Weitere Entscheidung unten: BFH, 04.06.2012

Rechtsprechung
   BFH, 27.03.2013 - I R 14/12   

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https://dejure.org/2013,24656
BFH, 27.03.2013 - I R 14/12 (https://dejure.org/2013,24656)
BFH, Entscheidung vom 27.03.2013 - I R 14/12 (https://dejure.org/2013,24656)
BFH, Entscheidung vom 27. März 2013 - I R 14/12 (https://dejure.org/2013,24656)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Stillhalteprämie und Zinsen als Veräußerungskosten - Einkunftserzielungsabsicht und Halbabzugsverbot

  • openjur.de

    Stillhalteprämie und Zinsen als Veräußerungskosten; Einkunftserzielungsabsicht und Halbabzugsverbot

  • Bundesfinanzhof

    AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 3 Nr 40, EStG § 3c Abs 2, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, UmwStG § 21 Abs 1 S 1, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2
    Stillhalteprämie und Zinsen als Veräußerungskosten - Einkunftserzielungsabsicht und Halbabzugsverbot

  • Bundesfinanzhof

    Stillhalteprämie und Zinsen als Veräußerungskosten - Einkunftserzielungsabsicht und Halbabzugsverbot

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 3 Nr 40 EStG 2002, § 3c Abs 2 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 21 Abs 1 S 1 UmwStG 2002
    Stillhalteprämie und Zinsen als Veräußerungskosten - Einkunftserzielungsabsicht und Halbabzugsverbot

  • rewis.io

    Stillhalteprämie und Zinsen als Veräußerungskosten - Einkunftserzielungsabsicht und Halbabzugsverbot

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 2 S. 1
    Berücksichtigung gezahlter Schuldzinsen und einer Stillhalteprämie an einen Mitgesellschafter im Rahmen der Veräußerung von Anteilen im Zuge des Börsengangs einer Aktiengesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen; Stillhalterprämie und Zinsaufwendungen als Veräußerungskosten; Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung gezahlter Schuldzinsen und einer Stillhalteprämie an einen Mitgesellschafter im Rahmen der Veräußerung von Anteilen im Zuge des Börsengangs einer Aktiengesellschaft

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kreditaufwand kann zu Veräußerungskosten im Sinne des UmwStG gehören

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90

    Schuldzinsen für anläßlich einer Einbringung zu Buchwerten zurückbehaltene

    Auszug aus BFH, 27.03.2013 - I R 14/12
    Dies kann deshalb dahinstehen, weil ungeachtet der Entscheidung dieser Rechtsfrage der Kläger einen Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile erzielt hat, der --obgleich die (einbringungsgeborenen) Aktien nach den den Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanz zu dessen Privatvermögen gehört haben-- gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 als Veräußerungsgewinn i.S. von § 16 EStG 2002 und damit als gewerblicher Gewinn zu erfassen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl., § 21 UmwStG Rz 89, 123, m.w.N.).

    Während diese Auffassung vom XI. Senat in seinem Urteil in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404 vertreten worden ist, hat der VIII. Senat mit Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96 (BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209) zusätzlich auf die Anforderungen abgestellt, die in sonstigen Fällen einer Betriebsveräußerung --z.B. gegen ein Barentgelt-- gegeben sein müssen, um das Vorliegen von Restbetriebsvermögen auszuschließen.

    bb) Der erkennende Senat folgt im Ausgangspunkt der Ansicht des XI. Senats (BFH-Urteil in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404).

    Demgemäß ist es folgerichtig, dass der durch die Verwendung der Darlehensvaluta begründete Zurechnungszusammenhang sich --entsprechend dem Gedanken der Surrogation-- an dem Wirtschaftsgut fortsetzt, das ohne Rückzahlung des Darlehens an die Stelle des zunächst finanzierten Gegenstands getreten ist (vgl. hierzu mit Beispielen z.B. BFH-Urteile in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404; vom 27. März 2007 VIII R 28/04, BFHE 217, 460, BStBl II 2007, 699).

  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96

    Umwidmung einer Betriebsschuld bei Einbringung

    Auszug aus BFH, 27.03.2013 - I R 14/12
    Während diese Auffassung vom XI. Senat in seinem Urteil in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404 vertreten worden ist, hat der VIII. Senat mit Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96 (BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209) zusätzlich auf die Anforderungen abgestellt, die in sonstigen Fällen einer Betriebsveräußerung --z.B. gegen ein Barentgelt-- gegeben sein müssen, um das Vorliegen von Restbetriebsvermögen auszuschließen.

