Rechtsprechung
   BFH, 24.05.1989 - I R 213/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,256
BFH, 24.05.1989 - I R 213/85 (https://dejure.org/1989,256)
BFH, Entscheidung vom 24.05.1989 - I R 213/85 (https://dejure.org/1989,256)
BFH, Entscheidung vom 24. Mai 1989 - I R 213/85 (https://dejure.org/1989,256)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,256) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1977 § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 10d

  • Wolters Kluwer

    Gewinnermittlung - Nutzungsentnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung von Nutzungsentnahmen - Stille Reserven des Wirtschaftsguts bei Zerstörung während Privatnutzung - Erfassung von Schadensersatzforderungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bewertung von Nutzungsentnahmen mit Selbstkosten - Keine Gewinnrealisierung bei Zerstörung eines Wirtschaftsguts - Ersatzleistungen für ein zum Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut als Betriebseinnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 157, 521
  • NJW 1990, 471
  • NZV 1990, 208 (Ls.)
  • BB 1989, 2010
  • DB 1989, 2253
  • BStBl II 1990, 8
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 48/98

    Zur Bewertung der Nutzungsentnahme, wenn ein betrieblich genutzter Pkw auf einer

    Nach einhelliger und zutreffender Auffassung führte die zu privaten Zwecken ausgeführte Unfallfahrt nicht zu einer (Sach-) Entnahme des PKW als solchem aus dem Betriebsvermögen der Klägerin (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8, unter II. B. 2., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 4 Rz. 360, Stichwort "Verlust"; Söhn in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. E 820), die zweifelsohne mit dem Teilwert des Wirtschaftsguts zu bewerten wäre (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).

    Stille Reserven sollen bei der Bewertung der Nutzungsentnahme außer Betracht bleiben (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8, unter II. B. 4. b der Gründe, betreffend ebenfalls die Zerstörung eines zum Betriebsvermögen gehörenden PKW auf einer privaten Fahrt; in BFHE 185, 230, unter B. II. 5. d der Gründe).

    Folgt man dem Ansatz der herrschenden Meinung (Beschränkung des Werts der Nutzungsentnahme auf die Buchwertminderung) und überschreitet die Ersatzleistung --wie auch im Streitfall-- den Buchwert des zerstörten oder beschädigten PKW, so gelangt man nach Auffassung des beschließenden Senats nur dann zu angemessenen Ergebnissen, wenn man die Entschädigungssumme des Versicherers in der Weise aufsplittet, dass sie bis zur Höhe der als Nutzungsentnahme erfassten Buchwertminderung als erfolgsneutral behandelt und mit dem darüber hinausgehenden Betrag als betrieblicher Ertrag (Betriebseinnahme) erfasst wird (so der I. Senat des BFH im Urteil in BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8; a.A. --in einem obiter dictum-- der IV. Senat des BFH im Urteil in BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212, unter 2. b der Gründe).

    Der vorlegende Senat weicht mit seiner unter B. IV. vertretenen Auffassung in entscheidungserheblicher Weise von dem Urteil des I. Senats in BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8 ab.

    Entscheidungserheblichkeit der Rechtsauffassung des I. Senats für sein Urteil in BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8 (zu diesem Erfordernis vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164, unter B. I. 2. der Gründe; vom 21. Oktober 1985 GrS 2/84, BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207, unter B. I. 2. a der Gründe; Schwarz/Dunke, Finanzgerichtsordnung, § 11 Rz. 8).

    Die Vorlage ist gemäß § 11 Abs. 2 und 3 Satz 1 FGO geboten, weil der I. Senat des BFH auf Anfrage des vorlegenden Senats erklärt hat, dass er einer Abweichung von seinem Urteil in BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8 nicht zustimme (vgl. Beschluss des I. Senats vom 15. März 2000 I ER -S- 1/00, n.v.).

