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   BFH, 20.07.1988 - I R 136/84   

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https://dejure.org/1988,1877
BFH, 20.07.1988 - I R 136/84 (https://dejure.org/1988,1877)
BFH, Entscheidung vom 20.07.1988 - I R 136/84 (https://dejure.org/1988,1877)
BFH, Entscheidung vom 20. Juli 1988 - I R 136/84 (https://dejure.org/1988,1877)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Prüfungsintensität bei der Ermittlung einer verdeckten Gewinnausschüttung an einen herrschenden Gesellschafter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 20.06.1985 - IV R 114/82

    Bei Anwendung des § 173 AO 1977 ist Kenntnis der Veranlagungsstelle der

    Auszug aus BFH, 20.07.1988 - I R 136/84
    Für die Frage, ob eine Tatsache nachträglich bekanntgeworden ist, kommt es auf den Kenntnisstand der Personen an, die innerhalb der Finanzbehörde dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Juni 1985 IV R 114/82, BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492, m. w. N.).

    Kennt eine andere als die für die Bearbeitung des Steuerfalles zuständige Dienststelle die betreffende Tatsache, so ist sie deswegen nicht auch der zuständigen Dienststelle als bekannt zuzurechnen (BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492).

  • BFH, 05.10.1977 - I R 230/75

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei vom Erfolg des Unternehmens abhängigen

    Auszug aus BFH, 20.07.1988 - I R 136/84
    Die Vereinbarung muß auch tatsächlich vollzogen sein (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1977 I R 230/75, BFHE 124, 164, BStBl II 1978, 234).

    Von diesem Grundsatz besteht nur dann eine Ausnahme, wenn sich die volle oder teilweise Nichtdurchführbarkeit der Vereinbarung zwangsläufig aus der Situation der Gesellschaft ergibt, diese sich insbesondere in finanziellen Schwierigkeiten befindet (BFHE 124, 164, BStBl II 1978, 234).

  • BFH, 13.03.1985 - I R 9/81

    Voraussetzungen eines Verwertungsverbots von aus einer Außenprüfung gewonnenen

    Auszug aus BFH, 20.07.1988 - I R 136/84
    Ist - wie im Streitfall nach den Darlegungen der Klägerin - ein monatliches Gehalt vereinbart, dann ist die Vereinbarung grundsätzlich nur vollzogen, wenn die Vergütung auch tatsächlich monatlich - also im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 614 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) - geleistet wird (BFH-Urteile vom 18. Mai 1972 I R 165/70, BFHE 106, 69, BStBl II 1972, 721; vom 19. Januar 1977 I R 193/74, nicht veröffentlicht - NV - vom 13. März 1985 I R 9/81, NV).
  • BFH, 13.11.1985 - II R 208/82

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verletzung der Ermittlungspflicht

    Auszug aus BFH, 20.07.1988 - I R 136/84
    Hat der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht voll genügt, so ist sein Vertrauen auf den Bestand des für ihn günstigen Bescheids schützenswert, wenn die Finanzbehörde nicht allen sich ohne weiteres aufdrängenden Zweifeln nachgeht (BFH-Urteil vom 13. November 1985 II R 208/82, BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241).
  • BFH, 10.07.1974 - I R 205/72

    GmbH - Sondervergütungen - Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer -

    Auszug aus BFH, 20.07.1988 - I R 136/84
    Ist der begünstigte Gesellschafter beherrschender Gesellschafter, so kommt bei Leistungen der Kapitalgesellschaft an ihn eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann in Betracht, wenn nicht von vornherein eindeutig und klar bestimmt ist, ob und in welcher Höhe ein Entgelt bezahlt werden soll (BFH-Urteile vom 10. Juli 1974 I R 205/72, BFHE 113, 218, BStBl II 1974, 719; vom 2. März 1988 I R 97/84, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 18.05.1972 - I R 165/70

    GmbH - Alleingesellschafter - Geschäftsführer - Bilanzerstellung - Gutschrift

    Auszug aus BFH, 20.07.1988 - I R 136/84
    Ist - wie im Streitfall nach den Darlegungen der Klägerin - ein monatliches Gehalt vereinbart, dann ist die Vereinbarung grundsätzlich nur vollzogen, wenn die Vergütung auch tatsächlich monatlich - also im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 614 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) - geleistet wird (BFH-Urteile vom 18. Mai 1972 I R 165/70, BFHE 106, 69, BStBl II 1972, 721; vom 19. Januar 1977 I R 193/74, nicht veröffentlicht - NV - vom 13. März 1985 I R 9/81, NV).
  • BFH, 11.12.1985 - I R 164/82

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 20.07.1988 - I R 136/84
    Entsprechend der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind als verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - 1968, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977) alle Vorgänge zu verstehen, durch die letztlich Vermögen einer Kapitalgesellschaft den Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen zugeführt wird, wobei eine Beurteilung des Sachverhalts geltend gemacht wird, die diesen nicht als Grundlage einer Ausschüttung erscheinen läßt, vielmehr eine solche verdeckt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 164/82, BFHE 146, 126, BStBl II 1986, 469, m. w. N.).
  • BFH, 21.03.2001 - I B 31/00

