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   BFH, 02.07.1997 - I R 28/96   

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https://dejure.org/1997,6175
BFH, 02.07.1997 - I R 28/96 (https://dejure.org/1997,6175)
BFH, Entscheidung vom 02.07.1997 - I R 28/96 (https://dejure.org/1997,6175)
BFH, Entscheidung vom 02. Juli 1997 - I R 28/96 (https://dejure.org/1997,6175)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1
    Dauerschuld; Deutsche Demokratische Republik

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 222/92

    Verpflichtung einer LPG zur Tilgung ihrer Altschulden aus Staatsbankkrediten

    Auszug aus BFH, 02.07.1997 - I R 28/96
    Die Besonderheiten der Kreditvergabe waren, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 26. Oktober 1993 XI ZR 222/92 (BGHZ 124, 1 [BGH 26.10.1993 - XI ZR 222/92] unter II. 3. a und III.) im einzelnen ausgeführt hat, durch das Zusammenwirken von Gewinnabführung und Zwangskreditierung gekennzeichnet.

    Nach dem BFH-Urteil in BGHZ 124, 1 [BGH 26.10.1993 - XI ZR 222/92] hat das Ende der sozialistischen Planwirtschaft die Verpflichtungen der volkseigenen Wirtschaftseinheiten zur Rückzahlung der Altkredite weder ganz noch in Höhe der erwähnten Gewinnabgaben wegfallen lassen.

  • BGH, 11.10.1994 - XI ZR 189/93

    Anpassung von Altkreditschulden einer VEB-Nachfolge-GmbH

    Auszug aus BFH, 02.07.1997 - I R 28/96
    Da auch die speziell Altkreditschulden von Treuhandunternehmen betreffende EntschVO den Fortbestand solcher Schulden voraussetzt, gilt für die auf eine VEB- Nachfolge-GmbH übergegangene Verpflichtung zur Kreditrückzahlung nichts anderes (BGH-Urteil vom 11. Oktober 1994 XI ZR 189/93, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1995, 47 unter II. 2.).

    Ebensowenig besteht ein Grund, die Altkredite nach dem 1. Juli 1990 generell in Eigenkapital der VEB-Nachfolgegesellschaften umzuqualifizieren (vgl. BGH-Urteil in NJW 1995, 47 unter II. 5.).

  • BFH, 27.02.1991 - I R 29/89

    Ob eine Verbindlichkeit das Betriebskapital dauernd verstärkt, richtet sich nach

    Auszug aus BFH, 02.07.1997 - I R 28/96
    Eine Schuld -- ausgenommen Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs und Kontokorrentschulden, für die abweichende Regeln gelten -- dient der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital tatsächlich länger als ein Jahr verstärkt (ebenfalls ständige Rechtsprechung, z. B. Senatsurteil vom 27. Februar 1991 I R 29/89, BFHE 164, 89 [BFH 27.02.1991 - I R 29/89], BStBl II 1991, 529, m. w. N.).
  • FG Hessen, 20.05.2008 - 8 K 1797/03

    Dauerschuldzinsen: Für die Berechnung der Jahresfrist ist die tatsächliche Dauer

    Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 02. Juli 1997 I R 28/96, BFH/NV 1998, 212 die Auffassung, die gewinnmindernd gebuchten Entgelte für Altkredite seien als Dauerschuldzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1, 2. Tatbestandsgruppe GewStG anzusehen.

    Hierbei stützte er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des BFH im Urteil vom 02. Juli 1997 in BFH/NV 1998, 212.

    Denn für dieses Tatbestandsmerkmal kommt es nur auf das Bestehen der Schulden, nicht hingegen auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung an (BFH in BFH/NV 1998, 212 unter II. 2.).

    Auf die Ausführungen des BFH in BFH/NV 1998, 212 unter II. 3. a) und b), denen der Senat in Übereinstimmung mit anderen Finanzgerichten, wie z.B. dem FG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2005 6 K 6304/02, EFG 2006, 1273, folgt, und die insoweit darauf beruhende Begründung in der Einspruchsentscheidung des Bekl. wird hiermit Bezug genommen (§ 105 Abs. 5 FGO).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der Senat ebenfalls folgt, dient grundsätzlich jede Schuld des Betriebs der Verstärkung des Betriebskapitals (BFH in BFH/NV 1998, 212 m.w.N.).

    Auf das Handeln und den Willen des Unternehmers kommt es ebenso wenig an wie auf den Inhalt und den Entstehungsgrund der Schuld; die Annahme einer Dauerschuld setzt auch keine rechtsgeschäftliche Verpflichtung im Sinne einer sog. Schuldaufnahme voraus (vgl. BFH/NV 1998, 212 m.w.N.).

    aa) Eine Schuld - ausgenommen Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs und Kontokorrentschulden, für die abweichende Regeln gelten - dient nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital tatsächlich länger als ein Jahr verstärkt (BFH in BFH/NV 1998, 212; BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 73/03, BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134).

    Sofern sich der Bekl. hierbei auf die Argumentation des BFH in BFH/NV 1998, 212 beruft, kann er damit nicht durchdringen.