  • BFH, 26.04.2006 - X R 35/05

    Keine abgeltende Bewertung der Nutzungsentnahme zur Erzielung anderweitiger

    Der Klammerzusatz verdeutlicht, dass auch die Nutzung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für außerbetriebliche Zwecke als Entnahme zu behandeln ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8).

    Wie schon aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes zu § 6 Abs. 1 EStG und aus der Teilwertdefinition in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG folgt, gilt diese Vorschrift allerdings nur für bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil in BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8; Werndl, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6 Rdnr. E 17).

    Die insoweit für die Bewertung von Nutzungsentnahmen bestehende Gesetzeslücke hat der BFH in ständiger Rechtsprechung in der Weise geschlossen, dass der durch diese verursachte Aufwand und damit die tatsächlichen Selbstkosten als entnommen angesetzt werden (BFH-Entscheidungen vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, 534, BStBl II 1988, 348, 353; in BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8; vom 26. Januar 1994 X R 1/92, BFHE 173, 356, BStBl II 1994, 353; in BFHE 194, 383, BStBl II 2001, 395).

  • BFH, 01.03.1994 - VIII R 35/92

    Keine Entnahme eines Grundstücks, das zum Sonderbetriebsvermögen des

    (3) Die Einräumung des Nießbrauchs führt danach im Streitfall nur zur Entnahme der mit der Nutzung verbundenen anteiligen jährlichen Wertabgaben des Betriebs für das Grundstück (Aufwandsentnahme, vgl. BFH-Urteil vom 11. November 1988 III R 268/84, BFHE 156, 403, BStBl II 1989, 872; Beschluß vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 unter C. I. 1. b, bb der Gründe; vgl. auch BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8, m. w. N.; Schmidt, a. a. O., § 5 Anm. 63 a, m. w. N.).
  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 9/18

    Zur Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen

    Die Nutzungsentnahme berührt folglich weder den Buchwertansatz, noch führt sie zur Aufdeckung oder Überführung stiller Reserven in das Privatvermögen (BFH-Urteile vom 24.05.1989 - I R 213/85, BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8, unter II.A.4.b, und in BFHE 185, 230, unter B.II.5.d; Wassermeyer, Der Betrieb 2003, 2616, 2619; Kaatz, FR 1956, 472; Werndl, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6 Rz E 18, E 38).
  • BFH, 27.01.2016 - X R 2/14

    Nutzungsausfallentschädigung für Kfz - Investitionsabzugsbetrag - Gewinngrenze

    Soweit im Schrifttum in Fällen gemischter betrieblicher und privater Nutzung eine Aufteilung befürwortet werde, da auch die Aufwendungen für das Fahrzeug aufgeteilt worden seien, entspreche das nicht der in den Urteilen vom 24. Mai 1989 I R 213/85 (BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8) sowie vom 13. Mai 2009 VIII R 57/07 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 245) zum Ausdruck gekommenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

    Gerade das BFH-Urteil in BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8 lasse erkennen, dass die Überlegungen zum stellvertretenden commodum nur auf Entschädigungen für Substanzverluste anwendbar seien, nicht hingegen auf Nebenkosten.

    Daher gehört sie ebenso zum Betriebsvermögen wie (zuvor) das Wirtschaftsgut selbst (vgl. BFH-Urteil in BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8, unter II.5., für die Schadenersatzleistung des Unfallgegners für ein während einer Privatfahrt zerstörtes Betriebsfahrzeug; BFH-Urteile vom 20. November 2003 IV R 31/02, BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7, sowie in HFR 2010, 245, unter II.1. bis 3., für die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls in betrieblichem Nutzungszusammenhang, im zweiten Falle unter ausdrücklicher Ablehnung einer Aufteilung entsprechend den Nutzungsquoten).

  • FG Niedersachsen, 03.12.2013 - 12 K 290/11

    Berücksichtigung einer Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme

    Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zerstört oder gestohlen, stellen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die zum Ausgleich gezahlten Versicherungsleistungen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BStBl II 1990, 8 und BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 31/02, BStBl II 2006, 7).

