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   BFH, 13.03.1985 - I R 122/83   

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https://dejure.org/1985,4312
BFH, 13.03.1985 - I R 122/83 (https://dejure.org/1985,4312)
BFH, Entscheidung vom 13.03.1985 - I R 122/83 (https://dejure.org/1985,4312)
BFH, Entscheidung vom 13. März 1985 - I R 122/83 (https://dejure.org/1985,4312)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bezeichnung der Beteiligten in der Revisionsschrift - Bezeichnung der Prozessgegner in der Revisionsschrift - Versäumung der Frist wegen außerhalb der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten liegender Fehler oder Ereignisse - Verlust der Revisionsschrift auf dem Postweg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.07.1978 - I R 138/76

    Zur Frage der Beherrschung einer Kapitalgesellschaft im Sinne gleichgerichteter

    Auszug aus BFH, 13.03.1985 - I R 122/83
    Gleichgerichtete Interessen aller Gesellschafter liegen allerdings dann nicht vor, wenn die Umstände ergeben, daß der einheitlich gefaßte Beschluß den Interessen eines Gesellschafters zuwiderläuft (BFH-Urteil vom 26. Juli 1978 I R 138/76, BFHE 125, 557, BStBl II 1978, 659).

    Anders als im Urteilsfall in BFHE 125, 557, BStBl II 1978, 659 ergibt sich im Streitfall nicht, daß diese Handhabung etwa den Interessen eines oder mehrerer Gesellschafter - insbesondere der mit insgesamt 75 v. H. beteiligten Eheleute - zuwidergelaufen wäre.

    Wären die hier streitigen Beträge für Gehaltserhöhungen, Gratifikationen, Urlaubsgeld, Tantiemen und Risikovergütungen nicht verdeckt, sondern offen an die Gesellschafter ausgeschüttet worden, hätte sich - bei Gesamtbetrachtung des streitigen Zeitraums 1973 bis 1975 und unter Zugrundelegung der Berechnung, wie sie in der Entscheidung in BFHE 125, 557, BStBl II 1978, 659 dargestellt ist - bei offener Ausschüttung ein geringerer Nettobetrag für die Gesellschafter Eheleute S als bei verdeckter Gewinnausschüttung ergeben.

  • BFH, 21.07.1976 - I R 223/74

    Nachträgliche Erhöhung der Gehaltsbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 13.03.1985 - I R 122/83
    Unabhängig von der allgemeinen Begriffsbestimmung der verdeckten Gewinnausschüttung (BFH-Urteil vom 3. Februar 1971 I R 51/66, BFHE 101, 501, BStBl II 1971, 408) kommen verdeckte Gewinnausschüttungen bei Leistungen einer Kapitalgesellschaft an beherrschende Gesellschafter u.a. in Betracht, wenn sie nicht auf einer im voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung beruhen (BFH-Urteil vom 21. Juli 1976 I R 223/74, BFHE 119, 453, BStBl II 1976, 734).
  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 13.03.1985 - I R 122/83
    Das FG hat letzteres zum Anlaß genommen, unter Berufung auf die Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Reiseaufwendungen der Einzel- und Mitunternehmer (vgl. insbesondere die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) einem großen Teil der Reisekosten die Eigenschaft als Betriebsausgaben zu versagen.
  • BFH, 03.02.1971 - I R 51/66

    Kapitalgesellschaft - Wirtschaftsgüter - Überlassung an andere

    Auszug aus BFH, 13.03.1985 - I R 122/83
    Unabhängig von der allgemeinen Begriffsbestimmung der verdeckten Gewinnausschüttung (BFH-Urteil vom 3. Februar 1971 I R 51/66, BFHE 101, 501, BStBl II 1971, 408) kommen verdeckte Gewinnausschüttungen bei Leistungen einer Kapitalgesellschaft an beherrschende Gesellschafter u.a. in Betracht, wenn sie nicht auf einer im voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung beruhen (BFH-Urteil vom 21. Juli 1976 I R 223/74, BFHE 119, 453, BStBl II 1976, 734).
  • BFH, 07.07.1976 - I R 180/74

