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   BFH, 06.04.2005 - I R 22/04   

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https://dejure.org/2005,1191
BFH, 06.04.2005 - I R 22/04 (https://dejure.org/2005,1191)
BFH, Entscheidung vom 06.04.2005 - I R 22/04 (https://dejure.org/2005,1191)
BFH, Entscheidung vom 06. April 2005 - I R 22/04 (https://dejure.org/2005,1191)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Simons & Moll-Simons

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Fremdvergleich von Preisen bei Handel zwischen Schwestergesellschaften

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    Verdeckte Gewinnausschüttung: Fremdvergleich von Preisen bei Handel zwischen Schwestergesellschaften

  • datenbank.nwb.de

    Angemessenheit von Verrechnungspreisen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verdeckte Gewinnausschüttung ? Verrechnungspreise zwischen Schwestergesellschaften ? Bandbreitenbetrachtungsweise ? Überprüfungsmöglichkeiten des BFH ? Anwendung der Preisvergleichsmethode ? Preisgestaltung muss die Möglichkeit zur Erzielung eines Vertriebsgewinns ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verrechnungspreise unter Schwestergesellschaften

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verrechnungspreise unter Schwestergesellschaften

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Zahlung von Preisen für Waren einer Schwestergesellschaft ohne Zahlung dieser Preise an fremde Unternehmen; Ermittlung des Fremdvergleichspreises als Aufgabe des Finanzgerichts (FG); Voraussetzungen der ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Ermittlung der Verrechnungspreise bei Handel zwischen Schwestergesellschaften

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2
    Angemessenheit; Schweiz; Schwestergesellschaft; Verdeckte Gewinnausschüttung; Verrechnungspreis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 460
  • ZIP 2005, 2261
  • BB 2005, 1721
  • BB 2005, 796
  • DB 2005, 1661
  • BStBl II 2007, 658
  • NZG 2005, 859
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 17.10.2001 - I R 103/00

    Veranlagungszeitraum

    Auszug aus BFH, 06.04.2005 - I R 22/04
    Eine Vertriebsgesellschaft wird regelmäßig keine Einkaufspreise akzeptieren, bei denen sie die betreffenden Waren voraussichtlich nur mit Verlust verkaufen kann (Anschluss an Senatsurteile vom 17. Februar 1993 I R 3/92, BFHE 170, 550, BStBl II 1993, 457; vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171).

    In einem solchen Fall ist bei der Berechnung der vGA von dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichspreis auszugehen (Senatsurteil vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171).

    Dementsprechend hat der Senat wiederholt entschieden, dass die Hinnahme von Verlusten durch ein mit dem Produzenten verbundenes Vertriebsunternehmen die Annahme einer vGA rechtfertigen kann (Senatsurteile vom 17. Februar 1993 I R 3/92, BFHE 170, 550, BStBl II 1993, 457, und in BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171).

    Es gehört jedoch zu den in diesem Bereich anerkannten Grundsätzen, dass speziell der von einem Vertriebsunternehmen gezahlte Einstandspreis u.a. anhand der "Wiederverkaufspreismethode" überprüft werden kann (Senatsurteil in BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, 176).

  • BFH, 27.02.2003 - I R 46/01

    VGA bei Gewinntantieme

    Auszug aus BFH, 06.04.2005 - I R 22/04
    Die Entscheidung darüber, wie der Fremdvergleich im Einzelfall durchzuführen ist, obliegt grundsätzlich dem FG (Senatsurteil vom 27. Februar 2003 I R 46/01, BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132, 134).

    Ist all dies nicht der Fall, so muss sie auch dann Bestand haben, wenn sich aus den vom FG vorgefundenen tatsächlichen Umständen gleichermaßen andere Beträge hätten ableiten lassen (vgl. Senatsurteile in BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132, und vom 4. Juni 2003 I R 24/02, BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136).

