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   BFH, 09.06.1999 - I R 37/98   

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https://dejure.org/1999,2441
BFH, 09.06.1999 - I R 37/98 (https://dejure.org/1999,2441)
BFH, Entscheidung vom 09.06.1999 - I R 37/98 (https://dejure.org/1999,2441)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 1999 - I R 37/98 (https://dejure.org/1999,2441)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    BGB-Gesellschaft - Gewerbeertrag - Fehlbetrag - Unternehmensidentität - Unternehmerindentität - Verlustabzug - Mehrmütterorganschaft - Gewohnheitsrechtliche Anerkennung - Gewerblicher Organträger - Abhängige Gesellschaft - Beherrschender Einfluß - Abhängigkeitsverhältnis ...

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2; ; FGO § 127; ; GewStG §§ 7 bis 10; ; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; ; KStG § 14; ; AktG § 17; ; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Mehrfache Abhängigkeit" bei gewerbesteuerlicher Mehrmütterorganschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Mehrfache Abhängigkeit bei der gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Organschaft
    Die körperschaftsteuerliche Organschaft
    Mehrmütterorganschaft

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 2 S 2
    Finanzielle Eingliederung; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gewerbesteuer; Mehrmütterorganschaft; Organschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.03.1974 - II ZR 89/72

    Abhängigkeit einer AG von Unternehmensgruppe

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 37/98
    Nicht die Anzahl der Unternehmen sei das entscheidende Merkmal für die Abhängigkeit, sondern der beherrschende Einfluß (BGH-Urteile vom 4. März 1974 II ZR 89/72, BGHZ 62, 193, 196; vom 8. Mai 1979 KVR 1/78, BGHZ 74, 359, 366 f.; vom 16. Februar 1981 II ZR 168/79, BGHZ 80, 69, 73; vom 30. September 1986 KVR 8/85, BGHZ 99, 1, 3; vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 1970 1 ABR 3/70, BAGE 22, 390, 394).

    Diese müssen auf einer ausreichend gesicherten Grundlage beruhen (BGHZ 62, 193, 199; Kellermann, JbFStR 1987/88, 251, 311) und überdies nach außen hin nachgewiesen werden.

  • BFH, 14.04.1993 - I R 128/90

    Steuerrechtliche Anerkennung und Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 37/98
    Das FG folgt damit dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. April 1993 I R 128/90 (BFHE 171, 223, BStBl II 1994, 124) und der einschlägigen Verwaltungspraxis in Abschn. 17 Abs. 6 GewStR 1984 (nunmehr Abschn. 14 Abs. 6 GewStR 1998).

    "Nach § 14 Nr. 3 Satz 3 KStG können die Voraussetzungen des Organträgers von mehreren in bezug auf eine Organgesellschaft erfüllt werden, wenn sie die Voraussetzungen in einer Personengesellschaft parallel bündeln" (so Senatsurteil in BFHE 171, 223, BStBl II 1994, 124 unter II.A.3.1.3 der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 09.05.1984 - I R 25/81

    Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 37/98
    Das Klageverfahren muß deswegen vom FG gemäß § 74 FGO ausgesetzt werden, um den Ausgang eines Verfahrens über die vorgreifliche Feststellung abzuwarten (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juli 1983 VIII R 28/79, BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290; vom 9. Mai 1984 I R 25/81, BFHE 141, 252, BStBl II 1984, 726).
  • BAG, 18.06.1970 - 1 ABR 3/70

    Mitbestimmung im Konzern

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 37/98
    Nicht die Anzahl der Unternehmen sei das entscheidende Merkmal für die Abhängigkeit, sondern der beherrschende Einfluß (BGH-Urteile vom 4. März 1974 II ZR 89/72, BGHZ 62, 193, 196; vom 8. Mai 1979 KVR 1/78, BGHZ 74, 359, 366 f.; vom 16. Februar 1981 II ZR 168/79, BGHZ 80, 69, 73; vom 30. September 1986 KVR 8/85, BGHZ 99, 1, 3; vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 1970 1 ABR 3/70, BAGE 22, 390, 394).
  • BGH, 08.05.1979 - KVR 1/78

