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   BFH, 11.02.1998 - I R 23/96   

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https://dejure.org/1998,1714
BFH, 11.02.1998 - I R 23/96 (https://dejure.org/1998,1714)
BFH, Entscheidung vom 11.02.1998 - I R 23/96 (https://dejure.org/1998,1714)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 1998 - I R 23/96 (https://dejure.org/1998,1714)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1981) § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
    Abschlußgebühren von Bausparkassen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG 1981 § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
    Abschlußgebühren von Bausparkassen - Keine Zuführung zu einem passiven Rechnungsabgrenzungsposten - Zur Rechtsnatur des Bausparvertrags - Abschlußgebühr ist ohne konkret zuordenbare Gegenleistung - Kein unbestimmter Bestandteil eines Gesamtentgelts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5
    Abschlußgebühr; Bausparkasse; Passivierung; Rechnungsabgrenzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 388
  • BB 1998, 1051
  • BB 1998, 1154
  • DB 1998, 1111
  • BStBl II 1998, 381
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 03.11.1982 - I B 23/82

    Keine Passivierung der erhobenen Abschlußgebühr in der Bilanz der Bausparkasse

    Auszug aus BFH, 11.02.1998 - I R 23/96
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich dem angeschlossen (Senatsbeschluß vom 3. November 1982 I B 23/82, BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132).

    Wie der erkennende Senat in dem --die Klägerin und das hier in Rede stehende Streitjahr betreffenden-- Beschluß über die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen (in BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132) entschieden hat, stellt der Bausparvertrag seiner Rechtsnatur nach einen rechtlich und wirtschaftlich einheitlichen Spar- und Kreditvertrag dar, durch den sich der Bausparer zur Leistung von Bauspareinlagen und die Bausparkasse zur Gewährung eines zinsgünstigen Bauspardarlehens unter Rückzahlung des angesammelten Bausparguthabens für den Zeitpunkt verpflichtet, in dem die Zuteilung erfolgt.

    cc) Der Umstand, daß die Abschlußgebühr --neben anderen Kostenelementen-- ein Faktor der Konditionenregelung sowohl für das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft der Bausparkasse sein mag (Senatsbeschluß in BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 I R 153/86, BFHE 163, 146, BStBl II 1991, 479, 482), widerspricht diesem Verständnis ebenfalls nicht.

    Mit der Frage, ob und welche weiteren Kosten durch die Gebühr kalkulatorisch abgedeckt werden mögen, hat dies nichts zu tun, weil --wie der Senat in seinem Beschluß in BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132, wenn auch mit gerade umgekehrter Konsequenz, hervorgehoben hat-- die Bilanz im Rechtssinne keine Kostenrechnung darstellt.

    f) Soweit der Senat im summarischen Verfahren in BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132 noch einen anderen Standpunkt vertreten hat, hält er hieran nicht länger fest.

  • BFH, 28.06.1989 - I R 86/85

    Zur Abgrenzung zwischen Mitgliedsbeitrag und Leistungsentgelt

    Auszug aus BFH, 11.02.1998 - I R 23/96
    Das von der Klägerin dagegen angeführte Urteil des Senats vom 28. Juni 1989 I R 86/85 (BFHE 157, 416, BStBl II 1990, 550) steht dem nicht entgegen.
  • FG Baden-Württemberg, 10.06.1997 - 6 K 38/91

    Durch Bausparkasse vereinnahmte unverzinsliche Einlagen; Passive

    Auszug aus BFH, 11.02.1998 - I R 23/96
    Insofern geht auch die Argumentation der Vorinstanz in deren (ebenfalls die Klägerin betreffenden Anschluß-)Urteil vom 10. Juni 1997 6 K 38/91 (EFG 1997, 1315, 1316) ins Leere, daß für die Bildung eines pRAPs der Ausgleich gegenwärtigen oder künftigen Aufwandes keine Rolle spielen dürfe, und daß überdies der Grundsatz der Einzelbewertung die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten verbiete.
  • BFH, 12.12.1990 - I R 153/86

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung einer bedingt rückzahlbaren "Einlage" bei

    Auszug aus BFH, 11.02.1998 - I R 23/96
    cc) Der Umstand, daß die Abschlußgebühr --neben anderen Kostenelementen-- ein Faktor der Konditionenregelung sowohl für das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft der Bausparkasse sein mag (Senatsbeschluß in BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 I R 153/86, BFHE 163, 146, BStBl II 1991, 479, 482), widerspricht diesem Verständnis ebenfalls nicht.
  • BFH, 03.05.1983 - VIII R 100/81

    Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten und keine Rückstellung wegen Übernahme

    Auszug aus BFH, 11.02.1998 - I R 23/96
    Die Vorschrift soll gewährleisten, daß ein vom Steuerpflichtigen vereinnahmtes Entgelt für eine von ihm noch zu erbringende zeitbezogene Gegenleistung erst nach der Leistungserbringung durch Auflösung des Rechnungsabgrenzungspostens vereinnahmt wird (BFH-Urteil vom 3. Mai 1983 VIII R 100/81, BFHE 138, 443, BStBl II 1983, 572).
  • FG Baden-Württemberg, 31.01.1996 - 6 K 11/94

    Vereinnahmte Abschlussgebühren einer Bausparkasse; Bildung eines passiven

    Auszug aus BFH, 11.02.1998 - I R 23/96
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 531 wiedergegeben.
  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    (2) Ebenso vertretbar ist die Auslegung der Revision, nach der die Abschlussgebühr nicht zur Abgeltung einer konkreten vertraglichen Gegenleistung der Beklagten erhoben wird (so auch noch Nobbe, WM 2008, 185, 193, anders nunmehr in WuB IV C. § 307 BGB 1.10; in dieser Richtung auch BFH, BStBl II 1998, 381 f.; Meyer/Brach, BB 1996, 2345, 2349 f.).
  • BFH, 22.06.2011 - I R 7/10

    Rechnungsabgrenzung bei vom Darlehensnehmer zu zahlendem "Bearbeitungsentgelt" -

    Darf der Empfänger die Zahlung hingegen im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung behalten, ist das jedenfalls ein gewichtiges Indiz gegen die Zeitraumbezogenheit der Gegenleistung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 221, BStBl II 1993, 709; Buciek in Blümich, a.a.O., § 5 EStG Rz 678a; zur passiven Rechnungsabgrenzung: Senatsurteil vom 11. Februar 1998 I R 23/96, BFHE 185, 388, BStBl II 1998, 381).
  • BFH, 07.04.2010 - I R 77/08

    Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen -

    Denn im Gegensatz zu Abschlussgebühren und Provisionszahlungen, die für den Vertragsabschluss bzw. für dessen Vermittlung geleistet werden (Senatsurteil vom 11. Februar 1998 I R 23/96, BFHE 185, 388, BStBl II 1998, 381; BFH-Urteil vom 4. März 1976 IV R 78/72, BFHE 121, 318, BStBl II 1977, 380), wird die verbilligte Überlassung der Mobiltelefone durch Gegenleistungen finanziert, die im Rahmen des MFD-Vertrags zu erbringen sind (BGH-Urteile in BGHZ 139, 368, unter II.1.c; in DB 1998, 2464, unter II.2.a; Coenenberg, a.a.O., S. 109).
  • FG Köln, 17.03.2005 - 13 K 7115/00

    Keine RAPs bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Agio/Disagio

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Unmöglichkeit das Disagio teilweise zurückzuverlangen nur ein Indiz für die Zeitpunktbezogenheit des Disagios ist (in diesem Sinn versteht der erkennende Senat den BFH (BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 23/96, BStBI II 1998, 381 zu Abschlussgebühren bei Bausparverträgen) oder, ob die - theoretische - Rückforderungsmöglichkeit für den Fall der planwidrigen, vorzeitigen Beendigung des Dauerschuldverhältnisses eine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Vorleistungen im Sinne des § 5 Abs. 5 Nr. 1 EStG ist (so Littmann/ Bitz/ Pust, Einkommensteuerrecht, §§ 4, 5 EStG Rdnr. 811, 821).

    § 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG soll gewährleisten, dass ein vom Steuerpflichtigen vereinnahmtes Entgelt für eine von ihm noch zu erbringende zeitbezogene Gegenleistung erst nach der Leistungserbringung durch Auflösung des Rechnungsabgrenzungspostens vereinnahmt wird (BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 23/96, BStBl II 1998, 381).

  • FG Baden-Württemberg, 01.12.1999 - 5 K 299/99

    Körperschaftsteuer 1981 bis 1984

    Das Urteil des BFH vom 11. Februar 1998 Az.: I R 23/96 (BStBl II 1998, 381 ff.) habe sich nicht ausreichend mit der Rechtsprechung der anderen Senate des BFH zum RAP auseinandergesetzt und komme deshalb zu einer fehlerhaften Wertung (Schriftsatz vom 21. Oktober 1998).

