Weitere Entscheidung unten: BFH, 09.03.2005

Rechtsprechung
   BFH, 25.02.2004 - I R 13/03   

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https://dejure.org/2004,8932
BFH, 25.02.2004 - I R 13/03 (https://dejure.org/2004,8932)
BFH, Entscheidung vom 25.02.2004 - I R 13/03 (https://dejure.org/2004,8932)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 2004 - I R 13/03 (https://dejure.org/2004,8932)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 30a Abs. 1; ; AO 1977 § 90 Abs. 2; ; AO 1977 § 159; ; AO 1977 § 160; ; AO 1977 § 160 Abs. 1; ; AO 1977 § 160 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 793 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 30a § 160 Abs. 1 S. 1; BGB § 793 § 808
    Benennungsverlangen nach § 160 AO - Zinszahlungen auf Inhaberschuldverschreibungen

  • datenbank.nwb.de

    Verpflichtung eines Kreditinstituts zur Offenbarung der Inhaber von Schuldverschreibungen gem. § 160 Abs. 1 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Benennungsverlangen von Empfängern von Zinszahlungen aus Inhaberschuldverschreibungen; Zahlungen an Treuhänder; Benennung der tatsächlichen Gläubiger; Berücksichtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Bank und deren Kunden

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 160
    Ausland; Benennungsverlangen; Betriebsausgabe; Forderung; Zinsen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 01.04.2003 - I R 28/02

    Wirtschaftliche Anteilseigner einer Basisgesellschaft

    Auszug aus BFH, 25.02.2004 - I R 13/03
    Es soll sichergestellt werden, dass nicht nur die steuermindernden Schulden und Ausgaben beim Steuerpflichtigen, sondern auch die damit korrespondierenden Forderungen und Einnahmen beim Geschäftspartner erfasst werden (vgl. zuletzt z.B. Senatsurteil vom 1. April 2003 I R 28/02, BFHE 202, 196, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2003, 1340, m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Sodann ist zu entscheiden, ob im Falle der nicht ordnungsmäßigen Empfängerbenennung die vom FA angesetzte steuerliche Folge pflichtgemäßem Ermessen entspricht (Senatsurteil in BFHE 202, 196, DStR 2003, 1340, m.w.N.).

    Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist, wem der in der Schuld oder Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde und bei dem er sich demzufolge steuerlich auswirkt (Senatsurteil in BFHE 202, 196, DStR 2003, 1340, m.w.N.).

    Die mit § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 verfolgte Zielsetzung ist erst erreicht, wenn der wirkliche Empfänger der Zahlungen benannt ist und die Finanzbehörde überprüfen kann, ob er seine steuerlichen Pflichten entweder erfüllt hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Inland nicht steuerpflichtig ist (Senatsurteil in BFHE 202, 196, DStR 2003, 1340, m.w.N.).

    Abweichend hiervon verhält es sich nur dann, wenn der den Behörden benannte (unmittelbare) Leistungsempfänger sich nicht identifizieren lässt oder wenn es sich bei diesem um eine (ausländische) Basisgesellschaft handelt (vgl. dazu erneut z.B. Senatsurteil in BFHE 202, 196, DStR 2003, 1340, m.w.N.).

  • BFH, 10.03.1999 - XI R 10/98

    Empfängerbenennung bei Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 25.02.2004 - I R 13/03
    Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Benennungsanforderungen und damit das in diesem Zusammenhang auszuübende behördliche Ermessen wegen der rechtlichen Besonderheiten bei Inhaberschuldverschreibungen unter den Gesichtspunkten der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit einzuschränken sind (z.B. Senats-Urteile vom 17. Oktober 2001 I R 19/01, BFH/NV 2002, 609; vom 17. Oktober 1980 I R 148/76, BFHE 132, 211, BStBl II 1981, 333; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 1999 XI R 10/98, BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434).
  • FG Düsseldorf, 29.10.2002 - 6 K 5596/99

    Empfängerbenennung; Zinszahlung; Sparbrief; Kontenwahrheit; Treuhänder;

    Auszug aus BFH, 25.02.2004 - I R 13/03
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 29. Oktober 2002 6 K 5596/99 K, BB ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 426 abgedruckt.
  • BFH, 17.10.2001 - I R 19/01

    Benennungsverlangen gem. § 160 AO

    Auszug aus BFH, 25.02.2004 - I R 13/03
    Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Benennungsanforderungen und damit das in diesem Zusammenhang auszuübende behördliche Ermessen wegen der rechtlichen Besonderheiten bei Inhaberschuldverschreibungen unter den Gesichtspunkten der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit einzuschränken sind (z.B. Senats-Urteile vom 17. Oktober 2001 I R 19/01, BFH/NV 2002, 609; vom 17. Oktober 1980 I R 148/76, BFHE 132, 211, BStBl II 1981, 333; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 1999 XI R 10/98, BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434).
  • FG Köln, 06.03.2003 - 13 K 301/01

    Benennungsverlangen bei Ausgabe von Teilschuldverschreibungen (Commercial Papers)

