Weitere Entscheidung unten: BFH, 15.02.2008

Rechtsprechung
   BFH, 21.10.2009 - I R 112/08   

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https://dejure.org/2009,12467
BFH, 21.10.2009 - I R 112/08 (https://dejure.org/2009,12467)
BFH, Entscheidung vom 21.10.2009 - I R 112/08 (https://dejure.org/2009,12467)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 2009 - I R 112/08 (https://dejure.org/2009,12467)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Abweichende Festsetzung von Erstattungszinsen; Unbilligkeit aus sachlichen Gründen; Verzögerte Bearbeitung des Steuerfalls stellt keinen Billigkeitsgrund dar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 163 S. 1; AO § 233a; KStG § 10 Nr. 2
    Niedrigere Steuerfestsetzung und Nichtberücksichtigung von einzelnen die Steuer erhöhenden Besteuerungsgrundlagen im Fall einer Unbilligkeit der Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls; Unbilligkeit einer Einbeziehung von Erstattungszinsen in die ...

  • datenbank.nwb.de

    Abweichende Festsetzung von Erstattungszinsen; verzögerte Bearbeitung des Steuerfalls stellt keinen Grund für eine abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen dar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 10 Nr 2, AO § 163, AO § 233a
    Abweichende Steuerfestsetzung; Erstattungszinsen; Körperschaftsteuer

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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Hessen, 15.02.2008 - 4 K 3883/04

    Keine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen trotz

    Auszug aus BFH, 21.10.2009 - I R 112/08
    Die deshalb erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen (Hessisches FG, Urteil vom 15. Februar 2008 4 K 3883/04).
  • BFH, 12.04.2000 - XI R 21/97

    Erlass von Nachforderungszinsen

    Auszug aus BFH, 21.10.2009 - I R 112/08
    Deshalb ist bei der Frage danach, ob die Festsetzung von Zinsen unbillig ist, nur auf die Verhältnisse des jeweiligen Zinsschuldners abzustellen; die Verhältnisse eines anderen Rechtssubjekts müssen insoweit außer Betracht bleiben (BFH-Urteile vom 20. Januar 1997 V R 28/95, BFHE 183, 353, BStBl II 1997, 716; vom 12. April 2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178).
  • BFH, 18.12.2007 - VI R 13/05

    Krankenkassenbeiträge von Grenzgängern zur Schweiz

    Auszug aus BFH, 21.10.2009 - I R 112/08
    Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft (BFH-Urteile vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259; vom 18. Dezember 2007 VI R 13/05, BFH/NV 2008, 794).
  • BFH, 16.11.2005 - X R 3/04

    Jahr

    Auszug aus BFH, 21.10.2009 - I R 112/08
    Diese Grundsätze gelten auch im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zinsen gemäß § 233a AO (BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 3/04, BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155, m.w.N.).
  • BFH, 16.08.2001 - V R 72/00

    Erlass von Nachzahlungszinsen; sachliche Unbilligkeit

    Auszug aus BFH, 21.10.2009 - I R 112/08
    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteil vom 16. August 2001 V R 72/00, BFH/NV 2002, 545, m.w.N.).
  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

    Auszug aus BFH, 21.10.2009 - I R 112/08
    Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft (BFH-Urteile vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259; vom 18. Dezember 2007 VI R 13/05, BFH/NV 2008, 794).
  • BFH, 20.09.1995 - X R 86/94

    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 21.10.2009 - I R 112/08
    Denn zum einen ist der Hinweis auf eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalls nicht geeignet, eine abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu begründen (BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53; Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 233a Rz 52, m.w.N.).
  • BFH, 20.01.1997 - V R 28/95

    Verzinsung von Umsatzsteuer-Nachforderungen

    Auszug aus BFH, 21.10.2009 - I R 112/08
    Deshalb ist bei der Frage danach, ob die Festsetzung von Zinsen unbillig ist, nur auf die Verhältnisse des jeweiligen Zinsschuldners abzustellen; die Verhältnisse eines anderen Rechtssubjekts müssen insoweit außer Betracht bleiben (BFH-Urteile vom 20. Januar 1997 V R 28/95, BFHE 183, 353, BStBl II 1997, 716; vom 12. April 2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178).
  • BFH, 12.09.2007 - X B 18/03

    Rüge von Verfahrensmängeln: Ausschließungsgründe nach § 41 ZPO; Vorliegen einer

    Auszug aus BFH, 21.10.2009 - I R 112/08
    Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte (BFH-Beschluss vom 12. September 2007 X B 18/03, BFH/NV 2008, 102, 105, m.w.N.).
  • BFH, 31.05.2017 - I R 77/15

    Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO

    Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte (z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 I R 112/08, BFH/NV 2010, 606).

    Der Hinweis auf eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalles ist damit grundsätzlich nicht geeignet, eine abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juli 2006 VI B 134/05, BFH/NV 2006, 2029; Senatsurteil in BFH/NV 2010, 606, m.w.N.).

  • BFH, 14.10.2015 - I R 20/15

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke - Billigkeitsmaßnahme

    Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft (z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 I R 112/08, BFH/NV 2010, 606; BFH-Urteil vom 23. Juli 2013 VIII R 17/10, BFHE 242, 134, BStBl II 2013, 820; Senatsbeschluss in BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016).

    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 606; BFH-Urteil in BFHE 242, 134, BStBl II 2013, 820; Senatsbeschluss in BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016).

  • BFH, 26.02.2014 - I R 59/12

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten -

    aa) Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft (z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 I R 112/08, BFH/NV 2010, 606; BFH-Urteil vom 23. Juli 2013 VIII R 17/10, BFHE 242, 134, BStBl II 2013, 820).

    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 606; BFH-Urteil in BFHE 242, 134, BStBl II 2013, 820).

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