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   BFH, 30.04.1975 - I R 152/73   

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https://dejure.org/1975,867
BFH, 30.04.1975 - I R 152/73 (https://dejure.org/1975,867)
BFH, Entscheidung vom 30.04.1975 - I R 152/73 (https://dejure.org/1975,867)
BFH, Entscheidung vom 30. April 1975 - I R 152/73 (https://dejure.org/1975,867)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anderer unabhängiger Vertreter - Tätigkeit - Ordentliche Geschäftstätigkeit - Verkehrsüblichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 115, 504
  • DB 1975, 1729
  • BStBl II 1975, 626
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.07.1971 - I R 127/68

    Vorliegen einer Betriebstätte - Selbständiger ständiger Vertreter - Überlassung

    Auszug aus BFH, 30.04.1975 - I R 152/73
    Damit weicht der erkennende Senat nicht von den zu § 16 Abs. 2 Nr. 2 StAnpG ergangenen BFH-Entscheidungen ab, nach denen die Betriebstätte eines Unternehmens durch dessen ständigen Vertreter u. a. dann begründet wird, wenn der ständige Vertreter an Stelle des Unternehmers in dessen Betrieb fallende Handlungen vornimmt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 1971 I R 127/68, BFHE 103, 195, BStBl II 1971, 776).

    Dazu wiederum ist notwendig, daß dem Unternehmer über die eigenen Geschäftsräume des Vertreters wenigstens eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt zusteht (vgl. BFH-Urteil I R 127/68 mit weiteren Hinweisen).

  • BFH, 28.06.1972 - I R 35/70

    Beschränkte Steuerpflicht eines ständigen Vertreters (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

    Auszug aus BFH, 30.04.1975 - I R 152/73
    Ob die Klägerin dabei im Rahmen ihres eigenen Gewerbebetriebs handelt oder diesen überschreitet, ist für die Auslegung des Merkmals "ständiger Vertreter" in § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG, das selbständig neben das Merkmal der Betriebstätte tritt, nicht entscheidend (Urteil des BFH vom 28. Juni 1972 I R 35/70, BFHE 106, 206, BStBl II 1972, 785).
  • BFH, 14.09.1994 - I R 116/93

    Vertretertätigkeit i.S.d. Art. 5 Abs. 6 OECD-Musterabkommen

    Ob ein Vertreter abhängig oder unabhängig ist, kann nach der sachlichen oder nach der persönlichen Unabhängigkeit oder nach beidem bestimmt werden (BFH-Urteil vom 30. April 1974 I R 152/73, BFHE 115, 504, 507, BStBl II 1975, 626).

    Sie entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des BFH, der das Merkmal "unabhängig" im Sinne von persönlicher Freiheit ausgelegt hat (BFH in BFHE 115, 504, 507, BStBl II 1975, 626; Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 5 Anm. 67).

    Dabei kommt es auf die verkehrsübliche Tätigkeit an (vgl. BFH-Urteile in BFHE 115, 504, BStBl II 1975, 626; vom 23. September 1983 III R 76/81, BFHE 139, 411, BStBl II 1984, 94, 96).

    Auch unabhängige Vertreter sind an Weisungen ihrer Geschäftsherrn gebunden (vgl. BFH in BFHE 115, 504, BStBl II 1975, 626).

  • BFH, 09.11.1999 - II R 107/97

    Ausländische Versicherungsgesellschaft; inländisches BV

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. April 1975 I R 152/73 (BFHE 115, 504, BStBl II 1975, 626) begründe die Tätigkeit eines unabhängigen Agenten, der zudem mehrere Versicherer vertrete, keine Betriebstätte eines ausländischen Versicherers im Inland.

    Denn anders als in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des BFH in BFHE 115, 504, BStBl II 1975, 626 liegt im Streitfall bereits eine Betriebstätte der Klägerin deshalb vor, weil diese im Inland eine Zweigniederlassung unterhalten hat.

    Auf die --für die BFH-Entscheidung in BFHE 115, 504, BStBl II 1975, 626 maßgebliche-- Frage, ob der von der Klägerin bestellte Hauptbevollmächtigte als eine Person i.S. des Art. 11 Abs. 1 Buchst. l (iv) DBA-Großbritannien (entspricht Art. 5 Abs. 5 OECD-MustAbk) angesehen werden kann, deren Bevollmächtigung, im Namen der Klägerin Versicherungsverträge abzuschließen, die Annahme einer Betriebstätte rechtfertigt bzw. ob der Hauptbevollmächtigte im Hinblick auf seine Tätigkeit als Agent der Klägerin, die er neben seinen Aufgaben als Hauptbevollmächtigter ausgeführt hat, als unabhängiger Vertreter der Klägerin i.S. des Art. 11 Abs. 1 Buchst. l (v) DBA-Großbritannien (entspricht Art. 5 Abs. 6 OECD-MustAbk) anzusehen ist, kommt es --entgegen der Auffassung der Klägerin-- hier nicht an.

  • BFH, 23.09.1983 - III R 76/81

    Ordentliche Geschäftstätigkeit - Schiffs- und Luftfahrtmakler - Unabhängiger

    Zur Begründung der in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1981, 479 veröffentlichten Entscheidung führte die Vorinstanz aus: Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 30. April 1975 I R 152/73 (BFHE 115, 504, BStBl II 1975, 626) dürften die Begriffe "ordentliche Geschäftstätigkeit" und "verkehrsübliche Tätigkeit" nicht gleichgesetzt werden.

    aa) Zum Begriff "ordentliche Geschäftstätigkeit" in dem inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet (DBA-Niederlande) vom 16. Juni 1959 (BGBl II 1960, 1782, BStBl I 1960, 382) hat der I. Senat des BFH in BFHE 115, 504, BStBl II 1975, 626 entschieden, bei der Abgrenzung der ordentlichen Geschäftstätigkeit eines unabhängigen Vertreters komme es nicht ohne weiteres darauf an, wie der Vertreter selbst in anderen Fällen seine Geschäftsbeziehungen gestaltet.

    Vielmehr solle sich die Frage danach entscheiden, was nach Lage des Einzelfalls als verkehrsüblich anzusehen ist (BFHE 115, 504, BStBl II 1975, 626).

  • BFH, 08.02.1996 - III R 126/93

    Für die selbständige Bewertungsfähigkeit von Wirtschaftsgütern ist

    Die Feststellung der Verkehrsanschauung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 118 Rz. 25; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. April 1975 I R 152/73, BFHE 115, 504, BStBl II 1975, 626).
  • FG München, 15.03.2000 - 7 K 4818/98

    Inländische Betriebsstätte nach DBA-Ungarn als Voraussetzung für die

    Das Merkmal "unabhängig" ist im Sinne von persönlicher Freiheit zu verstehen, wie sie auch den Begriff "selbständig" in § 15 Abs. 2 EStG und in § 84 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches kennzeichnet (BFH-Urteil vom 30. April 1975 I R 152/73, BStBl II 1975, 626 ).
  • BFH, 08.02.1996 - III R 127/93

    Widerlegung der Zugangsvermutung (Drei-Tage-Frist)

    Die Feststellung der Verkehrsanschauung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 118 Rz. 25; BFH-Urteil vom 30. April 1975 I R 152/73, BFHE 115, 504, BStBl II 1975, 626).
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