    Geschäftsführer-Vertrag zwischen GmbH und beherrschendem Gesellschafter

    Leistungen der Gesellschaft an ihren Gesellschafter aufgrund einer nicht ernstlich gemeinten Vereinbarung führen zu vGA (s. Senatsentscheidungen vom 20. Juli 1988 I R 136/84, BFH/NV 1990, 64; vom 29. Juli 1992 I R 28/92, BFHE 169, 322, BStBl II 1993, 247; vom 28. Juli 1993 I B 54/93, BFH/NV 1994, 345; vom 13. November 1996 I R 53/95, BFH/NV 1997, 622, m.w.N.; s.a. Senatsurteil vom 28. Oktober 1987 I R 110/83, BFHE 152, 74, BStBl II 1988, 301).

    Dies ist z.B. der Fall, wenn die mit dem Gesellschafter vereinbarte Gehaltszahlung sich verzögert, weil die Gesellschaft nicht über die zur fristgerechten Zahlung erforderlichen Mittel verfügt (s. Senatsurteile vom 5. Oktober 1977 I R 230/75, BFHE 124, 164, BStBl II 1978, 234; in BFH/NV 1990, 64; in BFH/NV 1997, 622, m.w.N.).

    Hat sich --wie im Streitfall-- die Kapitalgesellschaft verpflichtet, ihrem Gesellschafter als Gegenleistung für die Führung der Geschäfte ein monatliches Gehalt zu zahlen, setzt die tatsächliche Durchführung dieser Vereinbarung nach der Senatsrechtsprechung grundsätzlich voraus, dass der fällige Gehaltsanspruch zeitnah erfüllt wird (s. Senatsentscheidungen in BFH/NV 1990, 64; in BFH/NV 1994, 345; in BFH/NV 1997, 622).

    Der Senat hat der zeitnahen Erfüllung fälliger Gehaltsansprüche ein besonderes Gewicht beigemessen, wenn zu prüfen war, ob das von der Vereinbarung abweichende Verhalten der Vertragspartner noch dem entspricht, was fremde Dritte unter vergleichbaren Umständen akzeptiert hätten (s. Urteile in BFH/NV 1990, 64; in BFH/NV 1997, 622).

    Verzögerte Gehaltszahlungen hat er nur dann als kein gegen die Ernstlichkeit der Gehaltsvereinbarung sprechendes gewichtiges Indiz angesehen, wenn sie sich zwangsläufig aus der Situation der Kapitalgesellschaft, insbesondere aufgrund einer finanziellen Notlage der Gesellschaft ergaben (s. Urteil in BFH/NV 1990, 64, m.w.N.).

  • BFH, 13.11.1996 - I R 53/95

    Unregelmäßige Gehaltszahlungen als vGA

    Bei einer nachträglich vereinbarten verzögerten Gehaltszahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Juli 1988 I R 136/84 (BFH/NV 1990, 64) und in seinem Beschluß vom 28. Juli 1993 I B 54/93 (BFH/NV 1994, 345) eine fehlende Durchführung der Gehaltsvereinbarung angenommen.

    Während das Urteil in BFH/NV 1990, 64 ausschließlich auf die Anwendung der Grundsätze über eine vGA an beherrschende Gesellschafter gestützt ist, enthält der Beschluß in BFH/NV 1994, 345 die zusätzliche Begründung, daß aus der Nichtdurchführung einer Honorarvereinbarung auf deren Nichternsthaftigkeit rückgeschlossen wird.

    Von diesem Grundsatz hat der Senat in seinen Urteilen vom 12. Dezember 1973 I R 183/71 (BFHE 111, 150, BStBl II 1974, 179), vom 2. Mai 1974 I R 194/72 (BFHE 112, 476, BStBl II 1974, 585), vom 5. Oktober 1977 I R 230/75 (BFHE 124, 164, BStBl II 1978, 234) und in BFH/NV 1990, 64 Ausnahmen zugelassen, wenn die verzögerten Gehaltszahlungen auf finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft beruhen.

  • BFH, 01.04.1998 - X R 150/95

    Gemeiner Grundstückswert bei späterem Altlastenverdacht

    Denn für die Frage, ob eine Tatsache nachträglich bekanntgeworden ist, kommt es auf den Kenntnisstand der Personen an, die innerhalb der Finanzbehörde dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten (BFH-Urteile vom 20. Juni 1985 IV R 114/82, BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492, m.w.N. der Rechtsprechung; vom 20. Juli 1988 I R 136/84, BFH/NV 1990, 64, unter 1. a; vom 3. Mai 1991 V R 36/90, BFH/NV 1992, 221; a.A. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 173 AO 1977 Tz. 16).
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