    Herrschendes Unternehmen und Fusionskontrolle

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 37/98
    Nicht die Anzahl der Unternehmen sei das entscheidende Merkmal für die Abhängigkeit, sondern der beherrschende Einfluß (BGH-Urteile vom 4. März 1974 II ZR 89/72, BGHZ 62, 193, 196; vom 8. Mai 1979 KVR 1/78, BGHZ 74, 359, 366 f.; vom 16. Februar 1981 II ZR 168/79, BGHZ 80, 69, 73; vom 30. September 1986 KVR 8/85, BGHZ 99, 1, 3; vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 1970 1 ABR 3/70, BAGE 22, 390, 394).
  • BFH, 24.03.1998 - I R 43/97

    Gewerbesteuer: Verlustabzug bei Mehrmütterorganschaft

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 37/98
    Er kommt nach erneuter Prüfung der Rechts- und Sachlage --im wesentlichen aus den bereits im Senatsbeschluß vom 24. März 1998 I R 43/97 (BFHE 185, 504, BStBl II 1998, 447) und insoweit nachfolgend nochmals angeführten Gründen-- zu dem Ergebnis, daß sich die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung unmittelbar zu den Gesellschaftern einer solchen Personengesellschaft annehmen läßt, sofern aufgrund der tatsächlichen Umstände eine entsprechende Beherrschungssituation gegeben ist.
  • BGH, 30.09.1986 - KVR 8/85

    Mißbrauch der Freistellung eines Rationalisierungskartells vom Kartellverbot

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 37/98
    Nicht die Anzahl der Unternehmen sei das entscheidende Merkmal für die Abhängigkeit, sondern der beherrschende Einfluß (BGH-Urteile vom 4. März 1974 II ZR 89/72, BGHZ 62, 193, 196; vom 8. Mai 1979 KVR 1/78, BGHZ 74, 359, 366 f.; vom 16. Februar 1981 II ZR 168/79, BGHZ 80, 69, 73; vom 30. September 1986 KVR 8/85, BGHZ 99, 1, 3; vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 1970 1 ABR 3/70, BAGE 22, 390, 394).
  • BFH, 26.07.1983 - VIII R 28/79

    Im Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids darf nicht endgültig

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 37/98
    Das Klageverfahren muß deswegen vom FG gemäß § 74 FGO ausgesetzt werden, um den Ausgang eines Verfahrens über die vorgreifliche Feststellung abzuwarten (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juli 1983 VIII R 28/79, BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290; vom 9. Mai 1984 I R 25/81, BFHE 141, 252, BStBl II 1984, 726).
  • BFH, 27.01.1994 - IV R 137/91

    GbR - Betriebsaufspaltung - KG - Verlustabzug - Gewerbesteuer -

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 37/98
    Der oder die Unternehmer des Betriebs kann bzw. können den Verlust abziehen, den er oder sie früher in demselben Betrieb erzielt hat bzw. haben (z.B. BFH-Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 137/91, BFHE 173, 547, BStBl II 1994, 477).
  • BGH, 16.02.1981 - II ZR 168/79

    Süssen - Konzerneingangsschutz, Treuepflicht

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 37/98
    Nicht die Anzahl der Unternehmen sei das entscheidende Merkmal für die Abhängigkeit, sondern der beherrschende Einfluß (BGH-Urteile vom 4. März 1974 II ZR 89/72, BGHZ 62, 193, 196; vom 8. Mai 1979 KVR 1/78, BGHZ 74, 359, 366 f.; vom 16. Februar 1981 II ZR 168/79, BGHZ 80, 69, 73; vom 30. September 1986 KVR 8/85, BGHZ 99, 1, 3; vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 1970 1 ABR 3/70, BAGE 22, 390, 394).
  • BFH, 22.02.2006 - I B 145/05

    Gewerbesteuerliche Mehrmütterorganschaft verfassungsgemäß

    Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung gewerbesteuerlicher Erträge und Verluste aus den Jahren 1991 bis 1998 nach den Grundsätzen der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur sog. Mehrmütterorganschaft (Senatsurteile vom 9. Juni 1999 I R 43/97, BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695, und I R 37/98, BFH/NV 2000, 347).

