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   BFH, 11.02.2015 - I R 3/14   

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https://dejure.org/2015,16420
BFH, 11.02.2015 - I R 3/14 (https://dejure.org/2015,16420)
BFH, Entscheidung vom 11.02.2015 - I R 3/14 (https://dejure.org/2015,16420)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - I R 3/14 (https://dejure.org/2015,16420)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Einlagekonto: kein Direktzugriff, Bindung der Steuerbescheinigung - Verfassungsmäßigkeit von sog. materiellen Präklusionsbestimmungen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    KStG § 27 Abs 1 S 3, KStG § 27 Abs 1 S 5, KStG § 27 Abs 3, KStG § 27 Abs 5, GG Art 3 Abs 1, GG Art 14, AEUV Art 63, EUGrdRCh Art 17, KStG VZ 2009, HGB § 272 Abs 2 Nr 4
    Einlagekonto: kein Direktzugriff, Bindung der Steuerbescheinigung - Verfassungsmäßigkeit von sog. materiellen Präklusionsbestimmungen

  • Bundesfinanzhof

    Einlagekonto: kein Direktzugriff, Bindung der Steuerbescheinigung - Verfassungsmäßigkeit von sog. materiellen Präklusionsbestimmungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 Abs 1 S 3 KStG 2002 vom 07.12.2006, § 27 Abs 1 S 5 KStG 2002 vom 07.12.2006, § 27 Abs 3 KStG 2002 vom 07.12.2006, § 27 Abs 5 KStG 2002 vom 07.12.2006, Art 3 Abs 1 GG
    Einlagekonto: kein Direktzugriff, Bindung der Steuerbescheinigung - Verfassungsmäßigkeit von sog. materiellen Präklusionsbestimmungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen zu niedriger Bescheinigung der Minderung des Eigenkapitals oder der unterbliebenen Erteilung einer Steuerbescheinigung bis zur Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos

  • Betriebs-Berater

    Einlagekonto - kein Direktzugriff, Bindung der Steuerbescheinigung

  • rewis.io

    Einlagekonto: kein Direktzugriff, Bindung der Steuerbescheinigung - Verfassungsmäßigkeit von sog. materiellen Präklusionsbestimmungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen zu niedriger Bescheinigung der Minderung des Eigenkapitals oder der unterbliebenen Erteilung einer Steuerbescheinigung bis zur Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos

  • datenbank.nwb.de

    Einlagekonto: kein Direktzugriff, Bindung der Steuerbescheinigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einlagekonto: kein Direktzugriff, Bindung der Steuerbescheinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerliches Einlagenkonto - die freie Kapitalrückläge und der ausgeschlossene Direktzugriff

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerliches Einlagenkonto - und die fehlerhafte Steuerbescheinigung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einlagekonto: Verfassungsmäßigkeit von sog. materiellen Präklusionsbestimmungen

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Einlagenkonto

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 27 KStG

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 249, 448
  • BB 2015, 1875
  • DB 2015, 1635
  • BStBl II 2015, 816
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 30.01.2013 - I R 35/11

    Verwendung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG i. d. F. des SEStEG bei

    Auszug aus BFH, 11.02.2015 - I R 3/14
    Gleichwohl ist sie in ihren eigenen Rechten berührt und damit nach § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt, da, wie auch der Streitfall zeigt, eine zu hohe Feststellung des Eigenkapitalkontos die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Schuldnerin der zu beurteilenden Leistungen (Auskehrungen) --sog. Vergütungsschuldnerin-- dem Risiko der Haftungsinanspruchnahme aussetzt (Senatsurteil vom 30. Januar 2013 I R 35/11, BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560).

    Das Konto weist deshalb ohne Bindung an das Handelsrecht die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen aus und dient im Falle der Vermögensauskehrung, d.h. der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Leistungen i.S. von § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F., der Identifizierung der beim Gesellschafter nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002 nicht steuerpflichtigen Einlagenrückgewähr sowie deren Separierung von den nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 2002 grundsätzlich steuerpflichtigen Kapitalerträgen (Senatsurteile vom 6. Oktober 2009 I R 24/08, BFH/NV 2010, 248; in BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560).