    Der VIII. Senat hat deshalb in seinem Urteil in BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209 diese Anforderungen auch für den von ihm entschiedenen Fall der Einbringung nach § 20 UmwStG geprüft und ausgeführt, dass zwar Anhaltspunkte für die beiden zuletzt genannten Tatbestandsgruppen (Tilgungshindernisse; kein Tilgungserfordernis) nicht ersichtlich seien, jedoch --mangels stiller Reserven des eingebrachten Betriebs-- nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Wert der GmbH-Anteile zur Ablösung des zurückbehaltenen Darlehens nicht ausgereicht habe und dieses deshalb zu 75 % Restbetriebsvermögen geblieben sei.

    bbb) Der VIII. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209 entschieden, dass die im Zuge der Einbringung zurückbehaltenen Schulden in dem Umfang ihre bisherige betriebliche Qualifikation behalten, in dem sie aus einer unterstellten Versilberung der einbringungsgeborenen Anteile nicht hätten getilgt werden können.

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 27.03.2013 - I R 14/12
    Dies betrifft nicht nur die Abgrenzung von privatem und betrieblichem Aufwand (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817), sondern auch die vorliegend streitige Frage nach dem Umfang der dem Kläger entstandenen Veräußerungskosten i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002.

    Hierfür spricht vor allem, dass --wie vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertreten (grundlegend BFH-Beschluss in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824, m.w.N.)-- die ertragsteuerrechtliche Qualifikation einer Darlehensschuld keiner Willkürung des Steuerpflichtigen zugänglich ist (Willkürungsverbot), sondern vielmehr ausschließlich nach der konkreten Verwendung der Darlehensmittel zu bestimmen ist.

    So kann die veranlassungsbezogene Betrachtung beispielsweise dazu führen, zur Abgrenzung der betrieblichen und privaten Schuldzinsenanteile eines Kontokorrentkontos den insgesamt angefallenen Zinsaufwand --trotz der Nämlichkeit des Darlehensverhältnisses-- nach Maßgabe quantitativer Merkmale aufzuspalten (grundlegend BFH-Beschluss in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 826 ff.).

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

    Auszug aus BFH, 27.03.2013 - I R 14/12
    a) Der Begriff der Veräußerungskosten erfasst nach der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 (heute: § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG 2009) nicht nur die Aufwendungen, die in einer unmittelbaren sachlichen Beziehung zum Veräußerungsgeschäft stehen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 43/90, BFH/NV 1993, 520), sondern nach dem Grundsatzurteil des BFH vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97 (BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458) --weiter gehend-- sämtliche Aufwendungen, die nach dem Veranlassungsprinzip der Veräußerung zuzurechnen sind (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl., § 16 Rz 300 ff.).

    Demgemäß bedarf es auch im anhängigen Verfahren der wertenden Entscheidung darüber, ob der angefallene Aufwand vorrangig durch das Halten der einbringungsgeborenen Anteile ausgelöst wurde oder ob der Aufwand in einem vorrangig steuerrechtlichen Zurechnungszusammenhang zum Veräußerungsvorgang steht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458).

  • BFH, 22.01.2003 - X R 60/99

    Schuldzinsenabzug

    Auszug aus BFH, 27.03.2013 - I R 14/12
    Folge eines solchen Ausscheidens ist, dass ab dem sich anschließenden Feststellungszeitraum (hier: Wirtschaftsjahr 2006) die vom Ausgeschiedenen erzielten --positiven oder negativen-- nachträglichen gewerblichen Einkünfte nicht mehr Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO sein können (BFH-Urteile vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532; vom 22. Januar 2003 X R 60/99, BFH/NV 2003, 900).

    Hiernach behalten die zurückbehaltenen Schulden aber ihren betrieblichen Charakter, wenn der Veräußerungserlös aus der Betriebsveräußerung zu deren Tilgung nicht ausreicht oder wenn der Schuldentilgung Hindernisse entgegengestanden haben oder sie --etwa wegen eines zugesagten Erlasses-- aus sonstigen Gründen nicht veranlasst war (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 900; vom 28. März 2007 X R 15/04, BFHE 217, 507, BStBl II 2007, 642).

