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   BFH, 09.04.1975 - I R 251/72   

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https://dejure.org/1975,1275
BFH, 09.04.1975 - I R 251/72 (https://dejure.org/1975,1275)
BFH, Entscheidung vom 09.04.1975 - I R 251/72 (https://dejure.org/1975,1275)
BFH, Entscheidung vom 09. April 1975 - I R 251/72 (https://dejure.org/1975,1275)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bezüge aus öffentlichen Mitteln - Offene Verausgabung - Nichtbundeseigene Eisenbahnunternehmen - Freistellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Befreiung nichtbundeseigener Eisenbahnunternehmen von der Beförderungsteuer führt nicht zu steuerfreien Bezügen im Sinne des § 3 Ziff. 11 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 115, 374
  • BStBl II 1975, 577
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.07.1972 - I R 109/70
    Auszug aus BFH, 09.04.1975 - I R 251/72
    Der Senat hält daran fest, daß die Freistellung nichtbundeseigener Eisenbahnunternehmen von der Entrichtung von Beförderungsteuer nicht zu steuerfreien Bezügen aus öffentlichen Mitteln geführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1972 I R 109/70, BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839).

    Das FA bezieht sich auf das BFH-Urteil vom 19. Juli 1972 I R 109/70 (BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839).

    Entgegen der Auffassung des BFH in dem Urteil I R 109/70 könne es nicht darauf ankommen, ob die Verwendung der Mittel einer öffentlichen Haushaltskontrolle unterlägen.

    Die in dem Urteil I R 109/70 erörterte Alternative Steuererlaß oder Steuerbefreiung stelle sich im Streitfall nicht.

    Der Unterschied der Auffassungen beruhe darauf, daß der RFH die vorherige Vereinnahmung der als Zuschuß zu verausgabenden Staatsmittel für verzichtbar gehalten habe, während der BFH in dem Urteil I R 109/70 diese Ansicht nicht teile.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil I R 109/70 entschieden, daß die nach § 3 Abs. 4 BefStG 1955 ausgesprochene Ausnahme (Freistellung) eines nichtbundeseigenen Eisenbahnunternehmens von der Verpflichtung Beförderungsteuer zu Lasten des Steuerschuldners (Fahrgastes) zu entrichten, bei dem Unternehmen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Bezüge aus öffentlichen Mitteln i. S. von § 3 Nr. 11 EStG begründe.

    Geht man davon aus, daß, wie der erkennende Senat in dem Urteil I R 109/70 ausgeführt hat, die Vorschrift des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 15 KStDV (1960) grundsätzlich auch im Bereich des Körperschaftsteuerrechts anzuwenden ist, so kann für juristische Personen, denen gegenüber ein Steuererlaß wegen Hilfsbedürftigkeit ausgesprochen wird, nichts anderes gelten.

    Außer der Vereinnahmung der Mittel (BFH-Urteil I R 109/70) bedarf es somit vor allem ihrer haushaltsrechtlich geregelten, offen ausgewiesenen Verausgabung.

  • BFH, 01.03.1966 - I 168/63
    Auszug aus BFH, 09.04.1975 - I R 251/72
    Der in dem Urteil des BFH vom 1. März 1966 I 168/63 (BFHE 85, 316, BStBl III 1966, 324) vertretenen Auffassung, daß eine Körperschaft nicht hilfsbedürftig i. S. von § 3 Nr. 11 EStG sein könne, folge das FG nicht.
  • FG Baden-Württemberg, 23.03.1970 - VI 37/66
    Auszug aus BFH, 09.04.1975 - I R 251/72
    Bezüge aus öffentlichen Mitteln lägen zwar nicht deshalb vor, weil in der Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Beförderungsteuer dem wirtschaftlichen Gehalt nach eine gezielte Förderungsmaßnahme mit Subventionscharakter liege (anders Urteil des FG Baden-Württemberg -- Außensenate Stuttgart -- vom 23. März 1970 VI 37/66, EFG 1970, 395), sondern weil es sich nach der formalrechtlichen Gestaltung um einen Verzicht auf die Abführung vereinnahmter Steuerbeträge handle.
  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 29/11

    Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt

    a) Öffentliche Mittel sind solche, die aus einem öffentlichen Haushalt stammen, d.h. haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt und verausgabt werden (BFH-Urteile vom 19. Juli 1972 I R 109/70, BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839; vom 9. April 1975 I R 251/72, BFHE 115, 374, BStBl II 1975, 577).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19

    Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen

    a) Öffentliche Mittel sind solche, die aus einem öffentlichen Haushalt stammen, d.h. haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt und verausgabt werden (BFH-Urteile vom 19. Juli 1972 I R 109/70, BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839; vom 9. April 1975 I R 251/72, BFHE 115, 374, BStBl II 1975, 577).
  • FG Düsseldorf, 03.06.2004 - 12 K 210/02

    Lohnsteuer; Abfallwirtschafts-GmbH im kommunalen Anteilsbesitz; Gewährung von

    Aus dem BFH-Urteil vom 9.4.1975 (I R 251/72, BFHE 115, 374, BStBl II 1975, 577) folgt nichts anderes.

    Inhaltlich unterscheiden sich die streitigen Leistungen der Klägerin nicht von vergleichbaren Beihilfeleistungen der öffentlichen Hand beispielsweise an im Landesdienst stehende Beamte - die der BFH in ständiger Rechtsprechung als gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei anerkannt hat (Urteile vom 19.7.1972 I R 109/70, a.a.O.; vom 9.4.1975 I R 251/72, a.a.O. und vom 15.11.1983 VI R 20/80, a.a.O.).

    Wie ausgeführt, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass Beihilfeleistungen der öffentlichen Hand beispielsweise an im Landesdienst stehende Beamte gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind (Urteile vom 19.7.1972 I R 109/70, a.a.O.; vom 9.4.1975 I R 251/72, a.a.O.).

    Derartige Leistungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH solche wegen Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG (Urteile vom 19.7.1972 I R 109/70, a.a.O.; vom 9.4.1975 I R 251/72, a.a.O. und vom 15.11.1983 VI R 20/80, a.a.O.).

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