  • BFH, 17.02.1993 - I R 3/92

    Zur Frage der verdeckten Gewinnausschüttung, wenn eine GmbH ohne Beteiligung der

    Auszug aus BFH, 06.04.2005 - I R 22/04
    Eine Vertriebsgesellschaft wird regelmäßig keine Einkaufspreise akzeptieren, bei denen sie die betreffenden Waren voraussichtlich nur mit Verlust verkaufen kann (Anschluss an Senatsurteile vom 17. Februar 1993 I R 3/92, BFHE 170, 550, BStBl II 1993, 457; vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171).

    Dementsprechend hat der Senat wiederholt entschieden, dass die Hinnahme von Verlusten durch ein mit dem Produzenten verbundenes Vertriebsunternehmen die Annahme einer vGA rechtfertigen kann (Senatsurteile vom 17. Februar 1993 I R 3/92, BFHE 170, 550, BStBl II 1993, 457, und in BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171).

  • BFH, 04.06.2003 - I R 24/02

    Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 06.04.2005 - I R 22/04
    Ist all dies nicht der Fall, so muss sie auch dann Bestand haben, wenn sich aus den vom FG vorgefundenen tatsächlichen Umständen gleichermaßen andere Beträge hätten ableiten lassen (vgl. Senatsurteile in BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132, und vom 4. Juni 2003 I R 24/02, BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136).
  • BFH, 03.02.2003 - I B 49/02

    Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 06.04.2005 - I R 22/04
    Schließlich geht auch die Rüge der Klägerin fehl, dass das FG die Verwendung der betreffenden Unterlagen nicht im Vorfeld seiner Entscheidung angekündigt habe (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. Februar 2003 I B 49/02, BFH/NV 2003, 1058, m.w.N.).
  • FG Saarland, 25.10.1995 - 1 K 240/94

    Außensteuer; Leistungsverhältnisse im Konzern

    Auszug aus BFH, 06.04.2005 - I R 22/04
    Zur Ermittlung dieser Spanne kann bei Unternehmen, die sowohl Produkte des mit ihnen verbundenen Lieferanten als auch vergleichbare Waren anderer Produzenten vertreiben, der Blick auf die mit jenen Waren erzielte Handelsspanne einen gewichtigen Anhaltspunkt geben (Baumhoff in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, a.a.O., § 1 AStG Rz. 422; Sieker in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 9 MA Rz. 235; Kaminski in Strunk/ Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz, Doppelbesteuerungsabkommen, § 1 AStG Rz. 200; Becker in Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen, DBA-Kommentar, Art. 9 OECD-MA Rz. 160; vgl. auch FG des Saarlandes, Urteil vom 25. Oktober 1995 1 K 240/94, EFG 1996, 48).
  • FG Hessen, 17.10.1988 - IV 293/82
    Auszug aus BFH, 06.04.2005 - I R 22/04
    Denn ein Vertriebsunternehmen wird gemeinhin nicht allein deshalb eigene Verluste in Kauf nehmen, weil sein Lieferant auf die Erzielung von für den Vertreiber nicht auskömmlichen Preisen angewiesen ist (ebenso Hessisches FG, Urteil vom 17. Oktober 1988 IV 293/82, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1989, 200; Gundel, Festschrift für Hans Flick, S. 781, 799; Baumhoff in Flick/ Wassermeyer/ Baumhoff, a.a.O., § 1 AStG Rz. 433).
  • FG Münster, 07.12.2016 - 13 K 4037/13

    Verminderung der zugerechneten verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA);

    Sie habe, wenn ihre Anwendung möglich sei, Vorrang vor allen anderen Verrechnungspreismethoden (BFH-Urteil vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658).

    Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der den Niederlanden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - DBA-Niederlande - steht einer solchen Sachbehandlung nicht entgegen; vielmehr wird sie durch Art. 9 Abs. 4 Satz 2 DBA-Niederlande ausdrücklich entsprechend dem Recht des jeweiligen Vertragsstaats erlaubt (vgl. BFH-Urteil vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658 zum DBA-Schweiz).

    Dieses muss den maßgeblichen Fremdvergleichspreis unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ermitteln, was im Regelfall eine Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 AO notwendig macht (BFH-Urteil vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658).

    In einem solchen Fall ist bei der Berechnung der vGA von dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichspreis auszugehen (BFH-Urteile vom 17.10.2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171; vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658).