    Es handelt sich insoweit um das "stellvertretende commodum" im Sinne des § 285 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), das im Betriebsvermögen an die Stelle des zerstörten oder entwendeten Wirtschaftsgutes getreten ist (BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BStBl II 1990, 8).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht nur für Leistungen einer Vollkaskoversicherung, die der Steuerpflichtige für ein zu seinem Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug abgeschlossen hat, sondern auch, z.B. bei Zerstörung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugs, für Schadensersatzleistungen des Unfallgegners (BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BStBl II 1990, 8).

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhof vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BStBl II 1990, 8 stellt die Leistung der Kaskoversicherung jedoch auch dann eine Betriebseinnahme dar, wenn das zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgut während seiner Nutzung zu privaten Zwecken zerstört oder beschädigt wird.

    Zwar hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BStBl II 1990, 8 ausgeführt, soweit im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen Mietwagen- und Gutachterkosten angefallen seien, handele es sich um Betriebsausgaben des Klägers, wenn der Mietwagen betrieblich genutzt worden sei bzw. der Gutachter die Höhe des "stellvertretenden commodum" habe ermitteln müssen.

    Die dem Kläger als Schadensersatz erstatteten Betriebsausgaben seien dessen Betriebseinnahmen (BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BStBl II 190, 89).

  • BFH, 14.01.1998 - X R 57/93

    Bargründung einer Familien-Betriebs-GmbH

    Stille Reserven bleiben bei der Bezifferung der Nutzungsentnahme außer Betracht (BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8).
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 31/02

    Diebstahl eines Betriebs-Pkw

    Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zerstört oder gestohlen, so stellen die zum Ausgleich gezahlten Versicherungsleistungen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8, unter II.B.5.).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8 stellt die Leistung der Kaskoversicherung auch dann eine Betriebseinnahme dar, wenn das zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgut während seiner Nutzung zu privaten Zwecken zerstört wird.

  • BFH, 18.04.2007 - XI R 60/04

    Diebstahl eines betrieblichen PKW anlässlich einer Privatfahrt

    d) Der Streitfall gibt keine Veranlassung, zu der Frage Stellung zu nehmen, wie über Einnahmen aus einer Versicherungsleistung oder einer Schadensersatzforderung zu entscheiden wäre (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8, und BFH-Beschluss vom 23. Januar 2001 VIII R 48/98, BFHE 194, 383, BStBl II 2001, 395).
  • FG Münster, 25.10.2011 - 13 K 1907/10

    Anschaffungsnebenkosten auch bei unentgeltlichem Erwerb abzugsfähig!

    Damit kann nicht angenommen werden, dass der Miterbe das von ihm in der Auseinandersetzung übernommene Vermögen unmittelbar vom Erblasser erhalten hat (BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl. II 1990, 8...3).
  • BFH, 13.05.2009 - VIII R 57/07

    Kaskoversicherung für ein auch privat genutztes betriebliches Fahrzeug - Abzug

  • BFH, 18.02.1992 - VIII R 9/87

    Bewertung von Nutzungsentnahmen unter Einbeziehung der Finanzierungskosten für

  • BFH, 14.03.2007 - XI R 59/04

    Anspruch auf Anwendung der Deckelungsregelung zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG

  • BFH, 29.04.1999 - IV R 49/97

    Verbilligte Wohnungsüberlassung im Betriebsvermögen

  • BFH, 03.01.2006 - XI B 106/05

    1%-Regelung - Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Pkw

  • BFH, 07.03.1995 - XI R 51/94

    Zur Frage der voraussichtlichen Höhe des Gesamtumsatzes im laufenden Kalenderjahr

  • BFH, 22.02.2005 - VIII R 89/00

    Festzustellender verbleibender Verlustabzug in Höhe des sog. Soll-Verlustabzugs -

