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   BFH, 27.01.2010 - I R 35/09   

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https://dejure.org/2010,393
BFH, 27.01.2010 - I R 35/09 (https://dejure.org/2010,393)
BFH, Entscheidung vom 27.01.2010 - I R 35/09 (https://dejure.org/2010,393)
BFH, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - I R 35/09 (https://dejure.org/2010,393)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    EStG 1997 i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a Buchst. e
    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

  • openjur.de

    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 1 Nr 3, EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e, GG Art 3
    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

  • Bundesfinanzhof

    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 3 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG 1997 vom 24.03.1999, Art 3 GG
    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Abzinsung eines Gesellschafterdarlehens bei Zweckbindung

  • rewis.io

    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

  • rewis.io

    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 S. 1; BGB § 488
    Abzinsung von unverzinslichen Gesellschaftsdarlehen ohne feste Laufzeit bei Annahme einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate am Bilanzstichtag; Begründung einer "Verzinslichkeit" aufgrund der bloßen Zweckbindung eines Darlehens; ...

  • rechtsportal.de

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 S. 1; BGB § 488
    Abzinsung von unverzinslichen Gesellschaftsdarlehen ohne feste Laufzeit bei Annahme einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate am Bilanzstichtag; Begründung einer "Verzinslichkeit" aufgrund der bloßen Zweckbindung eines Darlehens; ...

  • datenbank.nwb.de

    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzinsung von unverzinslichen Gesellschaftsdarlehen ohne feste Laufzeit bei Annahme einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate am Bilanzstichtag; Begründung einer "Verzinslichkeit" aufgrund der bloßen Zweckbindung eines Darlehens; ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Zweckgebundenheit von Gesellschafterdarlehen begründet keine Verzinslichkeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abzinsungspflicht für Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 250
  • BB 2010, 950
  • BB 2011, 45
  • DB 2010, 590
  • BStBl II 2010, 478
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 06.10.2009 - I R 4/08

    Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen

    Auszug aus BFH, 27.01.2010 - I R 35/09
    Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 abzuzinsen, wenn sie zwar keine feste Laufzeit haben, die Darlehensnehmerin aber am Bilanzstichtag mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate rechnen kann (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2009 I R 4/08, BFHE 226, 347)       .

    Die bloße Zweckbindung eines Darlehens begründet keine "Verzinslichkeit" i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 (ebenfalls Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2009 I R 4/08, BFHE 226, 347)      .

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats gilt § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 auch für Verbindlichkeiten aus Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft von ihrem Gesellschafter erhalten hat (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2009 I R 4/08, BFHE 226, 347).

    Auch insoweit hält der Senat an seiner im Beschluss in BFHE 226, 347 vertretenen Ansicht fest.

    Einer solchen steht im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG 1997 nicht gleich, dass die Unverzinslichkeit eines Gesellschafterdarlehens wirtschaftlich durch erhöhte Ausschüttungen an den Gesellschafter ausgeglichen werden kann; auch insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss in BFHE 226, 347.

    Vielmehr kommt es, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse an (Beschluss in BFHE 226, 347, m.w.N. zum Schrifttum; ebenso auch Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 6 EStG Rz 683; Werndl in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 6 Rz D 30).

    Daher begründet ein mit gesetzlicher Frist kündbares Darlehen jedenfalls dann, wenn nach den Erfahrungen der Vergangenheit keine alsbaldige Kündigung droht, aus ertragsteuerrechtlicher ebenso wie aus bewertungsrechtlicher Sicht (vgl. dazu die Nachweise im Senatsbeschluss in BFHE 226, 347) keine Verbindlichkeit mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten.

    d) Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die vom Gesetzgeber getroffene Regelung teilt der Senat nicht; insoweit wird erneut auf den Beschluss in BFHE 226, 347 verwiesen.

    Denn wie im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997 (dazu Senatsbeschluss in BFHE 226, 347) greift auch hier insoweit der Gedanke durch, dass die gesetzliche Regelung auf wirtschaftlich nachvollziehbaren Erwägungen beruht, weder unverhältnismäßig ist noch gegen den Gleichheitssatz verstößt und deshalb vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers abgedeckt ist.