    Auszug aus BFH, 25.02.2004 - I R 13/03
    Die Finanzbehörden sind dann in der Lage, nach deren Benennung entsprechenden Vermutungen von sich aus im Rahmen des ihnen überantworteten Amtsermittlungsauftrages (§ 88 Abs. 1 AO 1977) nachzugehen und die Sachverhalte auf diese Weise (ggf. unter Zuhilfenahme internationaler Amtshilfe und internationalen Informationsaustauschs, vgl. § 93 Abs. 1 AO 1977) aufzuklären (im Ergebnis ebenso Dahm/Hamacher, Deutsche Steuer-Zeitung 1992, 753; dieselben, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --Wertpapier-Mitteilungen --WM-- 1993, 445; Pyszka/Pitter, Betriebs-Berater 1999, 2381; Valentin, EFG 2003, 429; einschränkend insoweit auch Kleine, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 1992/1993, 95 ff., 104 f.; s. auch FG Köln, Urteil vom 6. März 2003 13 K 301/01, EFG 2003, 896, sowie --abgrenzend zu § 159 AO 1977-- Schön, WM 1998, 2401; bezogen auf Tafelpapiere anders Löwe-Krahl, Praxis Steuerstrafrecht 2003, 90).
  • BFH, 17.12.1980 - I R 148/76

    Abzug von Betriebsausgaben - Nichtbenennung des Empfängers - Mineralölmarkt -

    Auszug aus BFH, 25.02.2004 - I R 13/03
    Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Benennungsanforderungen und damit das in diesem Zusammenhang auszuübende behördliche Ermessen wegen der rechtlichen Besonderheiten bei Inhaberschuldverschreibungen unter den Gesichtspunkten der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit einzuschränken sind (z.B. Senats-Urteile vom 17. Oktober 2001 I R 19/01, BFH/NV 2002, 609; vom 17. Oktober 1980 I R 148/76, BFHE 132, 211, BStBl II 1981, 333; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 1999 XI R 10/98, BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434).
  • BFH, 21.07.2009 - IX B 55/09

    "Empfänger" und "Gläubiger" im Sinne von § 160 Abs. 1 Satz 1 AO

    Dabei ist als Gläubiger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO der wirtschaftliche Eigentümer der Forderung und als Empfänger im Sinne der Vorschrift derjenige, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde, zu verstehen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2004 I R 13/03, BFH/NV 2004, 1209, und vom 1. April 2003 I R 28/02, BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855; Pahlke/Koenig/Cöster, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 160 Rz 22).
  • BFH, 09.03.2005 - I R 13/03

    Urteilsberichtigung

    Der erkennende Senat gab der anschließenden Revision der Klägerin, die auf Aufhebung des FG-Urteils und der angefochtenen Steuerbescheide gerichtet war, durch einen --inzwischen als Urteil wirkenden-- Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2004 I R 13/03 (BFH/NV 2004, 1209) statt.
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Rechtsprechung
   BFH, 09.03.2005 - I R 13/03 (1)   

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https://dejure.org/2005,12029
BFH, 09.03.2005 - I R 13/03 (1) (https://dejure.org/2005,12029)
BFH, Entscheidung vom 09.03.2005 - I R 13/03 (1) (https://dejure.org/2005,12029)
BFH, Entscheidung vom 09. März 2005 - I R 13/03 (1) (https://dejure.org/2005,12029)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 11.07.1996 - III B 69/95

    Fehlende Darlegung bei der Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung der

    Auszug aus BFH, 09.03.2005 - I R 13/03
    In Anbetracht dessen ist bereits zu bezweifeln, dass das regelmäßig auch für einen Berichtigungsantrag nach § 107 (i.V.m. § 121) FGO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juli 1996 III B 69/95, BFH/NV 1997, 49; Gräber/von Groll, a.a.O., § 107 Rz. 6).
  • BFH, 20.03.2002 - IV B 140/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Einkommensteuer - Grundsätzliche Bedeutung -

    Auszug aus BFH, 09.03.2005 - I R 13/03
    "Ähnliche" offenbare Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind Erklärungsmängel, die zu dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar im Widerspruch stehen; sie sind "offenbar", wenn sie augenfällig auf der Hand liegen, durchschaubar und eindeutig sind (z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. September 1984 VIII B 157/83, BFHE 142, 13, BStBl II 1984, 834; vom 17. März 2000 IX B 111/99, BFH/NV 2000, 1127; vom 20. März 2002 IV B 140/00, BFH/NV 2002, 1306).
  • BFH, 25.02.2004 - I R 13/03

    Benennungsverlangen nach § 160 AO - Zinszahlungen auf

    Auszug aus BFH, 09.03.2005 - I R 13/03
    Der erkennende Senat gab der anschließenden Revision der Klägerin, die auf Aufhebung des FG-Urteils und der angefochtenen Steuerbescheide gerichtet war, durch einen --inzwischen als Urteil wirkenden-- Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2004 I R 13/03 (BFH/NV 2004, 1209) statt.
  • BFH, 04.09.1984 - VIII B 157/83