    Auch hat der Senat bereits erkannt, dass der Gesetzgeber sich mit § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. für eine steuerrechtlich eigenständige Differenzrechnung entschieden hat, nach der der auf das Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelte ausschüttbare Gewinn selbst dann als vorrangig ausgekehrt gilt, wenn die Leistung der Kapitalgesellschaft auf die Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs zurückgeht; auch in diesem Fall kann deshalb --im Einklang mit dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers (BTDrucks 16/2710, S. 32)-- ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto, d.h. dessen Minderung vor Auskehrung der ausschüttbaren Gewinne, nicht in Betracht kommen (Senatsurteil in BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560; ebenso zu § 27 Abs. 1 KStG 2002 (a.F.) Senatsurteil vom 9. Juni 2010 I R 43/09, BFH/NV 2010, 2117).

    c) Soweit die Klägerin gegen die Versagung des vorrangigen Zugriffs auf das steuerliche Einlagekonto verfassungsrechtliche Bedenken geltend macht, hat der Senat diese bereits in seinem Urteil in BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560 für den Sachverhalt der unterjährigen Mehrung des Kontos verworfen.

  • BFH, 21.10.2014 - I R 31/13

    Leistungen der Kapitalgesellschaft i. S. von § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n. F.

    Auszug aus BFH, 11.02.2015 - I R 3/14
    Stattdessen ist es nach Maßgabe der Regelungen in § 28 Abs. 2 KStG 2002 (einschließlich derjenigen zum Sonderausweis) im Falle seiner Herabsetzung dem Einlagekonto gutzuschreiben und bei Rückzahlung unmittelbar von diesem abzuziehen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 21. Oktober 2014 I R 31/13, BFHE 247, 531).

    a) Nach § 27 Abs. 3 KStG 2002 a.F./n.F. hat eine Kapitalgesellschaft im Falle von Abgängen aus dem steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. --ggf. neben der "allgemeinen" Kapitalertragsteuerbescheinigung (§ 45a Abs. 2 EStG 2002)-- nach amtlichen Muster ihrem Anteileigner als Adressat der Erklärung (Senatsurteil in BFHE 247, 531) namentlich und unter Angabe seiner Wohnanschrift die Höhe sowie den Zahltag der Leistungen, die das steuerliche Einlagekonto gemindert haben, zu bescheinigen.

    Ergänzend hierzu gilt nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 n.F. für den Sachverhalt, dass bis zum Tag der erstmaligen Feststellung nach § 27 Abs. 2 KStG 2002 n.F. keine Steuerbescheinigung gemäß § 27 Abs. 3 KStG 2002 n.F. erteilt worden ist, der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 EUR bescheinigt; auch hier ist nach § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG 2002 n.F. eine Korrektur der Steuerbescheinigung (nämlich in Form ihrer erstmaligen Erteilung) ausgeschlossen (vgl. zu allem --einschließlich der abweichenden Rechtslage gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 a.F.-- Senatsurteile in BFHE 247, 531; in BFHE 225, 384, BStBl II 2009, 974; Senatsbeschluss vom 3. Februar 2010 I B 32/09, BFH/NV 2010, 1128).

  • BFH, 19.06.2013 - II R 10/12

    Bedeutung der ausländischen Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen eines

    Auszug aus BFH, 11.02.2015 - I R 3/14
    Zum einen hat die inzwischen überarbeitete Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABlEU 2007, Nr. C-303, 1, BGBl II 2008, 1165) erst mit der Neufassung des Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) durch Art. 1 Nr. 8 des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007 (ABlEU 2007, Nr. C-306, 1, BGBl II 2008, 1039), der für Deutschland am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 13. November 2009, BGBl II 2009, 1223), rechtliche Verbindlichkeit erlangt hat (BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 II R 10/12, BFHE 241, 402, BStBl II 2013, 746, m.w.N.).

    Vor allem aber ist eine Verletzung des Eigentumsrechts gemäß Art. 17 EUGrdRCh jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Grundrechte der Charta nach Art. 6 Abs. 1 EUV gemäß den Bestimmungen des Titels VII auszulegen sind und Art. 51 Abs. 1 EUGrdRCh den Anwendungsbereich der Charta auf die Durchführung des Rechts der Europäischen Union beschränkt (BVerfG-Urteil vom 24. April 2013  1 BvR 1215/07, BVerfGE 133, 277; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Åkerberg Fransson vom 26. Februar 2013 C-617/10, EU:C:2013:105, HFR 2013, 464; BFH-Urteil in BFHE 241, 402, BStBl II 2013, 746; Streinz/Michl, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 51 GR-Charta Rz 7 f., jeweils m.w.N.).

