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   BFH, 14.08.2019 - I R 14/18   

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https://dejure.org/2019,56003
BFH, 14.08.2019 - I R 14/18 (https://dejure.org/2019,56003)
BFH, Entscheidung vom 14.08.2019 - I R 14/18 (https://dejure.org/2019,56003)
BFH, Entscheidung vom 14. August 2019 - I R 14/18 (https://dejure.org/2019,56003)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AStG § 1 Abs 1, AStG § 1 Abs 4, OECDMustAbk Art 9 Abs 1, DBA USA 1989 Art 9 Abs 1, AEUV Art 49, AEUV Art 63, AEUV Art 64 Abs 1
    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf unbesicherte Konzerndarlehen

  • Bundesfinanzhof

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf unbesicherte Konzerndarlehen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 AStG vom 16.05.2003, § 1 Abs 4 AStG vom 16.05.2003, Art 9 Abs 1 OECDMustAbk, Art 9 Abs 1 DBA USA 1989, Art 49 AEUV
    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf unbesicherte Konzerndarlehen

  • IWW

    § 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz), § 1 Abs. 1 AStG, § ... 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 118 Abs. 2 FGO, § 1 Abs. 4 AStG, §§ 13, 15, 18, 21 des Einkommensteuergesetzes, Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern, Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Art. 57 Abs. 1 EG, Art. 64 Abs. 1 AEUV, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Korrektur von Auslandseinkünften aufgrund der Ausbuchung von Forderungen zu nicht fremdüblichen Bedingungen

  • rewis.io

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf unbesicherte Konzerndarlehen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Steuerrecht: Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf unbesicherte Konzerndarlehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Korrektur von Auslandseinkünften aufgrund der Ausbuchung von Forderungen zu nicht fremdüblichen Bedingungen

  • datenbank.nwb.de

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf unbesicherte Konzerndarlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf unbesicherte Konzerndarlehen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung zur DBA-Sperrwirkung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Fremdüblichkeit der (nicht) Besicherung von konzerninternen Darlehen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AStG § 1 Abs 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 2, OECDMustAbk Art 9 Abs 1
    Außensteuerrecht, Teilwertabschreibung, Darlehen, Tochtergesellschaft, Doppelbesteuerung, Sperrwirkung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.02.2019 - I R 73/16

    Rechtsprechungsänderung zur sog. Sperrwirkung nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk

    Auszug aus BFH, 14.08.2019 - I R 14/18
    NV: Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 - I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394).

    Die hierdurch bedingte Einkünfteminderung ist jedoch nach § 1 Abs. 1 AStG zu neutralisieren (vgl. Senatsurteil vom 27.02.2019 - I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 17 ff.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senatsurteils in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 21 Bezug genommen.

    Zur Begründung wird wiederum auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 24 ff. Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 13, 18 Bezug genommen.

    Zur weiteren Begründung wird erneut auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 23 Bezug genommen.

  • BFH, 27.02.2019 - I R 51/17

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung sowie

    Auszug aus BFH, 14.08.2019 - I R 14/18
    NV: Einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG steht bei Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften aus Drittstaaten das Unionsrecht nicht entgegen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 - I R 51/17, BFHE 264, 292).

    Da die Vereinigten Staaten von Amerika kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union sind, wird insoweit auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 27.02.2019 - I R 51/17 (BFHE 264, 292, Rz 20) Bezug genommen.

    Sie wäre im Übrigen auch nach der sog. Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt Art. 64 Abs. 1 AEUV) nicht anwendbar (vgl. Senatsurteil in BFHE 264, 292, Rz 21 f.).

  • FG Sachsen, 27.09.2017 - 5 K 1648/12

    Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung einer inländischen Holdinggesellschaft

    Auszug aus BFH, 14.08.2019 - I R 14/18
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27.09.2017 - 5 K 1648/12 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insoweit abgewiesen.

    Die dagegen erhobene Klage hatte überwiegend Erfolg (Urteil des Sächsischen Finanzgerichts --FG-- vom 27.09.2017 - 5 K 1648/12, Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 84).

  • BFH, 19.07.2017 - I R 87/15

    Unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. bei

    Auszug aus BFH, 14.08.2019 - I R 14/18
    Die grundsätzlich auch im Verkehr mit Drittstaaten geschützte Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger anderer damit zusammenhängender Rechtsakte --EG--, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1; jetzt Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV--, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) wird von der insoweit vorrangig anzuwendenden Niederlassungsfreiheit verdrängt (Senatsurteile vom 06.03.2013 - I R 10/11, BFHE 241, 157, BStBl II 2013, 707; vom 19.07.2017 - I R 87/15, BFHE 259, 435).
  • BFH, 06.03.2013 - I R 10/11

    Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen im

    Auszug aus BFH, 14.08.2019 - I R 14/18
    Die grundsätzlich auch im Verkehr mit Drittstaaten geschützte Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger anderer damit zusammenhängender Rechtsakte --EG--, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1; jetzt Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV--, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) wird von der insoweit vorrangig anzuwendenden Niederlassungsfreiheit verdrängt (Senatsurteile vom 06.03.2013 - I R 10/11, BFHE 241, 157, BStBl II 2013, 707; vom 19.07.2017 - I R 87/15, BFHE 259, 435).
  • BFH, 17.12.2014 - I R 23/13

    Sperrwirkung von Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989 gegenüber Einkünftekorrektur nach § 1

    Auszug aus BFH, 14.08.2019 - I R 14/18
    Es hat sich --aus seiner Sicht konsequent-- mit der Fremdvergleichsproblematik nicht näher befasst, weil es sich der bisherigen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 17.12.2014 - I R 23/13, BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261, und vom 24.06.2015 - I R 29/14, BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258) angeschlossen hat, nach der unter der Geltung der Art. 9 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen --OECD-MustAbk--) nachgebildeten Bestimmungen, zu denen auch der im Streitfall einschlägige Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 (BGBl II 1991, 355, BStBl I 1991, 95) --DBA-USA 1989-- gehört, eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG nur dann möglich sein sollte, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis seiner Höhe nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhalte.
  • BFH, 24.06.2015 - I R 29/14

    Sperrwirkung von Art. IV DBA-Großbritannien 1964 gegenüber Einkünftekorrektur

    Auszug aus BFH, 14.08.2019 - I R 14/18
    Es hat sich --aus seiner Sicht konsequent-- mit der Fremdvergleichsproblematik nicht näher befasst, weil es sich der bisherigen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 17.12.2014 - I R 23/13, BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261, und vom 24.06.2015 - I R 29/14, BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258) angeschlossen hat, nach der unter der Geltung der Art. 9 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen --OECD-MustAbk--) nachgebildeten Bestimmungen, zu denen auch der im Streitfall einschlägige Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 (BGBl II 1991, 355, BStBl I 1991, 95) --DBA-USA 1989-- gehört, eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG nur dann möglich sein sollte, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis seiner Höhe nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhalte.
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