  • BFH, 29.04.2009 - I R 93/08

    Hinzurechnung von Zinsen für Dauerschulden für Darlehen der Staatsbank der DDR -

    Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) vertrat unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 2. Juli 1997 I R 28/96 (BFH/NV 1998, 212) die Auffassung, die Entgelte für die Altkredite seien als sog. Dauerschuldzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 zweite Tatbestandsgruppe des Gewerbesteuergesetzes 1991 (GewStG 1991) anzusehen, und rechnete in dem gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 1991 die gezahlten Zinsen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb zur Hälfte (372 778 DM) hinzu.

    Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (Senatsurteil in BFH/NV 1998, 212).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1998, 212 im Einzelnen ausgeführt hat, unterschieden sich die Kredite in der DDR in Wesen und Funktion zwar grundlegend von einer marktwirtschaftlichen Darlehensaufnahme nach den §§ 607 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB a.F., jetzt: §§ 488 ff. BGB n.F.); gleichwohl schließen diese Besonderheiten die Annahme nicht aus, dass zivilrechtlich und gewerbesteuerrechtlich Schulden (fort-)bestanden.

    Hieran ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFH/NV 1998, 212 ausgeführt hat, für die gewerbesteuerrechtliche Beurteilung anzuknüpfen.

  • BFH, 28.05.1998 - X R 80/94

    Dauerschulden; Finanzierung durch sog. "sale and lease-back"-Verfahren

    Sie sind Dauerschulden aufgrund ihrer Laufzeit (z.B. BFH-Urteile vom 30. Juli 1997 I R 55/96, BFHE 183, 219, BStBl II 1997, 824; vom 3. Juli 1997 IV R 2/97, BFHE 184, 104, BStBl II 1997, 742; vom 2. Juli 1997 I R 28/96, BFH/NV 1998, 212; vom 24. Januar 1996 I R 160/94, BFHE 180, 160, BStBl II 1996, 328, jeweils m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 15.11.2012 - 11 K 3626/10

    Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten zum Gewerbeertrag - Ausgleichszahlungen

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 2. Juli 1997 (I R 28/96, BFH/NV 1998, 212) und vom 29. April 2009 (I R 93/08, BFH/NV 2009, 2002) deutlich gemacht habe, könnten zu den Dauerschulden auch Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gehören.

    Die vom Beklagten angeführten Urteile des BFH vom 02.07.1997 (I R 28/96, BFH/NV 1998, 212) und vom 29.04.2009 (I R 93/08, BFH/NV 2009, 2002) enthielten allerdings Rechtsprechungsgrundsätze für ehemalige VEBs, deren Übertragung auf den vorliegenden Fall fraglich sei.

  • FG Berlin, 14.12.2005 - 6 K 6304/02

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Zinsen für DDR-Altkredite als

    Unabhängig davon ist die Klägerin der Auffassung, aufgrund der Besonderheiten der seinerzeitigen planwirtschaftlichen Kreditvergabe entziehe sich der Entstehungsgrund für den Altkredit bereits systembedingt dem Anwendungsbereich des § 8 GewStG; insoweit seien    weder die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -  (Urteil vom 02.07.1997, I R 28/96) noch die Ausführungen in dem BMF-Schreiben (IV B 2 - S 1901-193/94 vom 22.12.1994) zutreffend.

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 02. Juli 1997, I R 28/96, BFH/NV 1998, S. 212) hat der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2002 mit zutreffender Begründung den Antrag der Klägerin, den Ansatz von Entgelten für Dauerschulden im Streitjahr entfallen zu lassen, zurückgewiesen.

  • FG Berlin, 20.04.2006 - 6 K 6304/02

    Gewerbesteuerrechtliche Beurteilung von Schulden; Schuld des Betriebs als

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  • BFH, 26.06.2006 - I B 14/06

    Grundsätzliche Bedeutung

    Dass Altkreditschulden nach den allgemeinen Grundsätzen des § 8 Nr. 1 GewStG beurteilt werden, ist durch die Rechtsprechung geklärt (Senatsurteil vom 2. Juli 1997 I R 28/96, BFH/NV 1998, 212).
  • FG Niedersachsen, 15.05.2002 - 6 K 727/98

    Abzinsung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

    Nur soweit die Regelungen des § 6 EStG lückenhaft sind, kommen nach dem Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 Abs. 1 EStG ergänzend die als Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB) zu beurteilenden Bewertungsgrundsätze des Handelsrechts (§§ 252 ff. HGB) zur Anwendung (vgl. BFH-Urt. v. 15.07.1998 I R 28/96, BFHE 186, 388; BStBl II 1998 728 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 11.07.2006 - 2 V 98/06

    Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Pensionsanspruch

    Während die Rechtsprechung in diesen Fällen früher nur dann von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausging, wenn die Zuwendung an die nahe stehende Person auch im Interesse des Gesellschafters erfolgte (BFH, Urteil vom 27.01.1972, I R 28/96, BStBl II 1972, 326), hat der BFH mit Urteil vom 18.12.1996 ( I R 139/94, BStBl II 1997, 301 ) deutlich gemacht, dass die verdeckte Gewinnausschüttung in Form der Zuwendung an eine nahe stehende Person keinen Vorteil für den Gesellschafter voraussetzt.
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