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus BFH, 27.01.2010 - I R 35/09
    Vielmehr greift insoweit die Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) durch, nach der die Gewährung eines Nutzungsvorteils nicht Gegenstand einer verdeckten Einlage sein kann (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348).

    Dazu ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des FG dazu zu verweisen, dass die für den Großen Senat tragenden Erwägungen (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C.I.3.c) von der gesetzlichen Neuregelung nicht berührt werden und dass zudem bei Annahme einer verdeckten Nutzungseinlage die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 angelegte nachfolgende Aufzinsung der Darlehensverbindlichkeit ebenfalls neutralisiert werden müsste, wofür keine gesetzliche Grundlage erkennbar ist.

  • FG Köln, 15.01.2009 - 13 K 4781/04

    Zur Frage, ob unverzinsliche Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen nach § 6

    Auszug aus BFH, 27.01.2010 - I R 35/09
    Die gegen die Änderungsbescheide gerichtete Klage hatte nur teilweise Erfolg; das FG entschied, dass das FA die Abzinsungsbeträge fehlerhaft berechnet und die Erbbauzinsen zu Unrecht dem Gewerbeertrag zugerechnet habe, die angefochtenen Bescheide aber ansonsten rechtmäßig seien (FG Köln, Urteil vom 15. Januar 2009  13 K 4781/04).

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 1199 abgedruckt.

  • FG Niedersachsen, 15.05.2002 - 6 K 727/98

    Abzinsung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

    Auszug aus BFH, 27.01.2010 - I R 35/09
    Ebenso geht der Einwand der Klägerin fehl, dass eine Abzinsung ein verdecktes Kreditgeschäft voraussetze und dass ein solches nur dann vorliege, wenn entweder der Schuldner vorzeitig zum Barwert erfüllen oder eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden könne (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. Juli 1998 I R 24/96, BFHE 186, 388, 392, BStBl II 1998, 728, 730; Niedersächsisches FG, Urteil vom 15. Mai 2002  6 K 727/98, EFG 2002, 1370, m.w.N.): Das FG hat zu Recht ausgeführt, dass diese Sicht zwar nach der für das Streitjahr geltenden Rechtslage den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (§ 253 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs i.d.F. vor der Geltung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 25. Mai 2009, BGBl I 2009, 1102), denen aber für den Bereich des Steuerrechts § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 vorgeht (§ 5 Abs. 6 EStG 1997).
  • FG München, 21.01.2004 - 7 V 4930/03

    Keine Abzinsung von Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsverpflichtung trotz

    Auszug aus BFH, 27.01.2010 - I R 35/09
    b) Der Streitfall gibt keinen Anlass zu einer Auseinandersetzung mit der von der Revision angesprochenen Frage, welche Rechtsfolge § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 im Zusammenhang mit Pauschalrückstellungen auslöst (vgl. dazu Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 26. Mai 2005, BStBl I 2005, 699, Tz. 27; FG München, Beschluss vom 21. Januar 2004  7 V 4930/03, EFG 2004, 641; Kiesel/Görner in Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG/KStG, § 6 EStG Rz 1165, m.w.N.).
  • BFH, 15.07.1998 - I R 24/96

    Rückstellung wegen Leistung einer Sparprämie

    Auszug aus BFH, 27.01.2010 - I R 35/09
    Ebenso geht der Einwand der Klägerin fehl, dass eine Abzinsung ein verdecktes Kreditgeschäft voraussetze und dass ein solches nur dann vorliege, wenn entweder der Schuldner vorzeitig zum Barwert erfüllen oder eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden könne (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. Juli 1998 I R 24/96, BFHE 186, 388, 392, BStBl II 1998, 728, 730; Niedersächsisches FG, Urteil vom 15. Mai 2002  6 K 727/98, EFG 2002, 1370, m.w.N.): Das FG hat zu Recht ausgeführt, dass diese Sicht zwar nach der für das Streitjahr geltenden Rechtslage den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (§ 253 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs i.d.F. vor der Geltung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 25. Mai 2009, BGBl I 2009, 1102), denen aber für den Bereich des Steuerrechts § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 vorgeht (§ 5 Abs. 6 EStG 1997).
  • BFH, 26.10.1994 - II R 2/92

