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   BFH, 24.09.1970 - I R 21/70   

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https://dejure.org/1970,362
BFH, 24.09.1970 - I R 21/70 (https://dejure.org/1970,362)
BFH, Entscheidung vom 24.09.1970 - I R 21/70 (https://dejure.org/1970,362)
BFH, Entscheidung vom 24. September 1970 - I R 21/70 (https://dejure.org/1970,362)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gelegentliche Veräußerung von Grundstücken - Gewinn - Grundstücksgesellschaften - Gewerbeertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 100, 210
  • DB 1970, 2411
  • BStBl II 1970, 871
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.07.1969 - I R 134/66

    Verwaltung eigenen Grundbesitzes - Nutzung eigenen Grundbesitzes - Nebengeschäfte

    Auszug aus BFH, 24.09.1970 - I R 21/70
    Er verweist hierzu insbesondere auf die BFH-Urteile I R 134/66 vom 23. Juli 1969 (BFH 96, 403, BStBl II 1969, 664), I R 21/67 vom 30. Juli 1969 (BFH 96, 362, BStBl II 1969, 629) und I R 146/67 vom 25. Februar 1970 (BFH 98, 265, BStBl II 1970, 387), die zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift und zur Auslegung des von ihr verwendeten Begriffs der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes Stellung nehmen.

    Der erkennende Senat hat im Urteil I R 134/66 (a. a. O.) des weiteren ausgeführt, daß ein Nebengeschäft, wie die Durchführung von Kreditgeschäften gegen Provision, dann noch dem Begriff der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes zugerechnet werden könne, wenn es als "zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Nutzung angesehen werden muß".

  • BFH, 26.10.1967 - IV 183/65

    Einordnung einer Tätigkeit als Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung

    Auszug aus BFH, 24.09.1970 - I R 21/70
    Aus dieser Gegenüberstellung ergebe sich, daß die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes nicht auch die Veräußerung desselben umfasse, da sonst die Möglichkeit der Veräußerung von Kaufeigenheimen usw. nicht besonders hätte hervorgehoben zu werden brauchen (so auch die Kommentare zum Gewerbesteuergesetz Blümich-Boyens-Steinbring-Klein, 7. Aufl. Anm. 3 zu § 9; Lenski-Steinberg, Anm. 19 zu § 9 Nr. 1; Urteil des BFH IV 183/65 vom 26. Oktober 1967, BFH 90, 180, BStBl II 1968, 16).

    Etwas anderes könne auch nicht aus einer Gegenüberstellung der Begriffe "Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes" und "Errichtung und Veräußerung von Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen" gewonnen werden (Umkehrschluß aus dem BFH-Urteil IV 183/65, a. a. O.).

  • BFH, 30.07.1969 - I R 21/67

    Gewerbesteuerliche Organschaft

    Auszug aus BFH, 24.09.1970 - I R 21/70
    Er verweist hierzu insbesondere auf die BFH-Urteile I R 134/66 vom 23. Juli 1969 (BFH 96, 403, BStBl II 1969, 664), I R 21/67 vom 30. Juli 1969 (BFH 96, 362, BStBl II 1969, 629) und I R 146/67 vom 25. Februar 1970 (BFH 98, 265, BStBl II 1970, 387), die zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift und zur Auslegung des von ihr verwendeten Begriffs der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes Stellung nehmen.

    Dies folgt, wie der erkennende Senat im Urteil I R 21/67 (a. a. O.) ausgeführt hat, aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die davon ausgehe, daß Privatpersonen, die eigene Grundstücke -- und zwar auch bebaute -- nutzen, mit deren Erträgen in der Regel nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

  • RFH, 30.06.1942 - I 51/42
    Auszug aus BFH, 24.09.1970 - I R 21/70
    Dieser ihrer Auffassung stehe weder der Gesetzeswortlaut noch das Urteil des RFH I 51/42 vom 30. Juni 1942 (RStBl 1942, 988) entgegen; sie entspreche auch der Auffassung des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen im Erlaß L 1425-6-VA 2 vom 29. September 1964, mitgeteilt in der Verfügung der OFD Münster L 1425-83-St 13-31 vom 19. Oktober 1954.

    Die gegenteilige Auffassung der Steuerpflichtigen könne weder aus dem Urteil des RFH I 51/42 (a. a. O.) noch aus dem von ihr angeführten Erlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen hergeleitet werden.