  • BFH, 17.04.1996 - I R 78/95

    Werbungskostenabzug beim Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten

    Auszug aus BFH, 27.03.2013 - I R 14/12
    Allerdings gehören Finanzierungsaufwendungen für Kapitalgesellschaftsanteile in aller Regel nicht zu den bei Veräußerung der Anteile anzusetzenden Veräußerungskosten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. September 1998 VIII B 115/97, BFH/NV 1999, 310; Senatsurteil vom 17. April 1996 I R 78/95, BFHE 180, 559, BStBl II 1996, 571; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 17 Rz 84).
  • BFH, 23.09.1998 - VIII B 115/97

    Nachträgliche Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

    Auszug aus BFH, 27.03.2013 - I R 14/12
    Allerdings gehören Finanzierungsaufwendungen für Kapitalgesellschaftsanteile in aller Regel nicht zu den bei Veräußerung der Anteile anzusetzenden Veräußerungskosten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. September 1998 VIII B 115/97, BFH/NV 1999, 310; Senatsurteil vom 17. April 1996 I R 78/95, BFHE 180, 559, BStBl II 1996, 571; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 17 Rz 84).
  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 2/02

    GmbH-Gesellschafter: Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts als Schuldzinsen

    Auszug aus BFH, 27.03.2013 - I R 14/12
    aa) Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des Tatbestands nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 nicht nur die in dieser Vorschrift genannten Bezüge (Gewinnanteile), sondern auch steuerbare Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG 2002 einzubeziehen sind und der Schuldzinsenabzug dann entfällt, wenn die Beteiligung aus persönlichen Gründen oder Neigungen begründet oder aufrechterhalten wird (BFH-Urteile vom 21. Januar 2004 VIII R 2/02, BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551; vom 20. November 2006 VIII R 45/05, BFH/NV 2007, 793).
  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 45/05

    Formwechselnde Umwandlung einer KapG in PersG

    Auszug aus BFH, 27.03.2013 - I R 14/12
    aa) Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des Tatbestands nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 nicht nur die in dieser Vorschrift genannten Bezüge (Gewinnanteile), sondern auch steuerbare Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG 2002 einzubeziehen sind und der Schuldzinsenabzug dann entfällt, wenn die Beteiligung aus persönlichen Gründen oder Neigungen begründet oder aufrechterhalten wird (BFH-Urteile vom 21. Januar 2004 VIII R 2/02, BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551; vom 20. November 2006 VIII R 45/05, BFH/NV 2007, 793).
  • BFH, 16.10.2007 - VIII R 51/06

    Verfassungsmäßigkeit des Halbabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 EStG

    Auszug aus BFH, 27.03.2013 - I R 14/12
    Im Streitfall ist die Einkunftserzielungsabsicht des Klägers jedoch auch bezüglich der im Rahmen des Börsengangs nicht veräußerten Aktien zu bejahen; das hälftige Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 ist deshalb im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut auch in Veranlagungszeiträumen zu beachten, in denen noch keine Einnahmen zugeflossen sind (z.B. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2007 VIII R 51/06, juris; Oberfinanzdirektion Rheinland, Kurzinformation, Der Betrieb 2010, 1560, 1561).
  • BFH, 25.06.2009 - IX R 42/08

    Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften

  • BFH, 06.04.2011 - IX R 29/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 04. 2011 IX R 40/10 -

  • BFH, 20.04.2011 - I R 97/10

    Bindung des Einbringenden an bei aufnehmender Kapitalgesellschaft angesetzten

  • BFH, 05.10.1976 - VIII R 38/72

    Zur Frage, wann eine Beteiligung i. S. von § 17 EStG wesentlich ist;

  • BFH, 01.12.1992 - VIII R 43/90

    Geltendmachung von Aufwendungen für eine anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang

  • BFH, 06.10.1993 - I R 97/92

    Veräußerungskosten mindern ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Entstehung den

  • BFH, 29.03.2000 - I R 22/99

    Veräußerungsgewinn bei einbringungsgeborenen Anteilen

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04

    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 28/04

    Finanzierungskosten einer wesentlichen Beteiligung - nachträgliche Werbungskosten

  • BFH, 28.03.2007 - X R 15/04

    Schuldzinsen für betrieblich aufgenommenes Darlehen sind nach Betriebsaufgabe

  • BFH, 02.04.2008 - IX R 73/04

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung in Fremdwährung - Aufwendungen für

  • BFH, 08.09.2010 - I R 6/09

    § 8a KStG 1999 a. F./n. F. verstößt gegen Art. 25 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1992 -

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

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Rechtsprechung
   BFH, 04.06.2012 - I R 14/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,18095
BFH, 04.06.2012 - I R 14/12 (https://dejure.org/2012,18095)
BFH, Entscheidung vom 04.06.2012 - I R 14/12 (https://dejure.org/2012,18095)
BFH, Entscheidung vom 04. Juni 2012 - I R 14/12 (https://dejure.org/2012,18095)
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