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   BFH, 17.05.2000 - I R 21/99   

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https://dejure.org/2000,7045
BFH, 17.05.2000 - I R 21/99 (https://dejure.org/2000,7045)
BFH, Entscheidung vom 17.05.2000 - I R 21/99 (https://dejure.org/2000,7045)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 2000 - I R 21/99 (https://dejure.org/2000,7045)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gründung einer GmbH - Kapitalerhöhung - Steuerflichtiges Einkommen - Vermögensminderung - Ausschüttung - Veranlassungsprinzip

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2
    Gesellschaft mbH; Gründungskosten; Kapitalerhöhung; Verdeckte Gewinnausschüttung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.01.2000 - I R 24/99

    VGA bei Kapitalerhöhungskosten

    Auszug aus BFH, 17.05.2000 - I R 21/99
    Im Einzelnen nimmt der Senat insoweit auf sein Urteil vom 19. Januar 2000 I R 24/99 (BFHE 191, 107, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 585) Bezug und verweist hierauf, um Wiederholungen zu vermeiden.

    Im Einzelnen nimmt der Senat auch im Hinblick hierauf auf seine Urteile in BFHE 191, 107, DStR 2000, 585, sowie in BFHE 186, 200, BStBl II 1998, 698 Bezug.

  • BFH, 22.04.1998 - I R 83/96

    Umwandlungskosten bei Verschmelzung

    Auszug aus BFH, 17.05.2000 - I R 21/99
    Das Veranlassungsprinzip gilt, wie der Senat durch Urteil vom 22. April 1998 I R 83/96 (BFHE 186, 200, BStBl II 1998, 698) entschieden hat und auf das ebenfalls verwiesen wird, gleichermaßen für die Frage nach der Zuordnung umwandlungsbedingter Kosten zum übertragenden oder zum übernehmenden Unternehmen; auch insoweit besteht kein Zuordnungswahlrecht der Beteiligten.

    Im Einzelnen nimmt der Senat auch im Hinblick hierauf auf seine Urteile in BFHE 191, 107, DStR 2000, 585, sowie in BFHE 186, 200, BStBl II 1998, 698 Bezug.

  • BFH, 11.10.1989 - I R 12/87

    Übernahme von eigenen Gründungskosten durch eine Kapitalgesellschaft als andere

    Auszug aus BFH, 17.05.2000 - I R 21/99
    Wie der Senat wiederholt geurteilt hat (Urteile vom 11. Oktober 1989 I R 12/87, BFHE 158, 390, BStBl II 1990, 89; vom 11. Februar 1997 I R 42/96, BFH/NV 1997, 711), ist keine Betriebsausgabe, sondern eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und eine andere Ausschüttung i.S. von § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft die eigenen Gründungskosten begleicht, die zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind.
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus BFH, 17.05.2000 - I R 21/99
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626).
  • BFH, 11.02.1997 - I R 42/96

    Übernahme der Gründungskosten durch GmbH als vGA

    Auszug aus BFH, 17.05.2000 - I R 21/99
    Wie der Senat wiederholt geurteilt hat (Urteile vom 11. Oktober 1989 I R 12/87, BFHE 158, 390, BStBl II 1990, 89; vom 11. Februar 1997 I R 42/96, BFH/NV 1997, 711), ist keine Betriebsausgabe, sondern eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und eine andere Ausschüttung i.S. von § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft die eigenen Gründungskosten begleicht, die zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind.
  • BFH, 11.12.1991 - I R 49/90

    Zur Frage des Inhalts und des Zeitpunktes einer klaren und eindeutigen

    Auszug aus BFH, 17.05.2000 - I R 21/99
    Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1991 I R 49/90, BFHE 166, 545, BStBl II 1992, 434).
  • FG Baden-Württemberg, 18.02.1999 - 3 K 177/95

    Keine vGA für Kosten der Kapitalerhöhung

    Auszug aus BFH, 17.05.2000 - I R 21/99
    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 493 veröffentlicht.
  • FG Münster, 13.10.2016 - 9 K 1087/14

    Steuerliche Behandlung von Nebenkosten zur Anschaffung eigener Aktien durch eine

    Der vorgenannten Beurteilung stehen die BFH-Urteil vom 19.01.2000 I R 24/99 (BFHE 191, 107, BStBl II 2000, 545) und vom 17.05.2000 I R 21/99 (BFH/NV 2001, 343) nicht entgegen.
  • FG Düsseldorf, 29.02.2000 - 6 K 79/97

    Verdeckte Gewinnausschüttung; Kapitalerhöhung; Gründungsaufwand - Kosten der

    Demzufolge sind die Kosten der Kapitalerhöhung, die im Interesse des wirtschaftlichen Betriebs der Aktiengesellschaft zu einer Zuführung von Betriebsmitteln führt, ohne Einschränkung als Betriebsausgaben abzugsfähig (wie hier: Hessisches FG, Urteil vom 22.06.1999, 4 K 499/98 - Revision eingelegt, AZ: BFH I R 72/99 - Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1999, 1306 ; FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 18.02.1999 3 K 177/95 - Revision eingelegt, AZ: BFH I R 21/99 - EFG 1999, 493 ; Dötsch/Eversberg/Jost/Witt - Jost, Körperschaftsteuergesetz § 9 RdNr. 291; Blümich-Rengers, KStG § 8 RdNr. 487; Herrmann-Heuer-Raupach-Krebs, KStG § 9 RdZf.

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der vom Senat entschiedenen Streitfrage zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ; Hinweis auf die anhängige Revisionsverfahren I R 21/99 und I R 72/99).

  • BFH, 05.01.2009 - I B 105/08

    Rückübertragung einer Sache auf den Senat - Ablehnung eines Antrags auf Verlegung

    Die Rüge der Klägerin, das FG sei von den Senatsurteilen vom 24. März 1999 I R 20/98 (BFHE 189, 45, BStBl II 2001, 612) und vom 17. Mai 2000 I R 21/99 (BFH/NV 2001, 343) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), ist nicht schlüssig erhoben.
  • FG München, 26.01.2015 - 7 K 1650/11

    Verwertungsverbot über nach fehlerhaften Ermittlungsmaßnahmen bekannt gewordene

    Da der Gründungsvertrag der J-AG eine solche Bestimmung nicht enthält, gilt für die anlässlich der Gründung anfallenden Kosten vielmehr das Veranlassungsprinzip (§ 4 Abs. 4 EStG), wonach die betreffenden Kosten von dem zu tragen sind, in dessen Rechtssphäre sie verursacht werden (BFH-Urteil vom 17. Mai 2000 I R 21/99, BFH/NV 2001, 343).
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