  • BFH, 03.02.2010 - I B 32/09

    Bindung an eine Steuerbescheinigung i. S. des § 27 KStG 2002 - Ausschüttungen an

    Auszug aus BFH, 11.02.2015 - I R 3/14
    Ergänzend hierzu gilt nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 n.F. für den Sachverhalt, dass bis zum Tag der erstmaligen Feststellung nach § 27 Abs. 2 KStG 2002 n.F. keine Steuerbescheinigung gemäß § 27 Abs. 3 KStG 2002 n.F. erteilt worden ist, der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 EUR bescheinigt; auch hier ist nach § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG 2002 n.F. eine Korrektur der Steuerbescheinigung (nämlich in Form ihrer erstmaligen Erteilung) ausgeschlossen (vgl. zu allem --einschließlich der abweichenden Rechtslage gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 a.F.-- Senatsurteile in BFHE 247, 531; in BFHE 225, 384, BStBl II 2009, 974; Senatsbeschluss vom 3. Februar 2010 I B 32/09, BFH/NV 2010, 1128).

    Die dem Anteilseigner erteilte und von ihm im Veranlagungsverfahren vorgelegte Bescheinigung (§ 27 Abs. 3 KStG 2002 n.F.) erbringt deshalb den Beweis, dass der bescheinigte Betrag ausgeschüttet wurde und in dem ausgewiesenen Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto stammt; die bloße Behauptung, die Bescheinigung sei falsch, ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht geeignet, diesen Beweis zu erschüttern (Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1128).

  • BFH, 10.06.2009 - I R 10/09

    Festschreibung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos - Inhaltliche

    Auszug aus BFH, 11.02.2015 - I R 3/14
    Zu berücksichtigen ist zudem, dass --soweit auf den nämlichen Stichtag ein ausschüttbarer Gewinn neben das steuerliche Einlagekonto tritt-- die einzelne, an den Gesellschafter erbrachte Leistung (Beteiligungsertrag) sich nicht in einem gegenständlichen Sinne als Einlagenrückgewähr identifizieren lasse; jede Verwendungsreihenfolge kann --worauf der Senat bereits mit Urteil in BFH/NV 2010, 248 hingewiesen hat-- nur einen gedanklichen Zusammenhang zu den einzelnen Bestandteilen der Rücklagen (Gewinnrücklagen, Kapitalrücklagen, unter Umständen Gewinnvortrag) und der Auskehrung herstellen (gl.A. G. Frotscher in Frotscher/ Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 27 KStG Rz 19: keine strenge Nämlichkeit; vgl. zum Anrechnungsverfahren auch Senatsurteil vom 10. Juni 2009 I R 10/09, BFHE 225, 384, BStBl II 2009, 974).

    Ergänzend hierzu gilt nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 n.F. für den Sachverhalt, dass bis zum Tag der erstmaligen Feststellung nach § 27 Abs. 2 KStG 2002 n.F. keine Steuerbescheinigung gemäß § 27 Abs. 3 KStG 2002 n.F. erteilt worden ist, der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 EUR bescheinigt; auch hier ist nach § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG 2002 n.F. eine Korrektur der Steuerbescheinigung (nämlich in Form ihrer erstmaligen Erteilung) ausgeschlossen (vgl. zu allem --einschließlich der abweichenden Rechtslage gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 a.F.-- Senatsurteile in BFHE 247, 531; in BFHE 225, 384, BStBl II 2009, 974; Senatsbeschluss vom 3. Februar 2010 I B 32/09, BFH/NV 2010, 1128).

  • BFH, 06.10.2009 - I R 24/08

    Steuerliches Einlagekonto - Einlagerückgewähr

    Auszug aus BFH, 11.02.2015 - I R 3/14
    Das Konto weist deshalb ohne Bindung an das Handelsrecht die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen aus und dient im Falle der Vermögensauskehrung, d.h. der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Leistungen i.S. von § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F., der Identifizierung der beim Gesellschafter nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002 nicht steuerpflichtigen Einlagenrückgewähr sowie deren Separierung von den nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 2002 grundsätzlich steuerpflichtigen Kapitalerträgen (Senatsurteile vom 6. Oktober 2009 I R 24/08, BFH/NV 2010, 248; in BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560).