    Berücksichtigung eines Valutabetrages durch die Übernahme von Schulden beim Kauf

    Auszug aus BFH, 27.01.2010 - I R 35/09
    Letztere rechtfertigen aber eine Bewertung der Darlehensverbindlichkeit unter dem Nennwert nur dann, wenn der Darlehensnehmer den Zinsvorteil zumindest zum Teil an einen anderen weitergeben muss (BFH-Urteil vom 9. Juli 1982 III R 15/79, BFHE 136, 299, BStBl II 1982, 639; ähnlich zum Bewertungsrecht BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 II R 2/92, BFH/NV 1995, 638).
  • BFH, 09.07.1982 - III R 15/79

    Schulden aus niedrig verzinslichen öffentlichen Wohnungsbaudarlehen sind

    Auszug aus BFH, 27.01.2010 - I R 35/09
    Letztere rechtfertigen aber eine Bewertung der Darlehensverbindlichkeit unter dem Nennwert nur dann, wenn der Darlehensnehmer den Zinsvorteil zumindest zum Teil an einen anderen weitergeben muss (BFH-Urteil vom 9. Juli 1982 III R 15/79, BFHE 136, 299, BStBl II 1982, 639; ähnlich zum Bewertungsrecht BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 II R 2/92, BFH/NV 1995, 638).
  • BFH, 05.05.2011 - IV R 32/07

    Ansammlung und Abzinsung von Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung und

    Dies werde durch die neuere Rechtsprechung bestätigt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Oktober 2009 I R 4/08, BFHE 226, 347, BStBl II 2010, 177; BFH-Urteil vom 27. Januar 2010 I R 35/09, BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478).

    Die Abzinsung beruht auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht (BFH-Urteil in BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478, unter II.2.a der Gründe; BFH-Beschluss in BFHE 226, 347, BStBl II 2010, 177, unter II.3.a der Gründe; vgl. auch BTDrucks 14/23, S. 171).

    a) § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1999 ist mit dem GG vereinbar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478, unter II.3.c der Gründe).

  • BFH, 20.11.2019 - XI R 46/17

    Zur Bewertung ungewisser Verbindlichkeiten; Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für

    Im Ergebnis sind daher die Regelungen zu Rückstellungen in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (von einer Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG geht auch die bisherige Rechtsprechung des BFH aus, s. BFH-Urteile vom 27.01.2010 - I R 35/09, BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478, Rz 28; vom 05.05.2011 - IV R 32/07, BFHE 233, 524, BStBl II 2012, 98, Rz 48 ff.).
  • BFH, 22.05.2019 - X R 19/17

    Abzinsung von Verbindlichkeiten im Jahr 2010 noch verfassungsgemäß

    Das durch das StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung für nach dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahre eingeführte Abzinsungsgebot gründet auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 18. September 2018 - XI R 30/16, BFHE 262, 386, BStBl II 2019, 67, Rz 24, sowie in BFHE 259, 91, BStBl II 2018, 15, Rz 19; ebenso bereits BFH-Entscheidungen vom 6. Oktober 2009 - I R 4/08, BFHE 226, 347, BStBl II 2010, 177, unter II.3.a; vom 27. Januar 2010 - I R 35/09, BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478, unter II.2.a).

    (b) Die BFH-Rechtsprechung hat die Einführung der steuerrechtlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten ebenso wie diejenige von Rückstellungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (BFH-Entscheidungen in BFHE 259, 91, BStBl II 2018, 15, Rz 21; in BFHE 226, 347, BStBl II 2010, 177, unter II.5.; in BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478, Rz 20, sowie in BFHE 233, 524, BStBl II 2012, 98, Rz 41 ff.).

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