  • BFH, 07.04.1967 - VI 294/65

    Abzugsfähigkeit des Veräußerungserlöses von Immobilien von der Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 24.09.1970 - I R 21/70
    Es widerspreche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, die Steuerpflichtige -- anders als eine Privatperson -- als gewerbesteuerpflichtig zu behandeln, wenn sie nicht anders als eine Privatperson in der Verwaltung und Nutzung ihres Vermögens hier: ihres Grundbesitzes, tätig werde (BFH-Urteil VI 294/65 vom 7. April 1967, BFH 89, 130, BStBl III 1967, 559).
  • BFH, 25.02.1970 - I R 146/67

    Erweiterte Kürzung des Gewinns - Verfassungskonforme Auslegung - Eigener

    Auszug aus BFH, 24.09.1970 - I R 21/70
    Er verweist hierzu insbesondere auf die BFH-Urteile I R 134/66 vom 23. Juli 1969 (BFH 96, 403, BStBl II 1969, 664), I R 21/67 vom 30. Juli 1969 (BFH 96, 362, BStBl II 1969, 629) und I R 146/67 vom 25. Februar 1970 (BFH 98, 265, BStBl II 1970, 387), die zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift und zur Auslegung des von ihr verwendeten Begriffs der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes Stellung nehmen.
  • BFH, 07.04.1967 - VI R 285/66

    Gewerbesteurrechtliche Behandlung der Verwaltung und Nutzung eigenen

    Auszug aus BFH, 24.09.1970 - I R 21/70
    Die Steuerpflichtige stimmt der Rechtsprechung zu § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG offenbar darin zu, daß der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken zwecks späterer Bebauung und Veräußerung eine Anwendung dieser Vorschrift nicht erlauben, da sie vom Begriff der Verwaltung und Nutzung nicht gedeckt werden (BFH-Urteil VI R 285/66 vom 7. April 1967, BFH 89, 215, BStBl III 1967, 616).
  • BFH, 14.11.1968 - I R 4/68

    Nichteinhaltung der Ladungsfrist als Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 24.09.1970 - I R 21/70
    Nachdem der erkennende Senat mit Urteil I R 4/68 vom 14. November 1968 (BFH 94, 304, BStBl II 1969, 168) die Entscheidung des FG im I. Rechtsgang auf die Revision der Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben hatte, hat das FG die Klage der Steuerpflichtigen mit Urteil vom 29. Oktober 1969 erneut als unbegründet abgewiesen.
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Für seine Rechtsauffassung bezog sich das Finanzgericht auf die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 24. September 1970 - 1 R 21/70 - (BStBl. 1970 II S. 871) und vom 24. Februar 1971 - 1 R 174/69 - (BStBl. 1971 II S. 338).

    Veräußert ein Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt, Grundbesitz, ist auch der bei der Veräußerung erzielte Gewinn gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen (Aufgabe der früheren Rechtsprechung - vgl. BFH-Urteile vom 24. September 1970 I R 21/70, BFHE 100, 210 , BStBl II 1970, 871 , und vom 24. Februar 1971 I R 174/69, BFHE 101, 396 , BStBl II 1971, 338).

  • BFH, 29.04.1987 - I R 10/86

    Zur erweiterten Kürzung bei der Veräußerung von Grundbesitz durch

    Veräußert ein Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt, Grundbesitz, ist auch der bei der Veräußerung erzielte Gewinn gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen (Aufgabe der früheren Rechtsprechung - vgl. BFH-Urteile vom 24. September 1970 I R 21/70, BFHE 100, 210, BStBl II 1970, 871, und vom 24. Februar 1971 I R 174/69, BFHE 101, 396, BStBl II 1971, 338).

    Der Senat hält an den Urteilen vom 24. September 1970 I R 21/70 (BFHE 100, 210, BStBl II 1970, 871) und vom 24. Februar 1971 I R 174/69 (BFHE 101, 396, BStBl II 1971, 338) insofern nicht mehr fest, als sie den Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks bei einem Unternehmen von der erweiterten Kürzungsmöglichkeit ausschließen, das grundsätzlich die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt.

  • BFH, 27.04.1977 - I R 214/75

    Die Anwendung der erweiterten Kürzungsvorschrift des § 9 Ziff. 1 Satz 2 GewStG

    Deshalb hat die Rechtsprechung die Kürzungsvorschrift in solchen Fällen angewendet, in denen es sich nur um eine gelegentliche Veräußerung von Grundstücken handelte, weil solche geringen Vermögensbewegungen noch zum Bereich der Grundstücksverwaltung gehören (vgl. BFH-Urteile vom 24. September 1970 I R 21/70, BFHE 100, 210, BStBl II 1970, 871; vom 24. Februar 1971 I R 174/69, BFHE 101, 396, BStBl II 1971, 338), oder weil es sich um sonstige unschädliche Nebentätigkeiten handelte (Urteil I R 134/66).
  • BFH, 15.03.2000 - I R 17/99

    Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 29. April 1987 I R 10/86 (BFHE 150, 59, BStBl II 1987, 603; s. auch Urteil in BFHE 158, 440, BStBl II 1990, 76) --unter Aufgabe seiner zuvorigen Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 24. Februar 1970 I R 21/70, BFHE 100, 210, BStBl II 1970, 871; vom 24. Februar 1971 I R 174/69, BFHE 101, 396, BStBl II 1971, 338)-- entschieden hat, gehört zu der hiernach vorzunehmenden Kürzung auch der Gewinn aus der Veräußerung von Grundbesitz.
  • BFH, 17.03.1981 - VIII R 149/78

