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   BFH, 10.05.1989 - I R 121/85   

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https://dejure.org/1989,5304
BFH, 10.05.1989 - I R 121/85 (https://dejure.org/1989,5304)
BFH, Entscheidung vom 10.05.1989 - I R 121/85 (https://dejure.org/1989,5304)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 1989 - I R 121/85 (https://dejure.org/1989,5304)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Haftungsbescheid gegen Einzelunternehmer wegen vorsätzlicher Verkürzung von Körperschaftsteuern, Ergänzungsabgaben und Umsatzsteuern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BFH, 05.08.2010 - V R 13/09

    Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 AO -

    Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 AO ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Entscheidungen vom 10. Mai 1989 I R 121/85, BFH/NV 1990, 7; vom 27. November 1990 VII R 20/89, BFHE 163, 106, BStBl II 1991, 284; vom 24. April 1991 I R 56/89, BFH/NV 1992, 76; in BFH/NV 1993, 213; vom 19. Mai 2009 VII B 207/08, nicht veröffentlicht --n.v.--).
  • FG Köln, 12.09.2005 - 8 K 5677/01

    Haftung eines faktischen GmbH-Geschäftsführers

    Dabei wird dem formellen Geschäftsführer gemäß § 34 AO der faktische Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 AO gleichgestellt (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.1989 I R 121/85, BFH/NV 1990, 7 m.w.N.).

    Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BFH-Urteil vom 10.05.1989 I R 121/85, a.a.O. und BGH-Urteil vom 27.06.2005, II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414).

  • FG Hamburg, 14.08.2002 - V 248/98

    Ermessensentscheidung:

    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt auch ein faktischer Geschäftsführer einer GmbH, wenn er mit dem entsprechenden Anschein einer Berechtigung tatsächlich nach außen hin auftritt, obwohl er formell nicht zum Geschäftsführer bestellt worden ist, gemäß § 69 i.V.m. § 35 AO für die Haftung in Betracht (Urteil vom 10.5.1989 I R 121/85, BFH/NV 1990, 7).

    Die interne Ermächtigung, wie ein Geschäftsführer auftreten zu dürfen, genügt nicht (vgl. BFH-Urteil vom 10.5.1989 I R 121/85, BFH/NV 1990, 7).

  • VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 109/19

    Haftungsbescheid - Gewerbesteuer: Festsetzungsverjährung und Ermessensausübung im

    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt auch ein faktischer Geschäftsführer einer GmbH, wenn er mit dem entsprechenden Anschein einer Berechtigung tatsächlich nach außen hin auftritt, obwohl er formell nicht zum Geschäftsführer bestellt worden ist, gemäß § 69 i. V. m. § 35 AO 1977 für die Haftung in Betracht (Urteil vom 10.Mai 1989 I R 121/85, BFH/NV 1990, 7).
  • FG Köln, 12.09.2005 - 8 K 5395/01

    Haftung eines faktischen GmbH-Geschäftsführers

    Dabei wird dem formellen Geschäftsführer gem. § 34 AO der faktische Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbHG gleichgestellt, wenn er mit dem entsprechenden Anschein einer Berichtigung tatsächlich nach Außen hin auftritt, obwohl er formell nicht zum Geschäftsführer der GmbH bestellt worden ist (BFH-Urteil vom 10.05.1989 I R 121/85, BFH/NV 1990, 7).
  • BFH, 07.04.1992 - VII R 104/90

    Anforderungen an die Begründung eines Haftungsbescheides durch das Finanzamt -

    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt auch ein faktischer Geschäftsführer einer GmbH, wenn er mit dem entsprechenden Anschein einer Berechtigung tatsächlich nach außen hin auftritt, obwohl er formell nicht zum Geschäftsführer bestellt worden ist, gemäß § 69 i.V.m. § 35 AO 1977 für die Haftung in Betracht (Urteil vom 10. Mai 1989 I R 121/85, BFH/NV 1990, 7).
  • BFH, 23.10.1990 - VII S 22/90

    Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen

    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt auch ein faktischer Geschäftsführer einer GmbH, wenn er mit dem entsprechenden Anschein einer Berechtigung tatsächlich nach außen hin auftritt, obwohl er formell nicht zum Geschäftsführer bestellt worden ist, gemäß § 69 i. V. m. § 35 AO 1977 für die Haftung in Betracht (Urteil vom 10. Mai 1989 I R 121/85, BFH/NV 1990, 7).
  • FG Sachsen, 13.07.2006 - 2 K 2212/05

    Nichtabführung von Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten als eine

    Sie haben entsprechend § 34 AO die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters zu erfüllen, auch wenn sie nicht formell zum Geschäftsführer bestellt sind (vgl. BFH, BFH/NV 1990, 7).
  • FG Köln, 27.08.2014 - 14 K 1508/09

    Haftungsinanspruchnahme eines Steuerpflichtigen für Lohnsteuerschulden;

    Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 AO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. Mai 1989 I R 121/85, BFH/NV 1990, 7; vom 27. November 1990 VII R 20/89, BFHE 163, 106, BStBl II 1991, 284; vom 24. April 1991 I R 56/89, BFH/NV 1992, 76).
  • FG Sachsen-Anhalt, 06.08.2007 - 2 V 316/07

    Haftung durch den faktischen GmbH-Geschäftsführer; Ermittlungspflicht bei

    Als faktischer Geschäftsführer ist derjenige anzusehen, der - ohne formell zum gesetzlichen Vertreter bestellt worden zu sein - den Anschein erweckt, für eine GmbH als Bevollmächtigter oder Verfügungsberechtigter auftreten zu dürfen und als solcher nach außen hin auftritt (BFH-Urteil vom 10. Mai 1989 I R 121/85 BFH/NV 1990, 7).
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