. 14).

    Eine hinreichende Verfügungsmacht besteht nur dann, wenn der Steuerpflichtige eine Rechtsposition inne hat, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert werden kann (BFH in BStBl II 2008, 922 Rz. 14; in BFH/NV 2005, 154 Rz. 11; in BStBl II 1993, 462 Rz. 58; in BStBl II 1982, 624 Rz. 15).

    Die erforderliche Rechtsposition muss weder ausdrücklich vereinbart noch auf einen bestimmten Raum oder Arbeitsplatz bezogen sein; es genügt vielmehr, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass dem Unternehmer irgendein für seine Tätigkeit geeigneter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung steht (BFH in BStBl II 2008, 922 Rz. 15; in BFH/NV 2005, 154 Rz. 11), der nicht immer derselbe sein muss (Buciek in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 12 AO Rz. 12.1).

    Die zur Begründung einer Betriebsstätte erforderliche Verfügungsmacht setzt nicht das Recht oder die Möglichkeit zur alleinigen Nutzung der betreffenden Einrichtung voraus (BFH in BFH/NV 2005, 154 Rz. 13).

    Zwar begründet die bloße Möglichkeit zur Mitbenutzung von Einrichtungen eines Dritten oder die nur gelegentliche Mitnutzung von Räumen ohne ein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht keine ausreichende Verfügungsmacht über diese Einrichtungen (BFH-Urteil vom 24. Aug. 2011 - I R 46/10, BFHE 234, 339 , BStBl II 2014, 764 Rz. 23; BFH in BFH/NV 2005, 154 Rz. 13; in BStBl II 1993, 462 Rz. 61).

    Anders ist es jedoch, wenn ein Unternehmen eine solche Einrichtung regelmäßig für eigene betriebliche Handlungen nutzt; in diesem Fall kann das nutzende Unternehmen dort selbst dann eine Betriebsstätte besitzen, wenn es keine rechtlich abgesicherte, sondern nur eine tatsächliche dauerhafte Mitbenutzungsmöglichkeit hat (BFH in BFH/NV 2005, 154 Rz. 13).

    Dasselbe gilt erst recht dann, wenn die Mitbenutzung der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer der Räume dient (BFH in BFH/NV 2005, 154 Rz. 12).

    Zwar setzt das Bestehen einer Verfügungsmacht grundsätzlich voraus, dass der Unternehmer die betreffende Einrichtung jederzeit oder zumindest zu bestimmten Zeiten aufsuchen kann, ohne dass es eines konkreten Anlasses oder der einzelfallbezogenen Zustimmung einer anderen Person bedarf (BFH in BFH/NV 2005, 154 Rz. 14).

    Eine solche Gestaltung hindert die Entstehung einer Geschäftseinrichtung jedenfalls dann nicht, wenn der Unternehmer - wie hier - tatsächlich jederzeit Zugang zu der betreffenden Einrichtung hatte (Buciek in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 12 AO Rz. 12.1; vgl. BFH in BFH/NV 2005, 154 Rz. 14).

  • BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11

    Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit

    Unzureichend ausgeprägt ist die Verfügungsgewalt für die Annahme einer Betriebsstätte allerdings dann, wenn nur eine bloße Möglichkeit zur Mitnutzung von Einrichtungen eines Dritten besteht (BFH-Urteile in BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; vom 14. Juli 2004 I R 106/03, BFH/NV 2005, 154).
  • BFH, 23.03.2022 - III R 35/20

    Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung

    c) Eine Betriebsstätte kann aber auch in der Betriebsstätte eines Dritten begründet werden, wenn der Unternehmer rechtlich befugt ist, die Einrichtung oder Anlagen nach den Bedürfnissen seines Unternehmens zu nutzen und wenn er eigene Arbeitnehmer beschäftigt oder ihm überlassene, seinen Weisungen unterliegende Arbeitnehmer oder Subunternehmer dort tätig werden (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2018, 233, Rz 11, m.w.N.; Senatsbeschluss in BFHE 272, 75, BStBl II 2021, 627, Rz 21, m.w.N.; vgl. BFH-Urteile vom 14.07.2004 - I R 106/03, BFH/NV 2005, 154, und vom 03.02.1993 - I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462).
  • FG Bremen, 25.06.2015 - 1 K 68/12

    Inländische Betriebsstätte einer vermögensverwaltenden gewerblich geprägten GmbH

    Für das erforderliche Merkmal der Verfügungsmacht reiche auch eine gemeinsame Benutzung einer Einrichtung aus (BFH-Entscheidung vom 14. Juli 2004 I R 106/03).

    Für das Vorliegen einer Betriebsstätte sei völlig ausreichend, wenn dem Unternehmer irgendein für seine Tätigkeit geeigneter Raum zur Verfügung gestellt werde (BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 I R 106/03).

    In der Entscheidung des BFH vom 14. Juli 2004 ( I R 106/03) gehe es um die Frage einer Betriebsstätte eines Beauftragten in Räumen des Auftraggebers.

    Für das Vorliegen einer solchen tatsächlichen Position spricht in der Regel die Identität der handelnden Organe der überlassenden und der nutzenden Gesellschaft (vgl. BFH-Urteile vom 5. November 2014 IV R 30/11, juris; vom 4. Juli 2012 II R 38/10 BFHE 238, 216, BStBl II 2012, 782 mit Anmerkung Loose in jurisPR-SteuerR 43/2012 Anm. 2; vom 23. Februar 2011 I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354; vom 14. Juli 2004 I R 106/03, BFH/NV 2005, 154 ).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.06.2016 - 1 K 1685/14

    Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist kein ständiger Vertreter i.S. des §

    Dafür ist grundsätzlich erforderlich, dass er eine Rechtsposition innehat, die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres beseitigt oder verändert werden kann (u.a. BFH Urteile vom 29. April 1987 I R 118/83, BFHE 149, 508, BStBl II 1988, 168 und vom 14. Juli 2004 I R 106/03 BFH/NV 2005, 154 m.w.N.).

    Diese Rechtsposition muss weder ausdrücklich vereinbart noch auf einen bestimmten Raum oder Arbeitsplatz bezogen sein; es genügt vielmehr, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass dem Unternehmer irgendein für seine Tätigkeit geeigneter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung gestellt wird (BFH Urteil vom 14. Juli 2004 I R 106/03 a.a.O.).

    Denn im deutschen innerstaatlichen Recht begründet ein ständiger Vertreter keine inländische Betriebsstätte (vgl. hierzu BFH Urteil vom 30. Juni 2005 III R 47/03, BFHE 210, 538, BStBl II 2006, 78 mit Nachweisen aus der Kommentarliteratur; so auch Finanzgericht München, Beschluss vom 28. Mai 1998 7 V 1/98 a.a.O., so wohl auch BFH in den Urteilen vom 3. Februar 1993 I R 80-81/91 a.a.O. und vom 14. Juli 2004 I R 106/03 a.a.O.).

  • BFH, 18.09.2019 - III R 3/19

    Gewerbesteuerzerlegung, Betriebsführungsgesellschaft und Betriebsstätte

    c) Eine Betriebsstätte kann aber auch in der Betriebsstätte eines Dritten begründet werden, wenn der Unternehmer rechtlich befugt ist, die Einrichtung oder Anlagen nach den Bedürfnissen seines Unternehmens zu nutzen und wenn er eigene Arbeitnehmer beschäftigt oder ihm überlassene, seinen Weisungen unterliegende Arbeitnehmer oder Subunternehmer tätig werden (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2018, 233, Rz 11, m.w.N.; vgl. BFH-Urteile vom 14.07.2004 - I R 106/03, BFH/NV 2005, 154; vom 03.02.1993 - I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462).
  • FG Baden-Württemberg, 30.06.2020 - 5 K 3305/17

    Ort der Besteuerung der gewerblichen Einkünfte einer General Partnership -

    Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse eines anderen sowie die bloße tatsächliche (gelegentliche) Mitbenutzung eines Raumes genügen für sich genommen nicht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 I R 106/03, BFH/NV 2005, 154).
  • BFH, 18.03.2009 - III R 2/06

    Betriebsstätte durch Nutzung eines LKW-Parkplatzes - Verfügungsmacht des

    Eine hinreichende Verfügungsmacht liegt vor, wenn der Unternehmer eine Rechtsposition inne hat, die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres entzogen oder verändert werden kann (BFH-Urteile vom 3. Februar 1993 I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462, betr. Hotelleitung durch ausländische Managementgesellschaft; vom 14. Juli 2004 I R 106/03, BFH/NV 2005, 154, betr. Betrieb eines Simulationssystems).

    Eine Befugnis des Grundeigentümers, dem Unternehmer einen anderen Raum oder eine andere Teilfläche zuzuweisen, steht der Annahme einer Betriebsstätte nicht entgegen (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 154).

  • FG Düsseldorf, 19.01.2016 - 13 K 952/14

    Anwendung des deutschen oder des niederländischen Steuerrechts bei

    Die Auffassung des Senats steht nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil vom 14.7.2004 I R 106/03 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2005, 154).