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebes von der Vermögensverwaltung und zum Beginn

    Ein so planmäßig auf Ertragsteigerung und Wertrealisierung von Grundbesitz gerichtetes Handeln zum Zwecke der Vermögensmehrung ist nicht als wirtschaftlich sinnvoll gestaltete eigene Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung anzusehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. September 1970 I R 21/70, BFHE 100, 210, BStBl II 1970, 871), es stellt sich vielmehr als ein mit Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko verbundenes, auf Leistungsaustausch gerichtetes Handeln dar.
  • BFH, 29.03.1973 - I R 174/72

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für das Besitzunternehmen in Fällen

    Der Bereich der Verwaltung und Nutzung im Sinn der erweiterten Kürzungsvorschrift ist von der Rechtsprechung dahin abgegrenzt worden, daß es sich um eine Tätigkeit handeln muß, die als solche nicht gewerbesteuerpflichtig ist (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juli 1969 I R 21/67, BFHE 96, 362, BStBl II 1969, 629; I R 134/66; vom 24. September 1970 I R 21/70, BFHE 100, 210, BStBl II 1970, 871).
  • BFH, 22.06.1977 - I R 50/75

    Anwendung der erweiterten Kürzung, wenn zum vermieteten Objekt Grundstücksteile

    Deshalb hat die Rechtsprechung die Kürzungsvorschrift in solchen Fällen angewendet, in denen es sich nur um eine gelegentliche Veräußerung von Grundstücken handelte, weil solche geringen Vermögensbewegungen noch zum Bereich der Grundstücksverwaltung gehören (vgl. BFH-Urteile vom 24. September 1970 I R 21/70, BFHE 100, 210, BStBl II 1970, 871; vom 24. Februar 1971 I R 174/69, BFHE 101, 396, BStBl II 1971, 338).
  • FG Münster, 21.01.2020 - 6 K 1384/18

    Gewerbesteuer - Ist der Betrieb von vier Weihnachtsmarktständen an drei Tagen im

    Eine unschädliche Nebentätigkeit liegt nach der Rechtsprechung etwa beim Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter vor, beispielsweise die Sicherstellung der Versorgung der Bewohner mit Kabelfernsehen ( Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG,§ 9 Nr. 1 Rn. 24a mit Hinweis auf FG Berlin Brandenburg, Urteil vom 12.09.2007 12 K 6366/04 B, EFG 2008, 320) oder wenn wegen der Verbilligung auch für andere Unternehmen Brennstoffe eingekauft werden ( Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, § 9 Nr. 1 Rn. 24a, vgl. BFH-Urteil vom 24.09.1970 I R 21/70, BFHE 100, 210, BStBl II 1970, 871), ohne dass dies gewerblich tätig erfolgt ( Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, § 9 Nr. 1 Rn. 24a, vgl. BFH-Urteil vom 24.04.1977 I R 214/75, BFHE 122, 531, BStBl II 1977, 776).
  • BFH, 24.02.1971 - I R 174/69

    Erfüllung der Voraussetzungen - Unternehmen - Gelegentlicher Verkauf eines

    Im Gegensatz zu der -- weitergehenden -- Auffassung der Steuerpflichtigen (nach der die Ausschließlichkeit entfallen soll, wenn ein gelegentlicher Verkauf eines Grundstücks nicht in den Rahmen der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes fällt) hat der erkennende Senat mit Urteil I R 21/70 vom 24. September 1970 (BFH 100, 210, BStBl II 1970, 871) dahin erkannt, daß bei Anerkennung der Ausschließlichkeit, d. h. des Charakters des Unternehmens als eines Grundstücks(verwaltungs)unternehmens im Sinne der genannten Vorschrift für den streitigen Erhebungszeitraum, Gewinne aus der gelegentlichen Veräußerung eines Grundstücks nicht zu den nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu kürzenden Beträgen gehören.
  • BFH, 18.10.2007 - I B 148/07

    Kürzung bei der Gewerbesteuer für Wohnungsbauunternehmen

    Aus den Senatsurteilen vom 24. September 1970 I R 21/70 (BFHE 100, 210, BStBl II 1970, 871) und vom 24. Februar 1971 I R 174/69 (BFHE 101, 396, BStBl II 1971, 338) ergibt sich nichts Abweichendes.
  • BFH, 09.06.1988 - IV B 135/87

    Nichtzulassung der Revision wegen Versäumung der Begründungsfrist

  • BFH, 29.03.1973 - I R 153/71

    Bauunternehmer - Bebauung von Grundstücken - Zeitraum - Veräußerung - Private

  • BFH, 09.10.1974 - I R 23/73

    Zur Frage der erweiterten Kürzung nach § 9 Ziff. 1 Satz 2 GewStG der

  • FG Köln, 22.04.2002 - 5 K 3064/00

    Keine erweiterte Kürzung vom Gewerbeertrag bei Betriebsaufspaltung

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