    Urteil - Offenbare Unrichtigkeiten im Urteil - Berichtigung des Urteils -

    Auszug aus BFH, 09.03.2005 - I R 13/03
    "Ähnliche" offenbare Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind Erklärungsmängel, die zu dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar im Widerspruch stehen; sie sind "offenbar", wenn sie augenfällig auf der Hand liegen, durchschaubar und eindeutig sind (z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. September 1984 VIII B 157/83, BFHE 142, 13, BStBl II 1984, 834; vom 17. März 2000 IX B 111/99, BFH/NV 2000, 1127; vom 20. März 2002 IV B 140/00, BFH/NV 2002, 1306).
  • BFH, 23.04.1996 - IV B 151/95

    Voraussetzungen für eine Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten

    Auszug aus BFH, 09.03.2005 - I R 13/03
    Eine Änderung des gewollten und richtig erklärten Inhalts des Urteils kann nicht mit einem Berichtigungsantrag nach § 107 FGO, sondern nur mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel erreicht werden (BFH-Beschlüsse vom 23. April 1996 IV B 151/95, BFH/NV 1996, 770; vom 29. Juni 1989 IV B 12/88, BFH/NV 1990, 246).
  • FG Düsseldorf, 29.10.2002 - 6 K 5596/99

    Empfängerbenennung; Zinszahlung; Sparbrief; Kontenwahrheit; Treuhänder;

    Auszug aus BFH, 09.03.2005 - I R 13/03
    Das Urteil des FG Düsseldorf vom 29. Oktober 2002 6 K 5596/99 K, BB ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 426 abgedruckt.
  • BFH, 17.03.2000 - IX B 111/99

    Ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 107 Abs. 1 FGO

    Auszug aus BFH, 09.03.2005 - I R 13/03
    "Ähnliche" offenbare Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind Erklärungsmängel, die zu dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar im Widerspruch stehen; sie sind "offenbar", wenn sie augenfällig auf der Hand liegen, durchschaubar und eindeutig sind (z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. September 1984 VIII B 157/83, BFHE 142, 13, BStBl II 1984, 834; vom 17. März 2000 IX B 111/99, BFH/NV 2000, 1127; vom 20. März 2002 IV B 140/00, BFH/NV 2002, 1306).
  • BFH, 19.11.2003 - I B 47/03

    Offenbare Unrichtigkeit; Urteilsberichtigung

    Auszug aus BFH, 09.03.2005 - I R 13/03
    Da der Klage- und Revisionsantrag der Klägerin jedoch umfassend auf die Aufhebung der angefochtenen Steuerbescheide gerichtet war, ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der Senat auch insoweit von einem im Klage- und Revisionsverfahren streitigen Sachverhalt ausgegangen ist und willentlich darüber entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2003 I B 47/03, BFH/NV 2004, 515).
  • BFH, 29.06.1989 - IV B 12/88

    Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in einem Urteil

    Auszug aus BFH, 09.03.2005 - I R 13/03
    Eine Änderung des gewollten und richtig erklärten Inhalts des Urteils kann nicht mit einem Berichtigungsantrag nach § 107 FGO, sondern nur mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel erreicht werden (BFH-Beschlüsse vom 23. April 1996 IV B 151/95, BFH/NV 1996, 770; vom 29. Juni 1989 IV B 12/88, BFH/NV 1990, 246).
  • BFH, 21.01.1998 - III B 65/96

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines mechanischen Fehlers

    Auszug aus BFH, 09.03.2005 - I R 13/03
    Eine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 FGO liegt daher nur vor, wenn es sich um ein Versehen handelt, durch das es, wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler, dazu kommt, dass das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Juli 1972 VIII B 11/68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954; vom 21. Januar 1998 III B 65/96, BFH/NV 1998, 980).
  • BFH, 06.07.1972 - VIII B 11/68

    Berichtigung eines Urteils - Rechenfehler - Offenbare Unrichtigkeiten -

  • BFH, 25.10.2011 - IV B 59/10

    Bindung an das Klagebegehren - offenbare Unrichtigkeit

    Die Berichtigung darf nur dazu dienen, den erklärten mit dem gewollten Inhalt des Urteils in Einklang zu bringen (BFH-Beschluss vom 9. März 2005 I R 13/03, BFH/NV 2005, 1336, unter II.1.

    Da die Unrichtigkeit "offenbar" sein muss, schließt die ernstliche Möglichkeit eines Fehlers in der Sachverhaltsermittlung, der Tatsachenwürdigung oder der Rechtsanwendung eine Berichtigung nach § 107 FGO aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1336, unter II.1. der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 29.07.2010 - I B 121/10

    Berichtigungsfähigkeit eines bei der Geschäftsstelle hinterlegten und den

    Ein "offensichtlicher" Fehler i.S. des § 107 Abs. 1 FGO liegt jedoch regelmäßig nicht vor, wenn die Entscheidung des Gerichts von dem Klageantrag gedeckt ist (Senatsurteil vom 9. März 2005 I R 13/03, BFH/NV 2005, 1336).
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