    Die frühere - großzügigere - Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 3.2.1993 I R 80-81/91 u.a., BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; vom 14.7.2004 I R 106/03, BFH/NV 2005, 154) ist durch diese Entscheidung überholt.

    Denn der BFH hat einen Widerspruch zum BFH-Urteil vom 14.7.2004 I R 106/03 (BFH/NV 2005, 154) mit dem Argument verneint, dass die Mitarbeiter in jenem Fall ihre Arbeiten in Räumen ausgeführt hätten, die mit Vorrichtungen und einer Ausrüstung ausgestattet gewesen seien, die für die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit erforderlich gewesen seien.

  • VG Düsseldorf, 27.04.2016 - 20 K 1831/15

    IHK; Betriebsstätte; Verjährung

  • FG Hamburg, 30.03.2005 - V 131/01

    Gewerbesteuerzerlegung und Betriebsstättenbegriff

  • BFH, 30.06.2005 - III R 76/03

    Selbständigen Tankstellenverwaltern zum Betrieb überlassene Tankstellen keine

  • FG Düsseldorf, 19.01.2017 - 14 K 2779/14

    Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Beteiligung an der Zerlegung des

  • BFH, 30.06.2005 - III R 47/03

    Selbständigen Tankstellenverwaltern zum Betrieb überlassene Tankstellen keine

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.10.2018 - 1 K 1880/17

    Rechtliche Einordnung und Besteuerung der Einkünfte des

  • FG Köln, 24.01.2007 - 13 K 336/07

    Steuerpflichtigkeit einer niederländischen Kapitalgesellschaft in der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2013 - 17 A 974/13

    Vorliegen einer Betriebsstätte im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 589/19

    Betriebsstätte im Sinne des DBA-Schweiz eines Taxiunternehmens in den Räumen der

  • BFH, 18.02.2021 - III R 8/19

    Gewerbesteuerzerlegung beim Versorgungsunternehmen nach Entflechtung von Netz-

  • FG Düsseldorf, 22.07.2009 - 5 K 3371/05

    Schönheitschirurgische Leistungen in den Niederlanden

  • FG Niedersachsen, 15.11.2023 - 9 K 311/21

    Betreiben von Handelsschiffen; Betriebsstättenfiktion; eingecharterte Schiffe;

  • FG München, 29.09.2022 - 11 K 539/18

    Aufwendungen für die Anschaffung von Gold als dem Progressionsvorbehalt

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2008 - 3 V 2830/07

    Keine feste Einrichtung im Sinne des Art. 14 DBA Schweiz bei sog. Room-Sharing

  • FG Niedersachsen, 06.10.2011 - 6 K 333/09

    Begründung einer Betriebsstätte durch die leihweise Nutzung von Schlachtbänken

  • FG München, 22.09.2006 - 8 K 1299/06

    Wohnwagen als Betriebsstätte; Aufteilung der Einkünfte; Kein Ausschluss des

  • FG Köln, 16.10.2012 - 8 K 2753/08

    Vorsteuerabzug, nachträgliche Mitteilung der USt-IdNr.; Vorliegen einer

  • FG Köln, 18.09.2014 - 4 K 1753/11

    DBA Belgien: Inländische Betriebsstätte eines "Submaklers" bei Tätigwerden in

  • BFH, 12.09.2006 - I B 148/05

    Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheides; Auslegung von Räumlichkeiten

  • FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 15 K 30359/06

    Zerlegung eines einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages auf zwei Gemeinden im

  • FG Düsseldorf, 23.05.2023 - 13 K 2029/22

    Steuerfreiheit von nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in

  • FG Düsseldorf, 05.05.2022 - 8 K 2073/14

    Berücksichtigen von erklärten Verlusten aus der geschäftlichen Betätigung einer

  • FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 8 K 2364/19

    Geschäftsleitungsbetriebsstätte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

  • FG Niedersachsen, 08.07.2020 - 9 K 258/17

    Steuerliche Folgen der Verlegung der inländischen Betriebsstätte einer

  • FG Köln, 14.09.2023 - 7 K 2450/20

    Einkommensteuer/Doppelbesteuerungsabkommen: Vorliegen einer Betriebsstätte in

  • FG Baden-Württemberg, 22.06.2006 - 6 K 35/04

    Betriebsstätte eines Gesellschafters bei der Gesellschaft

  • FG Nürnberg, 08.07.2020 - 9 K 258/17

    Ausgleichsanspruch, Betriebsstättengewinn, Ermessen, Gemeinde,

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