    Ungleichartige Geschäfte können herangezogen werden, wenn der Einfluss der abweichenden Faktoren eliminiert und der bei diesen Geschäften vereinbarte Preis auf einen Preis für das verglichene Geschäft umgerechnet werden kann (indirekter Preisvergleich) (vgl. zum Vorstehenden: BFH-Urteil vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658; BMF-Schreiben vom 23.2.1983, BStBl I 1983, 218, Tz. 2.2.2; Baumhoff in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 1 AStG Rz. 661).

    Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Anwendung der "Preisvergleichsmethode" hierbei voraus, dass der zu beurteilende Preis einerseits und der als Maßstab anzulegende Vergleichspreis andererseits auf zumindest im Wesentlichen identischen Leistungsbeziehungen beruhen (BFH-Urteil vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658, unter II.4.a,aa der Gründe).

    In einem solchen Fall können tatsächlich vorhandene Vereinbarungen mit oder zwischen dritten Unternehmen allenfalls nach Vornahme entsprechender Anpassungen auf die konkret zu beurteilende Leistungsbeziehung übertragen werden (BFH-Urteil vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658, unter II.4.a,aa der Gründe).

    Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin zitierten BFH-Urteil vom 6.4.2005 I R 22/04 (BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658).

    In einem solchen Fall sei bei der Berechnung der vGA von dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichspreis auszugehen (BFH-Urteil vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658 unter II.3. der Gründe).

    Die Anwendung dieser "Preisvergleichsmethode" setze jedoch voraus, dass der zu beurteilende Preis einerseits und der als Maßstab anzulegende Vergleichspreis andererseits auf zumindest im Wesentlichen identischen Leistungsbeziehungen beruhen (BFH-Urteil vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658, unter II.4.a,aa der Gründe).

    Vielmehr setzt die Anwendung der "Preisvergleichsmethode" nach dem zitierten Urteil vom 6.4.2005 I R 22/04 die Feststellung voraus, dass bei dem Preisvergleich im Wesentlichen identische Leistungsbeziehungen vorhanden sind.

    Im Ergebnis ergeben sich aus den zitierten BFH Urteilen vom 17.10.2001 I R 103/00 und vom 6.4.2005 I R 22/04 also keine methodischen Unterschiede.

    Vielmehr geht der Senat davon aus, dass sich die von Baumhoff (a.a.O.) vertretene Rechtsauffassung zwar nicht in ihrer Formulierung, aber im Ergebnis mit der Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 17.10.2001 I R 103/00 und vom 6.4.2005 I R 22/04 deckt.

  • BFH, 18.05.2021 - I R 4/17

    Ermittlung fremdüblicher Zinsen auf Konzerndarlehen

    So liegt eine vGA z.B. auch vor, wenn eine Kapitalgesellschaft an eine Schwestergesellschaft für von dieser gelieferte Waren Preise zahlt, die sie unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen einem nicht mit ihr durch gemeinsame Gesellschafter verbundenen Unternehmen nicht eingeräumt hätte (Senatsurteil vom 06.04.2005 - I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658).

    Die Entscheidung darüber, wie der Fremdvergleich im Einzelfall durchzuführen ist, obliegt grundsätzlich dem FG (Senatsurteile in BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658, und vom 27.02.2003 - I R 46/01, BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132).

    Deshalb ist, wenn sich für eine bestimmte Leistung im Geschäftsverkehr des betreffenden Unternehmens mit Dritten (interner Preisvergleich) oder im allgemeinen Geschäftsverkehr (externer Preisvergleich) ein bestimmter Preis als üblich feststellen lässt, für Zwecke der Besteuerung auf diesen Preis abzustellen (Senatsurteil in BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658; s.a. Tz. 2.3 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen vom Juli 2017, abrufbar unter https://read.oecd-ilibrary.org/taxation/oecd-verrechnungspreisleitlinien-fur-multinationale-unternehmen-und-steuerverwaltungen-2017_9789264304529-de, wonach bei Anwendbarkeit mehrerer Verrechnungspreismethoden die Preisvergleichsmethode [CUP-Methode] vorzuziehen ist).