    Zu berücksichtigen ist zudem, dass --soweit auf den nämlichen Stichtag ein ausschüttbarer Gewinn neben das steuerliche Einlagekonto tritt-- die einzelne, an den Gesellschafter erbrachte Leistung (Beteiligungsertrag) sich nicht in einem gegenständlichen Sinne als Einlagenrückgewähr identifizieren lasse; jede Verwendungsreihenfolge kann --worauf der Senat bereits mit Urteil in BFH/NV 2010, 248 hingewiesen hat-- nur einen gedanklichen Zusammenhang zu den einzelnen Bestandteilen der Rücklagen (Gewinnrücklagen, Kapitalrücklagen, unter Umständen Gewinnvortrag) und der Auskehrung herstellen (gl.A. G. Frotscher in Frotscher/ Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 27 KStG Rz 19: keine strenge Nämlichkeit; vgl. zum Anrechnungsverfahren auch Senatsurteil vom 10. Juni 2009 I R 10/09, BFHE 225, 384, BStBl II 2009, 974).

  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2013 - 1 K 35/12

    Keine Änderung des Feststellungsbescheides über das steuerliche Einlagenkonto -

    Auszug aus BFH, 11.02.2015 - I R 3/14
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28. November 2013  1 K 35/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die nach erfolglosem Einspruch gegen beide Bescheide erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 28. November 2013  1 K 35/12, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 581).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus BFH, 11.02.2015 - I R 3/14
    Vor allem aber ist eine Verletzung des Eigentumsrechts gemäß Art. 17 EUGrdRCh jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Grundrechte der Charta nach Art. 6 Abs. 1 EUV gemäß den Bestimmungen des Titels VII auszulegen sind und Art. 51 Abs. 1 EUGrdRCh den Anwendungsbereich der Charta auf die Durchführung des Rechts der Europäischen Union beschränkt (BVerfG-Urteil vom 24. April 2013  1 BvR 1215/07, BVerfGE 133, 277; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Åkerberg Fransson vom 26. Februar 2013 C-617/10, EU:C:2013:105, HFR 2013, 464; BFH-Urteil in BFHE 241, 402, BStBl II 2013, 746; Streinz/Michl, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 51 GR-Charta Rz 7 f., jeweils m.w.N.).
  • BFH, 28.01.2015 - I R 70/13

    Bindung des Gesellschafters an die Feststellungen des steuerlichen Einlagekontos

    Auszug aus BFH, 11.02.2015 - I R 3/14
    Die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos entfaltet auch für die Besteuerung der Anteilseigner materiell-rechtliche Bindungswirkung (Senatsurteil vom 19. Mai 2010 I R 51/09, BFHE 230, 128, BStBl II 2014, 937); eine geänderte Feststellung führt deshalb als rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 AO zu einer entsprechenden Anpassung der Veranlagung des Anteilseigners (Senatsurteil vom 29. Januar 2015 I R 70/13, BFHE 249, 118).
  • BFH, 26.09.2007 - I R 8/07

    Festschreibung der Verwendungsreihenfolge beim EK 45 infolge der Absenkung des

    Auszug aus BFH, 11.02.2015 - I R 3/14
    Die Bindung des Feststellungsbescheids an die dem Anteilseigner bis zur Feststellung des Einlagekontos erteilte Steuerbescheinigung (§ 27 Abs. 3 KStG 2002 n.F.) ist nicht nur als geeignet, sondern auch als erforderlich anzusehen, da --wie der Senat bereits zu der vergleichbaren Regelung des § 54 Abs. 10a Satz 2 KStG 1999 entschieden hat-- insbesondere bei Gesellschaften mit einem größeren Kreis von an verschiedenen in- und ausländischen Orten wohnenden (ansässigen) Anteilseignern ein nachträglicher Austausch der Bescheinigungen nicht praktikabel wäre (Senatsurteil vom 26. September 2007 I R 8/07, BFHE 219, 105, BStBl II 2008, 387; vgl. auch § 45a Abs. 5 EStG 2002) und zudem eine nachträgliche Berichtigung oder --in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 n.F.-- die erstmalige Erteilung der Steuerbescheinigung das anzuerkennende Interesse an einer möglichst verfahrenssicheren Abstimmung der Besteuerungsebenen beeinträchtigen kann (zutreffend Antweiler in Ernst & Young, a.a.O., § 27 Rz 291 a.E.).
  • BFH, 19.05.2010 - I R 51/09

