Rechtsprechung
   BFH, 21.01.1970 - I R 23/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,597
BFH, 21.01.1970 - I R 23/68 (https://dejure.org/1970,597)
BFH, Entscheidung vom 21.01.1970 - I R 23/68 (https://dejure.org/1970,597)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 1970 - I R 23/68 (https://dejure.org/1970,597)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1970,597) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 98, 473
  • BStBl II 1970, 468
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.05.1968 - I 158/63

    Zuschüsse einer Kreissparkasse - Zinsverbilligung von Darlehn - Gemeinde -

    Auszug aus BFH, 21.01.1970 - I R 23/68
    Im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) I 158/63 vom 15. Mai 1968 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 92 S. 444 - BFH 92, 444 -, BStBl II 1968, 629) führt das FA weiter aus, die Stadt sei nach §§ 93, 75, 96 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BSHG) BGBl I 1961, 815 - verpflichtet, Altersheime zu schaffen.

    Der Senat hat in dem Urteil I 158/63, a.a.O., daran festgehalten, daß auch im Verhältnis zwischen einer Sparkasse und ihrem Gewährträger oder einer diesem nahestehenden Person verdeckte Gewinnausschüttungen möglich sind und daß auch Spenden, die eine Sparkasse ihrem Gewährträger oder einer diesem nahestehenden Person gibt, verdeckte Gewinnausschüttungen sein können.

    Wann das der Fall ist, bestimmt sich nach dem BFH-Urteil I 31/61 S vom 5. Juni 1962 (BFH 75, 241, BStBl III 1962, 355), dessen Auffassung der Senat in dem Urteil I 158/63, a.a.O., insoweit nicht aufgegeben hat, danach, ob die Sparkasse auch eine ähnliche Spende einer anderen öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft gewährt hätte oder ob die Zuwendung auf der Eigenschaft des Empfängers als Gewährträger der Sparkasse beruht.

    Eine mittelbare Zuwendung und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Stadt A. wäre weiter möglich, wenn die Steuerpflichtige durch die Spenden eine Aufgabe wahrgenommen hätte, zu deren Erfüllung die Stadt A. rechtlich verpflichtet gewesen wäre oder der sie sich nicht hätte entziehen können (BFH-Urteil I 158/63, a.a.O.).

  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus BFH, 21.01.1970 - I R 23/68
    Anders ausgedrückt: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Sparkasse bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Spende einer Körperschaft, die nicht ihr Gewährträger ist, nicht gegeben hätte (vgl. BFH-Urteile I 261/63 vom 16. März 1967, BFH 89, 208, BStBl III 1967, 626; I 187/64 vom 10. Mai 1967, BFH 88, 518, BStBl III 1967, 498).
  • BFH, 10.05.1967 - I 187/64

    Rechtfertigung einer neuen Veranlagung zur Körperschaftsteuer bei Bekanntwerden

    Auszug aus BFH, 21.01.1970 - I R 23/68
    Anders ausgedrückt: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Sparkasse bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Spende einer Körperschaft, die nicht ihr Gewährträger ist, nicht gegeben hätte (vgl. BFH-Urteile I 261/63 vom 16. März 1967, BFH 89, 208, BStBl III 1967, 626; I 187/64 vom 10. Mai 1967, BFH 88, 518, BStBl III 1967, 498).
  • BFH, 05.06.1962 - I 31/61 S

    Bewertung einer Zuwendung, die ein Betrieb einer Körperschaft des öffentlichen

    Auszug aus BFH, 21.01.1970 - I R 23/68
    Wann das der Fall ist, bestimmt sich nach dem BFH-Urteil I 31/61 S vom 5. Juni 1962 (BFH 75, 241, BStBl III 1962, 355), dessen Auffassung der Senat in dem Urteil I 158/63, a.a.O., insoweit nicht aufgegeben hat, danach, ob die Sparkasse auch eine ähnliche Spende einer anderen öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft gewährt hätte oder ob die Zuwendung auf der Eigenschaft des Empfängers als Gewährträger der Sparkasse beruht.
  • BFH, 13.07.2021 - I R 16/18

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person

    bb) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 21.01.1970 - I R 23/68 (BFHE 98, 473, BStBl II 1970, 468).

    Eine solche wäre nur dann möglich, wenn die Stiftung durch die Spenden Aufgaben wahrgenommen hätte, zu deren Erfüllung der Gesellschafter rechtlich verpflichtet gewesen wäre oder sich nicht hätte entziehen können (vgl. Senatsurteil in BFHE 98, 473, BStBl II 1970, 468).

  • FG Köln, 21.03.2018 - 10 K 2146/16

    Behandlung einer als Spende bezeichneten Zuwendung einer Kapitalgesellschaft als

    Denn das Organ der Stiftung sei an deren Vermögen weder rechtlich noch wirtschaftlich beteiligt (Hinweis auf BFH-Urteil vom 21.1.1970 - I R 23/68), sodass der Gesellschafter der zuwendenden Kapitalgesellschaft keinen Vorteil durch die (Sach-) Spende an die Stiftung erlangen könne.
  • BFH, 19.06.1974 - I R 94/71

    Verdeckte Einkommensverteilungen als verdeckte Gewinnausschüttungen; hier:

    Der Senat hält daran fest, daß das Verhältnis zwischen einer Sparkasse und ihrem Gewährträger in manchen Beziehungen eine Ähnlichkeit hat mit dem Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter und daß daher verdeckte Gewinnausschüttungen der Sparkasse an ihren Gewährträger wie auch verdeckte Einlagen des Gewährträgers bei der Sparkasse möglich sind (Urteile des BFH vom 21. Januar 1970 I R 23/68, BFHE 98, 473, BStBl II 1970, 468, und vom 21. Januar 1970 I R 113/68, BFHE 98, 476, BStBl II 1970, 469).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus dem BFH-Urteil I R 23/68 nicht, daß nur eine Befreiung von einer gesetzlich zugewiesenen Aufgabe eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen könne.

    Weitere Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist, daß die Sparkasse bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Spende einer Körperschaft, die nicht ihr Gewährträger ist, nicht gegeben hätte (BFH-Urteil I R 23/68).

    Daher ist es nicht schlechthin ausgeschlossen, Spenden einer Sparkasse an Dritte, die nach dem Streitjahr gewährt werden, bei der Ermittlung des üblichen Rahmens der Spenden dieser Sparkasse (BFH-Urteil I R 23/68) mit zu berücksichtigen, wie dies in dem BFH-Urteil vom 5. Juni 1962 I 31/61 S (BFHE 75, 241, BStBl III 1962, 355) geschehen ist.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht