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   BFH, 29.11.1972 - I R 207/67   

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https://dejure.org/1972,777
BFH, 29.11.1972 - I R 207/67 (https://dejure.org/1972,777)
BFH, Entscheidung vom 29.11.1972 - I R 207/67 (https://dejure.org/1972,777)
BFH, Entscheidung vom 29. November 1972 - I R 207/67 (https://dejure.org/1972,777)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bilanzierungsvorschrift - Bewertungsvorschrift - Spezialvorschrift - Ausschluß der Anwendbarkeit - Zusage an Arbeitnehmer - Tantieme - Zusätzliche Altersversorgung - Versorgungsansprüche - Änderung des Geschäftsverteilungsplanes - Anhängigkeit des Vorlageverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 107, 509
  • BStBl II 1973, 213
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 03.07.1964 - VI 262/63 U

    Verbuchung von Tantiemen als Betriebsausgaben - Gewährung eines Darlehns durch

    Auszug aus BFH, 29.11.1972 - I R 207/67
    Der BFH hat die Entscheidung des FG durch Urteil VI 262/63 U vom 3. Juli 1964 (BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83) bestätigt.

    Von diesem Standpunkt aus bestand im Gegensatz zu dem durch das Urteil VI 262/63 U (a. a. O., BFHE 81, 228 f.) entschiedenen Verfahren kein Zweifel, daß die zugesagten Tantiemen den Begünstigten nicht zugeflossen waren (§ 11 Abs. 1 EStG), ein Abzug als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) also nicht in Betracht kam.

    In der angefochtenen Entscheidung ist jedoch nicht festgestellt, daß der einzelne Arbeitnehmer über den ihm versprochenen Betrag wirtschaftlich habe verfügen können und daß dies durch Umwandlung der Tantiemeforderungen in Darlehnsforderungen geschehen sei (vgl. dazu das Urteil des BFH VI 262/63 U, a. a. O., BFHE 81, 230).

    Dies schließt es -- hierauf ist schon im Urteil VI 262/63 U (a. a. O.) mit Recht hingewiesen worden -- nicht aus, daß die durch die Zusagen begründeten Verbindlichkeiten als Passivposten in der Bilanz der Klägerin ausgewiesen werden.

    Anscheinend ist das FG -- insoweit dem Urteil des BFH VI 262/63 U (a. a. O., BFHE 81, 229) folgend -- stillschweigend davon ausgegangen, daß eine Passivierung und Bewertung gemäß § 6a EStG nicht in Betracht komme.

    a) Im Urteil des BFH VI 262/63 U (a. a. O., BFHE 81, 229, 232) ist die Qualifikation als Versorgungsverpflichtung abgelehnt worden, weil "die Tantieme, die von den künftigen Verhältnissen des Betriebes unabhängig ist, auch beim Tod des Arbeitnehmers gezahlt werden muß und auch der Höhe nach bereits so eindeutig bestimmt ist, daß auf jeden Fall feststeht, was der Steuerpflichtige zu erbringen hat".

  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71

    Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen -

    Auszug aus BFH, 29.11.1972 - I R 207/67
    Welche Bedeutung dieser Klausel im Hinblick auf die Aufhebung durch den Gesellschafterbeschluß vom 16. September 1958 und das Urteil des Bundesarbeitsgerichts 3 AZR 278/71 vom 10. März 1972 (BB 1972, 403) zukommt, wird das FG aus Anlaß der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu prüfen haben.
  • BFH, 18.03.1965 - IV 116/64 U

    Frage nach der Zulässigkeit einer Rückstellung zu Lasten des steuerlichen Gewinns

    Auszug aus BFH, 29.11.1972 - I R 207/67
    Er braucht sich daher nicht mit der im Urteil des BFH IV 116/64 U vom 18. März 1965 (BFHE 82, 119, BStBl III 1965, 289) vertretenen Auffassung auseinanderzusetzen, wonach der durch Eingehung der Verbindlichkeit begründete Vorteil ein Wirtschaftsgut darstelle; überdies unterscheidet sich der vom IV. Senat entschiedene Fall vom vorliegenden dadurch, daß dort die Verbindlichkeit grundsätzlich fünf Jahre nach ihrer Entstehung einschließlich 3 v. H. Zinsen erfüllt werden sollte, also nicht erst im Falle der Pensionierung oder Invalidität.
  • BFH, 15.11.1971 - GrS 7/70

    Revision - Urteil des FG - Urteilsbestätigung in vollem Umfang

    Auszug aus BFH, 29.11.1972 - I R 207/67
    Diesen Einwand hat sie aufgegeben, nachdem der Große Senat des BFH (Beschluß Gr. S. 7/70 vom 15. November 1971, BFHE 103, 456, BStBl II 1972, 120) entschieden hat, daß das beklagte FA gegen ein Urteil des FG Revision einlegen kann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt ganz oder teilweise nicht bestätigt wurde.
  • BFH, 30.01.1974 - I R 139/71

    Versorgungsleistungen - Geleistete Dienste - Eintritt des Versorgungsfalles -

    Im Urteil vom 29. November 1972 I R 207/67 (BFHE 107, 509, BStBl II 1973, 213) hat sich der Senat der Auslegung des § 6a EStG, die diese Vorschrift im Urteil des BFH VI 262/63 U vom 3. Juli 1964 (BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83) erfahren hat, nicht angeschlossen (vgl. auch das Urteil des BFH vom 8. Februar 1973 IV R 40/71, BFHE 108, 227, BStBl II 1973, 359).