    Bindung an die Feststellungen des Bestands des steuerlichen Einlagekontos auch

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

  • BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12

    Anspruch; Antrag; Antragsfrist; Ausschlussfrist; Bescheinigung; Frist; Gewährung;

  • BFH, 09.06.2010 - I R 43/09

    Verwendung des steuerlichen Einlagekontos bei Ausschüttungen, die noch unter das

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09

    Unterschiedliche Verfahrensregelungen für Kindergeld nach dem EStG einerseits und

  • BFH, 18.04.2005 - IV B 90/03

    Änderung eines angefochtenen Steuerbescheides nach Klageerhebung

  • BVerfG, 22.01.2014 - 1 BvR 891/13

    Verfassungsrechtliche Zweifel an der Nacherhebung nicht entrichteter

  • BFH, 11.07.2018 - I R 30/16

    Keine einschränkende Auslegung des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG

    Gegen die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung des § 27 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 KStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. Februar 2015 I R 3/14, BFHE 249, 448, BStBl II 2015, 816).

    Gemäß dem Senatsurteil vom 11. Februar 2015 I R 3/14 (BFHE 249, 448, BStBl II 2015, 816) sei eine Korrektur in Form einer erstmaligen Bescheinigung ausgeschlossen.

    Insoweit hat der Senat bereits ausgesprochen, dass eine Beschwer auch in dem Fall, dass der Steuerpflichtige die Verminderung des festgestellten Bestandes des steuerlichen Einlagekontos begehrt, gegeben ist, weil eine zu hohe Feststellung des Eigenkapitalkontos ihn in seiner Eigenschaft als Schuldner der zu beurteilenden Leistungen (Auskehrungen) --sog. Vergütungsschuldner-- dem Risiko der Haftungsinanspruchnahme aussetzt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 2013 I R 35/11, BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560; in BFHE 249, 448, BStBl II 2015, 816).

    Ergänzend hierzu gilt nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG für den --auch dem anhängigen Verfahren zugrunde liegenden-- Fall, dass bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung nach § 27 Abs. 2 KStG keine Steuerbescheinigung gemäß § 27 Abs. 3 KStG erteilt worden ist, der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit Null EUR bescheinigt; auch hier ist nach § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG eine Korrektur der Steuerbescheinigung (nämlich in Form ihrer erstmaligen Erteilung) ausgeschlossen (vgl. zu allem Senatsurteile vom 10. Juni 2009 I R 10/09, BFHE 225, 384, BStBl II 2009, 974; vom 21. Oktober 2014 I R 31/13, BFHE 247, 531, BStBl II 2016, 411; in BFHE 249, 448, BStBl II 2015, 816).

    Mit der Neufassung des § 27 Abs. 5 KStG hat der Gesetzgeber insoweit eindeutig seinen Willen zu erkennen gegeben, dass die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitig oder gar nicht erteilten Steuerbescheinigung die materiell-rechtliche Berechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG überlagern sollen (Senatsurteil in BFHE 249, 448, BStBl II 2015, 816).

    c) Eine spätere Änderung der zunächst erteilten oder nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG fingierten Bescheinigung nach § 129 AO kommt nicht in Betracht, weil § 27 Abs. 5 Satz 2 und 3 KStG sowohl tatbestandlich als auch mit Rücksicht auf ihre Rechtsfolgen eindeutig gefasst sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 249, 448, BStBl II 2015, 816).

    a) Der Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 249, 448, BStBl II 2015, 816 umfangreich dazu Stellung genommen, dass betroffene Steuerpflichtige durch § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG, dem zufolge die Berichtigung oder erstmalige Erteilung einer Steuerbescheinigung ausgeschlossen ist, wenn entweder die Minderung des Einlagekontos zu niedrig bescheinigt oder eine Steuerbescheinigung bis zur Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nicht erteilt worden ist (§ 27 Abs. 5 Satz 1 und 2 KStG), nicht in ihren Grundrechten verletzt werden.

    bb) § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG genügt auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, denn die Bindung des Feststellungsbescheids an die dem Anteilseigner bis zur Feststellung des Einlagekontos erteilte Steuerbescheinigung (§ 27 Abs. 3 KStG) ist nicht nur als geeignet, sondern auch als erforderlich anzusehen, da insbesondere bei Gesellschaften mit einem größeren Kreis von an verschiedenen in- und ausländischen Orten wohnenden (ansässigen) Anteilseignern ein nachträglicher Austausch der Bescheinigungen nicht praktikabel wäre (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2007 I R 8/07, BFHE 219, 105, BStBl II 2008, 387; in BFHE 249, 448, BStBl II 2015, 816) und zudem eine nachträgliche Berichtigung oder --in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG-- die erstmalige Erteilung der Steuerbescheinigung das anzuerkennende Interesse an einer möglichst verfahrenssicheren Abstimmung der Besteuerungsebenen beeinträchtigen kann.

  • FG Baden-Württemberg, 12.04.2016 - 6 K 2703/15

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 27 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des

    Gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Februar 2015 I R 3/14, BStBl II 2015, 816 sei eine Korrektur in Form einer Erteilung einer erstmaligen Bescheinigung ausgeschlossen.

    Die Klägerin ist, obwohl sie eine Verminderung des festgestellten Bestandes des steuerlichen Einlagekontos begehrt, in ihren eigenen Rechten berührt und damit nach § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) klagebefugt, da eine zu hohe Feststellung des Eigenkapitalkontos die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Schuldnerin der zu beurteilenden Leistungen (Auskehrungen) -sog. Vergütungsschuldnerin- dem Risiko der Haftungsinanspruchnahme aussetzt (BFH-Urteil vom 30. Januar 2013 I R 35/11, BStBl II 2013, 560; vom 11. Februar 2015 I R 3/14, BStBl II 2015, 816).

    Der Senat folgt den Ausführungen des BFH im Urteil vom 11. Februar 2015 I R 3/14, BFHE 249, 448, BStBl II 2015, 816, I. 2 c) der Entscheidungsgründe und nimmt hierauf Bezug.

    Auch materielle Präklusionsbestimmungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie - wie im Streitfall - hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und der angeordneten Rechtsfolge hinreichend klar gefasst und die Vorschriften zudem vom Gesetzgeber unter Berücksichtigung seiner Einschätzungsprärogative zur Verfolgung eines rechtlich zulässigen Zwecks geschaffen worden sind und in ihrer Ausgestaltung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten (BFH-Urteil vom 11. Februar 2015 I R 3/14, BFHE 249, 448, BStBl II 2015, 816, I. 2 c) der Entscheidungsgründe).

    d) Der BFH sieht im Sinne des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) sachliche Gründe dafür, im Falle einer zu niedrigen Bescheinigung der Leistungen aus dem Einlagekonto eine Korrektur der Steuerbescheinigung wie im Falle einer überhöht bescheinigten Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 5 Satz 5 KStG 2002 n.F. nicht vorzusehen, darin, dass zum einen die Vorschriften des § 27 Abs. 5 Satz 4 bis 6 KStG 2002 n.F. der Missbrauchsvermeidung und damit einem eigenständigen Zweck dienen (BTDrucks 16/3369, S. 8), zum anderen nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG 2002 n.F. die Möglichkeit besteht, die auf den überhöht bescheinigten Betrag entfallende Kapitalertragsteuer im Wege der verschuldensunabhängigen Haftungsinanspruchnahme geltend zu machen und damit von einer Bescheinigungsberichtigung abzusehen (Urteil vom 11. Februar 2015 I R 3/14, BStBl II 2015, 816, I. 2 c) cc) der Entscheidungsgründe) .

    Die Klägerin war nach § 45a Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 5, § 44 Abs. 1 Satz 3 und 5 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG verpflichtet, auf die am 28. Juli 2010 vorgenommene Ausschüttung Kapitalertragsteuer sowie den hierauf entfallenden Solidaritätszuschlag einzubehalten, anzumelden und abzuführen (i.E. ebenso vom BFH-Urteile vom 11. Februar 2015 I R 3/14, BStBl II 2015, 816, unter II. der Entscheidungsgründe; sowie vom 28. Januar 2015 I R 70/13, BFHE 249, 118i, Frotscher, in: Frotscher/Maas, § 27 KStG Rn 88b).

    Der BFH hat im Urteil vom 11. Februar 2015 I R 3/14, BStBl II 2015, 816, unter II. der Entscheidungsgründe die Frage des Zeitpunktes der Entstehung der Kapitalertragsteuer nicht problematisiert.

  • FG Sachsen, 08.06.2016 - 2 K 1860/15

    Behandlung der Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einem Einlagenkonto

    Mit der verschärften Neufassung des § 27 Abs. 5 KStG hat der Gesetzgeber eindeutig seinen Willen zu erkennen gegeben, dass die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitig erteilten Steuerbescheinigung die materiellrechtliche Berechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG überlagern (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11. Februar 2015 - I R 3/14, BStBl II 2015, 816).

    Im Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 28. November 2013 ( 1 K 35/12, nachfolgend Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11. Februar 2015 - I R 3/14, a.a.O.) wird lediglich angesprochen, dass es Stimmen in der Literatur gibt, die dies so tun, aufgrund des unterschiedlichen Sachverhaltes kam es aber dann in der Entscheidung nicht auf diese Rechtsfrage an.

    Wie bereits ausgeführt, ist das Gesetz eindeutig, zudem ist diese Rechtsfrage nunmehr durch die einschlägige und gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geklärt (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11. Februar 2015, a.a.O.).

    verfassungsrechtlich bedenkliche unbillige Rechtsfolge anzusehen, da im Einzelfall eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO denkbar ist (Blümich, KStG -Kommentar, 131. Auflage, § 27 , Rz. 62, Dötsch/Pung/Möhlenbrock § 27 KStG , Rz. 214; im Übrigen dazu ablehnend Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11. Februar 2015 - I R 3/14, a.a.O.).

  • FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12

    Körperschaftsteuerliche Qualifikation von Zahlungen einer US-amerikanischen

    Erkennbar wollte der Gesetzgeber mit der neuen Fassung des § 27 Abs. 1 Satz 3, 5 KStG grundsätzlich einen Direktzugriff auf das Einlagekonto ausschließen und mit der steuerlichen Verwendungsfiktion eine einheitliche und damit gleichheitsgerechte Handhabung einer zumindest häufig nicht eindeutig entscheidbaren Zuordnungsfrage sicherstellen (vgl. BFH-Urteile vom 30.01.2013 I R 35/11, BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560; vom 11.02.2015 I R 3/14, BFHE 249, 448, BStBl II 2015, 816).
  • BFH, 17.05.2022 - VIII R 14/18

    Nacherhebung der Kapitalertragsteuer für eine offene Gewinnausschüttung in den

    Diese Pflicht ist ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen (BFH-Urteil vom 11.02.2015 - I R 3/14, BFHE 249, 448, BStBl II 2015, 816, Rz 21; BFH-Beschluss in BFHE 262, 347, BStBl II 2019, 283, Rz 23 bis 25) und besteht --wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG ergibt-- ab dem Zeitpunkt der Leistung der Kapitalgesellschaft.

    Die Kapitalgesellschaft kann die Erteilung der Steuerbescheinigung i.S. des § 27 Abs. 3 KStG wegen der Präklusionswirkung aus § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG dann auch nicht mehr nachholen (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 249, 448, BStBl II 2015, 816, Rz 17 bis 22; BFH-Beschluss in BFHE 262, 347, BStBl II 2019, 283, Rz 18 ff.).