    Die daraufhin geführten Einspruchsverfahren ließ das FA im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Verfahren I R 43/97 und I R 37/98 ruhen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung --AO 1977--).

    Nach Bekanntwerden der Senatsurteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 und in BFH/NV 2000, 347 beantragten die A-AG und die B-AG am 15. Januar 2001 unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung gemeinsam beim FA, die Einspruchsverfahren zu den gegen die GbR gerichteten Gewerbesteuermessbescheiden 1991 bis 1997 fortzuführen.

    Auf der Grundlage einer langjährigen Rechtsprechungspraxis galt für das Gewerbesteuerrecht bis zum Ergehen der Senatsurteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695, und in BFH/NV 2000, 347, dass ein Organverhältnis nur zu einem beherrschenden Unternehmen bestehen konnte, nicht jedoch zu einer Mehrzahl von beherrschenden Unternehmen.

    Damit sind die Rechtsfolgen, die sich rückwirkend aus § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG (a.F.) i.V.m. § 14 Abs. 2 KStG (a.F.) für die Streitjahre ergeben, nicht ungünstiger als diejenigen, von denen bei objektiver Betrachtung alle betroffenen Unternehmen bis zum Bekanntwerden der Rechtsprechungsänderung durch die Senatsurteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695, und in BFH/NV 2000, 347, bei ihren Dispositionen ausgehen mussten.

    Im Schrifttum wird vertreten, dass der Gesetzgeber die Vorschriften zur gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft nach Ergehen der Senatsurteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695, und in BFH/NV 2000, 347, nicht bzw. nicht ohne besondere Rechtfertigung hätte rückwirkend ändern dürfen (so Völker/Ardizzoni, NJW 2004, 2413, 2415, m.w.N.; vgl. allgemein auch Maurer in Isensee/Kirchhof, HStR III, § 60 Rn. 26).

    Zwar hat der beschließende Senat in seinen beiden Urteilen in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 und in BFH/NV 2000, 347 ausgeführt, dass die obligatorische Zwischenschaltung einer BGB-Gesellschaft als Organträgerin "gekünstelt" sei und der Einheit der Rechtsordnung zuwiderlaufe.

  • BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06

    Keine unzulässige Rückwirkung der § 36 Abs 2 GewStG, § 2 Abs 2 S 3 GewStG jeweils

    Im Jahr 1999 änderte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung und entschied (Urteile vom 9. Juni 1999 - I R 43/97 -, BFHE 189, S. 518, BStBl II 2000, S. 695 und - I R 37/98 - BFH/NV 2000, S. 347), dass die Beteiligungen der lediglich zur einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen seien.

    Damit hat der Gesetzgeber die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 1999 (- I R 43/97 -, BFHE 189, S. 518, BStBl II 2000, S. 695 und - I R 37/98 - BFH/NV 2000, S. 347) der gefestigten finanzgerichtlichen Rechtsprechung (Bundesfinanzhof, Urteile vom 25. Juni 1957 - I 22/55 U -, BFHE 66, 349, BStBl III 1958, S. 174; vom 8. Oktober 1986 - I R 65/85 -, BFH/NV 1988, S. 190 und vom 14. April 1993 - I R 128/90 -, BFHE 171, 223, BStBl II 1994, S. 124) und der einhelligen Praxis der Finanzverwaltung (Abschn. 52 Abs. 6 Körperschaftsteuerrichtlinien 1995 und Abschn. 14 Abs. 6 Gewerbesteuerrichtlinien 1998) und damit allgemeiner Rechtsanwendungspraxis auch auf Seiten der Steuerpflichtigen entsprach (vgl. Müller/Orth, DStR 2002, S. 1737; Krebs, BB 2001, S. 2029 ; Eversberg, StBJb 2000/2001, S. 311).