    Speziell zu den habe der BFH wiederholt entschieden (zuletzt durch Urteil vom 11. Februar 1998 I R 23/96 - BStBl II 1998, 381 ff.), daß sie wegen der nicht bestimmbaren Gesamtdauer des einer passiven Rechnungsabgrenzung nicht zugänglich seien.

    Unabhängig von den Ausführungen unter Ziffer 3 bis 3.4 hat der BFH im Urteil vom 11. Februar 1998 I R 23/96 (BStBl II 1998, 381 und BFH 185, 388) entschieden, daß eine auch aus anderen Gründen für nicht rückzahlbare keinen passiven RAP bilden darf.

  • FG München, 17.04.2023 - 7 K 414/22

    Handgelder für Unterzeichnung von Arbeitsverträgen sind Betriebsausgaben

    Insofern sei der Sachverhalt vergleichbar mit dem Sachverhalt im BFH-Urteil vom 11.02.1998 I R 23/96 (BFHE 185, 388, Bundessteuerblatt - BStBl -II 1998, 381) zur Abschlussgebühr einer Bausparkasse.

    Dagegen ist der Umstand, dass der Empfänger die Zahlung im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung behalten darf, jedenfalls ein gewichtiges Indiz gegen die Zeitraumbezogenheit der Gegenleistung (vgl. BFH-Urteil vom 06.04.1993 VIII R 86/91 a.a.O.; zur passiven Rechnungsabgrenzung: BFH-Urteil vom 11.02.1998 I R 23/96, BFHE 185, 388, BStBl II 1998, 381).

  • BFH, 21.01.2005 - VIII B 93/03

    Tatbestandsberichtigung; Rüge der Verfassungsmäßigkeit

    b) Ein schlüssiger Vortrag zur Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils vom Urteil des BFH vom 11. Februar 1998 I R 23/96 (BFHE 185, 388, BStBl II 1998, 381) liegt schon deshalb nicht vor, weil es keinen vergleichbaren Sachverhalt betrifft (zu dieser Voraussetzung vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. März 2002 VII B 190/01, BFH/NV 2002, 1275).
  • FG Sachsen, 05.08.2002 - 3 K 1377/01

    Zulassung von Zahlungen zum Betriebskostenabzug; Vornahme einer aktivischen

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  • FG Hessen, 26.02.2019 - 4 K 537/16

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei zum Zwecke des Straßenausbaus gewährten

    Es ist zu fordern, dass die Gegenleistung, für die die abzugrenzende Vorleistung erbracht wird, zeitraumbezogen oder periodisch aufteilbar sein muss (BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 23/96, BStBl II 1998, 381; BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 50/50, BStBl II 2012, 197).
  • FG Sachsen-Anhalt, 05.08.2002 - 3 K 1377/01

    Aktive Rechnungsabgrenzung der in Zusammenhang mit der zeitlich begrenzten

    Die Gebühr, die für eine solche Leistung bezahlt wird, bezieht sich auf das Zustandekommen des weiteren Vertrages und nicht auf die Laufzeit dieses Vertrages (BFH, Urteil vom 04.03.1976, BStBl II 1977, 380; vgl. auch BFH, Urteil vom 11.02.1998 zur besonderen Konstellation bei der Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag, BStBl II 1998, 381, dazu näher unter Ziffer 4).

    Die Entscheidungen des BFH zur Behandlung von Abschlussgebühren eines Bausparvertrages als sofort abziehbare Betriebsausgabe unter Verneinung ihrer Abgrenzbarkeit nach § 5 EStG sind im Streitfall nicht einschlägig (siehe BFH, Beschluss im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens vom 03.11.1982, BStBl II 1983, 132; Urteil vom 11.02.1998, BStBl II 1998, 381).

  • FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 1252/10

    Rückstellung für Vertragspflege, Provisionen als verdeckte Gewinnausschüttung

  • FG Nürnberg, 29.01.2003 - III 135/01

    Möglichkeit der Änderung der Bilanzen nach Außenprüfung - Bildung eines aktiven

  • BFH, 19.04.2000 - XI B 42/99

    Golfspieler; Einstandsgebühr für veräußerbare Spielberechtigung

  • FG Berlin, 09.12.2003 - 7 K 7106/03

    Forderungsverkäufe im Rahmen eines Mobilien-Leasings

  • FG Baden-Württemberg, 10.06.1997 - 6 K 38/91
  • LG Stuttgart, 29.12.2000 - 5 KfH O 148/00
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