  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 48/98

    Bewertung einer Nutzungsentnahme

  • BFH, 19.12.2002 - IV R 46/00

    Bewertung von Nutzungsentnahmen

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2005 - 1 K 2668/04

    Privatnutzung eines Fahrzeugs des Auftraggebers als Betriebseinnahme

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 34/94

    Bürgschaftsverluste eines Nichtgesellschafters als nachträgliche AK

  • BFH, 22.08.2002 - IV R 42/01

    Fahrtenbuch; VZ vor 1996

  • BFH, 08.12.2003 - X B 43/03

    Berücksichtigung von Finanzierungskosten bei der Berechnung des Entnahmewerts für

  • OLG Hamm, 25.09.2023 - 22 U 32/23

    Diesel; Afa; Schaden; Vorteilsausgleichung

  • FG Hamburg, 15.04.2002 - III 208/01

    Kfz-Versicherungsentschädigung:

  • FG Schleswig-Holstein, 03.11.1999 - V 88/99

    Listenpreisregelung auch für Miet- und Leasingfahrzeuge

  • BFH, 17.12.1997 - I B 96/97

    Nahestehende Person i.S. des § 1 Abs. 2 AStG bei Beteiligung an

  • BFH, 08.04.1992 - I R 41/88

    Entscheidungsfindung über die Konsolidierung des Verlustabzugs im Jahr des

  • BFH, 22.08.2002 - IV R 43/01

    Anteil der privaten Kraftfahrzeugnutzung - Nutzungsentnahme i.S. des § 4 Abs. 1

  • FG Niedersachsen, 10.03.2008 - 4 K 10004/03

    Berücksichtigung von nachgereichten Schriftsätzen und Wiedereröffnung einer

  • FG Hamburg, 23.05.2000 - I 196/98

    Durch Privatfahrt verursachte Unfallkosten als Betriebsausgaben

  • FG Nürnberg, 07.12.2017 - 6 K 1148/16

    Versicherungsnehmer, Leistungen, Fahrzeug, Unfall, Versicherungsleistung,

  • FG Köln, 08.12.2004 - 14 K 2612/03

    Unfall-Totalschaden an betrieblich geleastem Kfz

  • BFH, 26.01.1995 - IV R 39/93

    Entnahme eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks

  • FG München, 23.04.1998 - 6 K 3590/93

    Versicherungs-Erstattungen für Unfall auf Privatfahrt mit Betriebs-PKW keine

  • BFH, 07.07.2005 - XI B 106/04

    Verlustausgleich; fehlende Auswirkung von Freibeträgen

  • BFH, 17.05.1990 - II R 181/87

    Zu einer Wohnungseinrichtung gehörende Wirtschaftsgüter als Luxusgegenstände i.

  • FG München, 28.05.2008 - 10 K 819/07

    Private Nutzung eines als Vorführwagen ausgewiesenen Ferrari durch Kfz-Händler

  • FG Münster, 05.05.2003 - 4 K 6325/99

    Gerichtskosten keine Sonderausgaben und Verlustvortrag zwingend

  • BFH, 28.11.1990 - X R 102/89

    A) Nichtberücksichtigung eines Gewerbeverlustes ohne Bindungswirkung für

  • FG Niedersachsen, 19.01.2011 - 4 K 268/09

    Anerkennung von Verlusten aus einem im Aufbau befindlichen Reitschulbetrieb,

  • BFH, 26.04.1994 - IX R 76/91

    Ansatz der Kostenmiete bei selbstgenutztem Zweifamilienhaus

  • BFH, 22.02.2005 - I R 89/00
  • FG Niedersachsen, 25.02.1998 - XII 165/91

    Voraussetzungen der sachlichen Unrichtigkeit der Buchführung; Inhalt der

  • FG München, 11.03.2003 - 13 K 5562/98

    Private Kfz-Nutzung; Einkommensteuer 1995; Umsatzsteuer 1995; gesonderter

  • BFH, 16.05.1991 - IV B 76/90

    Ablehnung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache durch Beschluß unter

  • FG Baden-Württemberg, 04.11.1998 - 12 K 226/95

    Steuerliche Beurteilung der Unfallkosten; Benutzung von Fahrzeugen des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht