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   BFH, 25.10.1995 - I R 138/94   

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https://dejure.org/1995,2059
BFH, 25.10.1995 - I R 138/94 (https://dejure.org/1995,2059)
BFH, Entscheidung vom 25.10.1995 - I R 138/94 (https://dejure.org/1995,2059)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 1995 - I R 138/94 (https://dejure.org/1995,2059)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG-DDR § 10 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Gewerbeertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DDR: GewStG § 10 Abs. 4

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Neue Bundesländer - Übergangsregelung für 1990 - Mutmaßliches Ergebnis des Gewerbebetriebs - Außerkrafttreten des § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStVV am 8.5.1947 - Anzuwendende Schätzungsmethode

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 179, 140
  • BB 1996, 150
  • DB 1996, 311
  • BStBl II 1996, 74
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 02.02.1982 - VIII R 65/80

    Schätzungsmethode - Aufschlagschätzung - Aufbewahrungsfrist - Buchführung -

    Auszug aus BFH, 25.10.1995 - I R 138/94
    Auch die Wahl der Schätzmethode gehört grundsätzlich zur Tatsachenfeststellung (vgl. BFH-Urteil vom 2. Februar 1982 VIII R 65/80, BFHE 135, 158, BStBl II 1982, 409 m. w. N.).
  • BFH, 04.06.1997 - X R 12/94

    Gewerbesteuer 1990 im Beitrittsgebiet

    Ein Gewerbeverlust des ersten Halbjahres 1990 darf bei der Schätzung des "mutmaßlichen Ergebnisses der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebes" gemäß § 10 Abs. 4 GewStG DDR nicht berücksichtigt werden (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere des BFH-Urteils vom 25. Oktober 1995 I R 138/94, BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74).

    a) Wird im Laufe des Erhebungszeitraumes ein Betrieb neu gegründet oder - wie im Streitfall - ein bereits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls einer Gewerbesteuerbefreiung erstmals gewerbesteuerpflichtig, ist nach § 10 Abs. 4 GewStG DDR das "mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebes als Gewerbeertrag" zugrundezulegen, d. h. der Gewerbeertrag dieses Zeitraums ist zu schätzen (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 138/94, BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74).

    Dies schließt - systematisch folgerichtig - die Berücksichtigung des vor Eintritt in die Gewerbesteuerpflicht erzielten Gewinnes oder Verlustes für Zwecke der Gewerbesteuer aus; denn danach ist nicht das mutmaßliche Ergebnis des Veranlagungszeitraums (hier 1990), sondern das mutmaßliche Betriebsergebnis der ersten 12 Monate ab dem Beginn der Gewerbesteuerpflicht zu schätzen (BFH-Urteil in BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74).

    c) Die - dem FA bzw. dem FG obliegende - Schätzung des "mutmaßlichen Gewerbeertrages" ist Tatsachenfeststellung i. S. des § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden darf, ob anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beachtet wurden (BFH-Urteil in BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74).

    Beide Schätzungsmethoden sind revisionsrechtlich anzuerkennen, wenn nicht Besonderheiten des Einzelfalls zu Verzerrungen führen würden (BFH-Urteil in BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74).

  • BFH, 18.05.1999 - I R 38/98

    Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages 1990 wird das "mutmaßliche

    Wird im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags 1990 das "mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebs" nach § 10 Abs. 4 GewStG DDR durch Addition des Gewerbeertrags 1990 und des (anteiligen) Gewerbeertrags 1991 ermittelt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 138/94, BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74) und ist der (anteilige) Gewerbeertrag 1991 negativ, so mindert er das mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebs.

    Hierzu hat der erkennende Senat im Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 138/94 (BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74) entschieden, daß das "mutmaßliche Ergebnis der ersten zwölf Monate des Gewerbebetriebes" methodisch durch Addition des Gewerbeertrages 1990 und des anteiligen Gewerbeertrages 1991 oder durch Hochrechnung des Gewerbeertrages 1990 geschätzt werden kann und es grundsätzlich Sache der FG sei, die für den jeweiligen Streitfall sachgerechte Schätzmethode zu finden.

    Die Grundsätze der Entscheidung in BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74 gelten auch, wenn sich für das 1. Halbjahr 1991 ein Gewerbeverlust errechnet.

    Wenn der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74 besondere Schätzmethoden für den Fall anerkannt hat, daß Besonderheiten des Einzelfalles zu Verzerrungen führen, so hat er damit nicht solche Fälle im Auge gehabt, in denen --wie im Streitfall-- im 1. Halbjahr 1991 Verluste erzielt wurden.

  • BFH, 24.01.1996 - I R 29/95

    DDR - Gewinnausschüttungen

    Mit Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 138/94 (BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74) hat der Senat entschieden, daß bei Beginn der Gewerbesteuerpflicht zum 1. Juli 1990 das mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebs i. S. des § 10 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes i. d. F. vom 18. September 1970 - GewStG DDR - (GBl DDR, Sonderdruck Nr. 672) im Prinzip unter Berücksichtigung der Ergebnisse des 1. Halbjahres 1991 zu schätzen ist.
  • BFH, 20.11.2002 - X B 48/01

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, wesentliche Betriebsgrundlagen bei verpachtetem

    An der Darlegung der Klärungsfähigkeit fehlt es insbesondere, wenn das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt, die Beschwerdebegründung jedoch nur auf einen der das FG-Urteil tragenden Gründe eingeht (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1994 I B 76/94, BFH/NV 1996, 42).
  • BFH, 19.07.1996 - I B 44/95

    Anforderungen an Begründungsdarlegung einer Beschwerde als

    In einem solchen Fall muß für jede Begründungsalternative ein Zulassungsgrund vorliegen, der jeweils in der Beschwerdebegründungsschrift darzutun ist (z. B. BFH-Beschluß vom 26. Oktober 1994 I B 76/94, BFH/NV 1996, 42, m. w. N.).
  • BFH, 22.11.1995 - I R 35/95
    94, BFHE 179, 140, [BFH 25.10.1995 - I R 138/94] BStBl II 1996, 74 [BFH 25.10.1995 - I R 138/94] die Streitfrage zu § 10 Abs. 4 GewStG DDR im Grundsatz im Sinne des FG-Urteils entschieden hat.
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