  • BFH, 18.05.2021 - I R 62/17

    Überhöhte Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens als vGA

    In einem solchen Fall können tatsächlich vorhandene Vereinbarungen mit oder zwischen dritten Unternehmen allenfalls nach Vornahme entsprechender Anpassungen auf die konkret zu beurteilende Leistungsbeziehung übertragen werden (zum Vorstehenden Senatsurteile vom 17.10.2001 - I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171; vom 06.04.2005 - I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658).
  • BFH, 30.01.2013 - II R 6/12

    Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines "Besserungsscheins" zum

    Eine vGA kann daher beispielsweise bei einem zwischen der Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter geschlossenen Kaufvertrag vorliegen, nämlich wenn die Kapitalgesellschaft einen überhöhten Kaufpreis an den Gesellschafter zahlt oder wenn der vom Gesellschafter an die Gesellschaft zu entrichtende Kaufpreis unangemessen niedrig ist (BFH-Urteile vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, und vom 6. April 2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658; Wassermeyer, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz C 60a, 60c; Schallmoser/Eisgruber/Janetzko in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 265; Blümich/Stuhrmann, § 20 EStG Rz 80).
  • FG Münster, 13.02.2019 - 13 K 1335/16

    Verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund von vermeintlich zu hohen Pachtzahlungen

    a) Zahlt eine Kapitalgesellschaft an eine Schwestergesellschaft für von dieser gelieferte Waren oder Leistungen Preise, die sie unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen einem nicht mit ihr durch gemeinsame Gesellschafter verbundenen Unternehmen nicht eingeräumt hätte, so liegt darin eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (BFH-Urteil vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658).

    Deshalb ist in einem solchen Fall die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Preis und demjenigen, der zwischen fremden Dritten vereinbart worden wäre, dem Steuerbilanzgewinn der belieferten Gesellschaft außerbilanziell hinzuzurechnen (BFH-Urteil vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658, Rz. 13).

    Dieses muss den maßgeblichen Fremdvergleichspreis unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ermitteln, was im Regelfall eine Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 AO notwendig macht (BFH-Urteil vom 27.2.2003 I R 46/01, BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132, 134; vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658, Rz. 14).

    In einem solchen Fall ist bei der Berechnung der vGA von dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichspreis auszugehen (BFH-Urteile vom 17.10.2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171; vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658, Rz. 15).

    Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an eine Schwestergesellschaft für von dieser gelieferte Waren oder Leistungen können nach der zitierten Rechtsprechung des BFH eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein (BFH-Urteil vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658).

    Weiterhin berücksichtigt der Senat, dass es nach der Rechtsprechung des BFH bei der Ermittlung des "fremdüblichen" Preises häufig für die betreffende Leistung nicht "den" Fremdvergleichspreis, sondern eine Bandbreite von Preisen geben wird; in einem solchen Fall - wie auch im Streitfall - ist bei der Berechnung der vGA von dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichspreis auszugehen (BFH-Urteile vom 17.10.2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171; vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658, Rz. 15).

  • FG München, 26.11.2019 - 6 K 1918/16

    Verrechnungspreis mit bosnischer Schwestergesellschaft

    Deshalb ist in einem solchen Fall die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Preis und demjenigen, der zwischen fremden Dritten vereinbart worden wäre, dem Steuerbilanzgewinn der belieferten Gesellschaft außerbilanziell hinzuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 6. April 2005 I R 22/04, BStBl II 2007, 658 und Urteil des Finanzgerichts Münster vom 7. Dezember 2016 13 K 4037/13 K, F, EFG 2017, 334).

    In einem solchen Fall ist bei der Berechnung der vGA von dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichspreis auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 6. April 2005, I R 22/04, a.a.O.).

    Geboten ist in solchen Fällen eine Korrektur dahin, dass ein Aufschlag zum Ausgleich der eigenen Kosten der Klägerin und für eine gewisse Gewinnspanne angesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 6. April 2005 I R 22/04, BStBl II 2007, 658 und Gosch § 8 KStG Rz. 1145 "Preisnachlass" und Rz. 386 zur Kostenaufschlagsmethode).

