Rechtsprechung
BFH, 10.06.1987 - I R 253/83 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
KStG § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b
- Wolters Kluwer
Steuerfreiheit - Unterstützungskasse - Beirat - Repräsentation aller Betriebszugehörigen - Bestimmung durch Geschäftsleitung - Trägerunternehmen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Körperschaftsteuerpflicht einer Unterstützungskasse wegen mangelnder Mitwirkungsrechte der Betriebszugehörigen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
KStG § 4 Abs. 1 Nr. 7 lit. b
Papierfundstellen
- BFHE 150, 529
- BB 1987, 2431
- BStBl II 1988, 27
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 24.06.1981 - I R 143/78
Zur Frage des für die Steuerfreiheit einer rechtsfähigen Unterstützungskasse den …
Auszug aus BFH, 10.06.1987 - I R 253/83
Die Steuerfreiheit einer Unterstützungskasse setzt voraus, daß der Beirat, dem die beratende Mitwirkung durch die Zugehörigen bzw. Arbeitnehmervertreter des Trägerunternehmens übertragen ist, die Gesamtheit der Betriebszugehörigen repräsentiert (Bestätigung des BFH-Urteils vom 24. Juni 1981 I R 143/78, BFHE 133, 535, BStBl II 1981, 749).Die Bestimmung ist durch § 56 Abs. 1 Buchst. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerfG) nicht überholt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juni 1981 I R 143/78, BFHE 133, 535, BStBl II 1981, 749).
Die beratende Mitwirkung der Zugehörigen kann einem Beirat übertragen werden (vgl. Urteil in BFHE 133, 535, BStBl II 1981, 749).
In diesem Fall sind die Voraussetzungen des § 11 Nr. 3 KStDV in der für die Streitjahre 1973 und 1974 gültigen Fassung nur dann erfüllt, wenn die Beiratsmitglieder die Gesamtheit der Betriebszugehörigen repräsentieren, d.h. wenn sie von diesem unmittelbar oder mittelbar gewählt werden (Urteil in BFHE 133, 535, BStBl II 1981, 749).
Für die Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob die Zahl der Mitglieder des Klägers im Verhältnis zur Zahl der Betriebsangehörigen nicht verschwindend gering war (Urteil in BFHE 133, 535, BStBl II 1981, 749).