    Aufwendungen für eine Auslandsreise - Gesellschaftergeschäftsführer einer

    Auszug aus BFH, 13.03.1985 - I R 122/83
    Wie diese Aufwendungen für mitarbeitende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu beurteilen sind, ist in dem BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 I R 180/74 (BFHE 119, 434, BStBl II 1976, 753) im einzelnen dargestellt.
  • BFH, 18.03.1996 - I R 103/95

    Darlegung mangelnden Verschuldens bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Er hätte vielmehr auch noch die näheren Umstände des Absendens des Schreibens und der Postausgangskontrolle darlegen und durch Vorlage von Beweismitteln (z. B. des Postausgangsbuchs) oder einer Versicherung an Eides Statt (§ 294 der Zivilprozeßordnung i. V. m. § 155 FGO) der mit der Absendung des Schriftsatzes vom 20. November 1995 befaßten Person glaubhaft machen müssen (s. Senatsurteil vom 13. März 1985 I R 122/83, BFH/NV 1986, 48).
  • BFH, 16.03.1995 - V R 72/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsfrist -

    Ein derartiger Verlust von Postgut kann die Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Versäumung einer gesetzlichen Frist rechtfertigen (BFH- Urteil vom 13. März 1985 I R 122/83, BFH/NV 1986, 48).
  • FG Köln, 26.11.1998 - 13 K 147/96

    Lebensversicherung für GmbH-Gesellschafter

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  • BFH, 14.12.1999 - IV R 61/99

    Revisionsfrist - Wiedereinsetzung - Prozessbevollmächtigter

    Beruft sich jemand, wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger, darauf, die rechtzeitig abgesandte Revisionsschrift sei verlorengegangen, so erfordert dies, dass der rechtzeitige Abgang des Schriftsatzes durch Vorlage einer Ablichtung des Postausgangsbuchs (Senatsbeschluss vom 17. September 1993 IV R 35/93, BFH/NV 1994, 328) oder einer Versicherung an Eides statt (§ 294 der Zivilprozeßordnung i.V.m. § 155 FGO) der mit der Absendung des Schriftsatzes vom 23. Juli 1999 befassten Person glaubhaft gemacht wird (s. BFH-Urteil vom 13. März 1985 I R 122/83, BFH/NV 1986, 48).
  • BFH, 17.02.1987 - IV R 115/86

    Voraussetzungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde im

    Es müssen demgemäß die Umstände des Absendens, der Adressierung oder des Nachweises einer Ausgangskontrolle näher dargelegt werden (vgl. nicht veröffentlichter Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 13. März 1985 I R 122/83).
  • FG Hamburg, 27.03.2006 - VI 317/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Zwar kann der Verlust von Postgut auf dem Postweg, auch wenn das Schriftstück nur durch einfachen Brief abgesendet wird, einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die Umstände des Absendens und die richtige Adressierung glaubhaft dargelegt werden (vgl. BFH-Urteil v. 13.03.1985, I R 122/83, BFH/ NV 1986, 48).
  • FG Saarland, 25.10.1995 - 1 K 75/95

    Körperschaftsteuer; Kosten für die Teilnahme an einem Auslandskongreß

    Bei Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft, die mit der Lebensführung von Gesellschaftern (oder anderer Personen) zusammenhängen, ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, eine differenzierende Betrachtung geboten (vgl. Urteile vom 7. Juli 1976 I R 180/74, BStBl II 1976, 753; vom 13. März 1985 I R 122/83, BFH/NV 1986, 48; vom 4. Februar 1987 I R 58/86, BStBl II 1988, 215, vom 31. Oktober 1990 I R 47/88, BStBl II 1991, 255 und vom 28. November 1991 I R 13/90, BStBl II 1992, 359):.
  • FG Baden-Württemberg, 16.02.1996 - 6 K 151/95

    Aufhebung eines Steuerbescheides und der Einspruchsentscheidung durch das

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