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.02.2008 - 3 K 305/01

    Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung hinsichtlich der Verzinsung eines von

    Bei der Berechnung der verdeckten Gewinnausschüttung ist von der für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichsvergütung auszugehen; eine Mittelwertmethode - wie sie der Beklagte im Ergebnis anwendet - lässt sich § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und dem in diesem Zusammenhang anzustellenden Fremdvergleich nicht entnehmen (BFH-Urteile vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BStBl II 2004, 171;vom 06. April 2005 I R 22/04, BStBl II 2007, 658).

    Ist all diese nicht der Fall, so muss sie auch dann Bestand haben, wenn sich aus den vom Finanzgericht vorgefundenen tatsächlichen Umständen gleichermaßen andere Beträge hätten ableiten lassen (BFH-Urteil vom 06. April 2005 I R 22/04, BStBl II 2007, 658).

  • FG Niedersachsen, 08.06.2015 - 3 K 72/15

    Schenkungssteuerpflicht verdeckter Gewinnausschüttungen an eine einem

    einem Gesellschafter geschlossenen Kaufvertrag vorliegen, nämlich wenn die Kapitalgesellschaft einen überhöhten Kaufpreis an den Gesellschafter zahlt oder wenn der vom Gesellschafter an die Gesellschaft zu entrichtende Kaufpreis unangemessen niedrig ist (BFH-Urteile vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, und vom 6. April 2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658 in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz C 60a, 60c; Schallmoser/Eisgruber/Janetzko in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 265; Blümich/Stuhrmann, § 20 EStG Rz 80).
  • BFH, 20.12.2012 - IV B 12/12

    Bandbreitenrechtsprechung nicht auf die Ermittlung des Teilwerts übertragbar -

    Denn das FG hat seiner Entscheidung keine abstrakten Rechtssätze zu Grunde gelegt, die mit tragenden Rechtsausführungen in den von den Klägern bezeichneten BFH-Urteilen vom 17. Oktober 2001 I R 103/00 (BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171), vom 6. April 2005 I R 22/04 (BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658), vom 17. August 2005 IX R 10/05 (BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71) und vom 21. April 2010 X R 43/08 (BFH/NV 2010, 1436) nicht übereinstimmen.

    Die von den Klägern zur Begründung ihrer abweichenden Rechtsansicht herangezogenen BFH-Urteile in BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171 und in BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658 befassen sich nicht mit der Bewertung eines Wirtschaftsguts zum Teilwert, sondern mit der Frage, ob zu einem unüblich niedrigen Preis an eine nahestehende Gesellschaft verkauft wurde und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes) gegeben war; dabei war der niedrigste innerhalb der Bandbreite möglicher fremdüblicher Preise liegende Wert anzusetzen.

  • BFH, 07.03.2007 - I R 45/06

    VGA

    Dessen Würdigung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt; ist all dies nicht der Fall, so ist sie auch dann bindend, wenn eine abweichende Würdigung gleichermaßen möglich erscheint (Senatsurteile vom 4. Juni 2003 I R 24/02, BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136; vom 14. Juli 2004 I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307; vom 6. April 2005 I R 22/04, BFHE 209, 460).
  • FG Hamburg, 31.10.2011 - 6 K 179/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Nichteinhaltung formaler Anforderungen:

  • BFH, 30.06.2009 - I B 193/08

    Darlegung von Gründen für eine Revisionszulassung - Entscheidungserheblichkeit

  • FG Köln, 18.04.2007 - 13 K 1441/06

    Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei Tätigung eines im

  • FG Baden-Württemberg, 28.05.2008 - 6 K 261/02

    Schätzung bei Nichterfüllung der Erklärungspflicht - besonders schwerwiegender

  • FG Baden-Württemberg, 11.12.2008 - 3 K 178/05

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Erwerb eines Grundstücks durch ausscheidenden

  • FG Düsseldorf, 18.06.2008 - 6 K 1496/06

    Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung als verdeckte

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