  • FG Düsseldorf, 17.12.2018 - 2 K 3874/15

    Steuerfreiheit einer Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV trotz

    Regelmäßig wird das Nennkapital durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag eindeutig festgelegt und seine Änderung ist besonderen (Form-)Vorschriften unterworfen (BFH-Urteil vom 11.02.2015 I R 3/14, BStBl II 2015, 816).
  • BFH, 12.04.2023 - I R 44/22

    Nichtberücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

    Dieser allgemeine unionsrechtliche Gleichheitssatz gilt --wie die gesamte EUGrdRCh-- gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EUGrdRCh für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Europäischen Union --EU-- (vgl. BVerfG-Urteil vom 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07, BVerfGE 133, 277; Senatsurteil vom 11.02.2015 - I R 3/14, BFHE 249, 448, BStBl II 2015, 816; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.08.2022 - X R 17/21, BFHE 278, 327, BStBl II 2023, 396).
  • FG Düsseldorf, 23.06.2020 - 6 K 2049/17

    Fiktion einer Nullbescheinigung gilt auch für Regiebetriebe

    Denn mit der Neufassung des § 27 Abs. 5 KStG hat der Gesetzgeber eindeutig seinen Willen zu erkennen gegeben, dass die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitig oder gar nicht erteilten Steuerbescheinigung die materiell-rechtliche Berechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG überlagern sollen (BFH-Beschluss vom 11.7.2018 I R 30/16, BStBl II 2019, 283; BFH-Urteil vom 11.2.2015 I R 3/14, BStBl II 2015, 816).

    Der Missbrauchsvermeidung dienen wohl nur die Vorschriften § 27 Abs. 5 Satz 4 bis 6 KStG und nicht § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG (BFH-Urteil vom 11.2.2015 I R 3/14, BStBl II 2015, 816 Rz. 22).

  • FG Düsseldorf, 24.08.2018 - 14 K 564/16

    Rückzahlung von Nennkapital als nicht steuerbare Einnahmen

    Dieser Auffassung ist jedoch bereits deshalb nicht zu folgen, weil das steuerliche Einlagenkonto i.S. des § 27 KStG nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG nur nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 11.02.2015 I R 3/14, BStBl II 2015, 816 unter B. I. 1. a; Behrens/Renner, Betriebs Berater 2016, 1180).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 1 K 1338/12

    Steuerliches Einlagekonto einer Kapitalgesellschaft und Steuerbescheinigung

    Denn die von der Körperschaft angestrebte steuerliche Rechtsfolge ist bei zumutbarer Sorgfalt unter Einhaltung der - unkompliziert ausgestalteten - formellen gesetzlichen Anforderungen auf einfache Weise und auch innerhalb eines ausreichend bemessenen Zeitkorridors - im Streitfall liegen zwischen dem Tag der Ausschüttung am 17.09.2007 und dem Tag der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids vom 09.06.2009 nahezu zwei Jahre - zu erreichen (so auch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28. November 2013 1 K 35/12, EFG 2014, 581, m.w.N., Revision anhängig unter I R 3/14).

    Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die zu nahezu gleich gelagerten Fällen bei dem BFH anhängigen Revisionsverfahren I R 70/13 und I R 3/14 zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.

  • FG Schleswig-Holstein, 19.09.2019 - 1 K 73/18

    Kein Drittanfechtungsrecht des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft gegen den

  • BFH, 19.01.2021 - I B 3/20

    Keine Ausnahme von § 27 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 KStG bei nachträglich festgestellter

  • BFH, 27.02.2018 - I B 37/17

    Vereinbarkeit des § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG mit dem EU-Recht

  • BFH, 21.12.2022 - I R 53/19

    Keine Drittanfechtung bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2022 - 8 K 8077/20

    Gesonderter Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach KStG zum 31.03.2007

  • BFH, 10.05.2016 - X R 34/13

    Änderung des Bescheids über die Feststellung des verbleibenden

  • FG Düsseldorf, 12.04.2021 - 6 K 3133/18

    Höhe der kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen eines Regiebetriebs an seine

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2020 - 10 K 5250/16

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung von § 27 Abs. 5 KStG durch das

  • BFH, 25.09.2018 - I B 49/16

    Notwendige Beiladung bei Klagen gegen die Feststellung des steuerlichen

  • FG München, 22.11.2016 - 6 K 2548/14

    Europarechtskonformes Verfahren zur Feststellung einer Einlagenrückgewähr von

  • FG Niedersachsen, 05.09.2016 - 2 K 176/14

    Anwendung des Teilabzugsverbotes auf Gewinnminderungen aus an zwei

  • FG München, 14.11.2014 - 7 V 2594/14

    Verdeckte Gewinnausschüttung, Aussetzung der Vollziehung gegen

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