    Er hält an der in dem Urteil I R 207/67 vertretenen Rechtsauffassung fest.

    a) Die in dem erwähnten Urteil gegen die These, die Erfüllung der Zusage sei von den künftigen Verhältnissen des Betriebes der Klägerin unabhängig, erhobenen Bedenken gelten auch im Streitfall (vgl. BFH-Urteil I R 207/67, BFHE 107, 514 f., BStBl II 1973, 215).

    b) Im Einklang mit der im Urteil des BFH I R 207/67 (BFHE 107, 514, BStBl II 1973, 215) vertretenen Ansicht hat der BFH in dem bereits erwähnten Urteil IV R 40/71 (BFHE 108, 230 f.) erkannt, es reiche für die Anwendung des § 6a EStG aus, daß der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis Versorgungsleistungen nach Eintritt des durch die Vereinbarung näher bezeichneten Versorgungsfalles verspricht.

    Diese Vorschrift regelt die Bilanzierung von Pensionszusagen abweichend von der Regel der §§ 5 und 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Urteil des BFH I R 207/67, BFHE 107, 514, BStBl II 1973, 215); für ihre Anwendung ist es dem Grunde nach ausreichend, aber auch erforderlich, daß der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf geleistete Dienste Versorgungsleistungen nach Eintritt des durch die Vereinbarung näher bezeichneten Versorgungsfalles versprochen hat (Urteil I R 207/67).

  • BSG, 24.06.1985 - GS 1/84

    Das "Prinzip des halben Bruttolohns" ist bei der Grundlohnbestimmung einer

    Daraus folgt allerdings, daß in den für die Beurteilung der Kompetenz maßgeblichen Zeitpunkten der divergierenden Entscheidung, bzw. der Vorlage an den GS (vgl BFHE 107, 509) der 12. Senat für einen Streit über die Höhe des Beitrags zur freiwilligen Krankenversicherung im Verhältnis zum 3. Senat allein zuständig gewesen ist.
  • BFH, 16.12.2002 - VIII R 14/01

    Die Bindung von Rückstellungen nach § 6a EStG für die Einstandspflicht des

    Dieser Grundsatz gilt im Anwendungsbereich des § 6a EStG nicht (BFH-Urteile vom 29. November 1972 I R 207/67, BFHE 107, 509, BStBl II 1973, 213, und in BFHE 187, 12, BStBl II 1999, 387).
  • BFH, 19.08.1998 - I R 92/95

    Bildung von Pensionsrückstellungen

    Zwar hat der erkennende Senat § 6a EStG als lex specialis zu § 5 Abs. 1 EStG bezeichnet (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1972 I R 207/67, BFHE 107, 509, BStBl II 1973, 213).
  • BFH, 17.10.1984 - I R 22/79

    Aktienrechtlich verbotene Einlagenrückgewähr als verdeckte Gewinnausschüttung

    Das Verhältnis der Kostentragungspflicht muß zahlenmäßig zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1972 I R 207/67, BFHE 107, 509, 517, BStBl II 1973, 213, 217).
  • FG Baden-Württemberg, 10.08.2015 - 6 K 201/14

    Körperschaftsteuererhöhungsbetrag gemäß § 38 Abs. 5 KStG gegenüber einer partiell

    Zwar hat der BFH § 6a EStG als lex specialis zu § 5 Abs. 1 EStG bezeichnet (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1972 I R 207/67, BFHE 107, 509, BStBl II 1973, 213).
  • FG Münster, 26.04.2001 - 3 K 4051/96

    Bewertung von Rückstellungen für "Unternehmerprämien"

    Zwar gehören nach der Rechtsprechung des BFH zu den Pensionsverpflichtungen auch Leistungen, deren Fälligkeitsbedingungen denen von Pensionszusagen entsprechen (vgl. BFH - Urteil vom 29.11.1972, I R 207/67, BStBl. II 1973, 213 sowie BFH - Urteil vom 08.02.1973, IV R 40/71, BStBl. II 1973, 359).
  • BFH, 22.04.1986 - VII R 123/80

    Aufhebung von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden

    Erkennender Senat ist der VII. Senat, auf den nach der Anrufung des Großen Senats durch den II. Senat des BFH die Zuständigkeit für Kraftfahrzeugsteuersachen übergegangen ist (vgl. auch BFH, Urteil vom 29. November 1972 I R 207/67, BFHE 107, 509, 511, BStBl II 1973, 213 f.).
  • BFH, 08.02.1973 - IV R 40/71

    Zusätzlich Altersversorgung - Zusage des Arbeitgebers - Pensionszusage -

    Da aber der VI. Senat, soweit er für Fragen der Gewinnermittlung gemäß §§ 4, 5 f. EStG zuständig war, im Jahre 1971 seine Zuständigkeit an den I. Senat abgegeben hat, und sich der I. Senat in dem Urteil vom 29. November 1972 I R 207/67 (BStBl II 1973, 213) aus im wesentlichen gleichen Gründen wie der erkennende Senat der Auffassung des VI. Senats nicht angeschlossen hat, bedarf es keiner Anrufung des Großen Senats (§ 11 Abs. 3 FGO).
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