    Da es mittlerweile einhelliger Auffassung in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum entspreche, dass ein Unternehmen in einem Abhängigkeitsverhältnis nicht nur zu einer zwischen den Muttergesellschaften gebildeten Willensbildungs-BGB-Gesellschaft, sondern auch zu den Muttergesellschaften selbst stehen könne, "wäre es gekünstelt und liefe der Einheit der Rechtsordnung zuwider, wenn gleichwohl aus steuerrechtlicher Sicht die Zwischenschaltung einer BGB-Gesellschaft als Organträger zwingend verlangt würde" (Bundesfinanzhof, BFHE 189, 518 , BFH/NV 2000, S. 347 ).

    Der Bundesfinanzhof räumte in diesen Urteilen zugleich ein, dass den einschlägigen konzernrechtlichen und den konzernsteuerrechtlichen Regelungen insoweit unterschiedliche Zwecke zugrunde lagen und der Wortlaut der seinerzeit maßgeblichen Fassung des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG eher dafür sprach, die Eingliederung in nur "ein" Unternehmen für allein zulässig zu halten (Bundesfinanzhof, BFHE 189, 518 , BFH/NV 2000, S. 347 ).

    Es kann danach keine Rede davon sein, dass eine Änderung der Rechtsprechung zur Mehrmütterorganschaft im Gewerbesteuerrecht wegen geänderter Rahmenbedingungen unabweisbar und offensichtlich zu erwarten war, zumal sie auch im steuerrechtlichen Schrifttum nur von einzelnen Stimmen gefordert wurde (vgl. die Nachweise dazu in BFHE 189, 518 , BFH/NV 2000, S. 347 ).

    Diese Auffassung hatte selbst der Bundesfinanzhof anlässlich seiner Rechtsprechungsänderung nicht vertreten (vgl. BFHE 189, 518 , BFH/NV 2000, S. 347 ).

    Dies gilt erst recht mit Rücksicht auf die auch vom Bundesfinanzhof betonten unterschiedlichen Zwecke der einschlägigen konzernrechtlichen und konzernsteuerrechtlichen Regelungen zur Mehrmütterorganschaft (vgl. BFHE 189, 518 , BFH/NV 2000, S. 347 ).

  • BFH, 14.03.2006 - I R 1/04

    Berücksichtigung von Verlusten bei Beendigung einer gewerbesteuerlichen

    Der Senat vertrat hierbei in Abweichung von Abschn. 17 Abs. 6 GewStR 1984, Abschn. 14 Abs. 6 GewStR 1998 und unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 14. April 1993 I R 128/90, BFHE 171, 223, BStBl II 1994, 124) die Auffassung, dass bei einer sog. Mehrmütterorganschaft die Beteiligungen der lediglich zur einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen seien (sog. Lehre von der mehrfachen Abhängigkeit; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juni 1999 I R 37/98, BFH/NV 2000, 347).

    Mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 (BStBl I 2000, 1571) ordnete das Bundesministerium der Finanzen (BMF) an, dass die Grundsätze der zitierten Senatsurteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 und in BFH/NV 2000, 347 "bis auf weiteres nicht allgemein anzuwenden" seien.

    Auf der Grundlage einer langjährigen Rechtsprechungspraxis galt für das Gewerbesteuerrecht bis zum Ergehen der Senatsurteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695, und in BFH/NV 2000, 347, dass ein Organverhältnis nur zu einem beherrschenden Unternehmen bestehen konnte, nicht jedoch zu einer Mehrzahl von beherrschenden Unternehmen.

    Damit sind die Rechtsfolgen, die sich rückwirkend aus § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Abs. 2 KStG 1999 für das Streitjahr ergeben, nicht ungünstiger als diejenigen, von denen bei objektiver Betrachtung alle betroffenen Unternehmen bis zum Bekanntwerden der Rechtsprechungsänderung durch die Senatsurteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695, und in BFH/NV 2000, 347, bei ihren Dispositionen ausgehen mussten.

    Im Schrifttum wird vertreten, dass der Gesetzgeber die Vorschriften zur gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft nach Ergehen der Senatsurteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695, und in BFH/NV 2000, 347, nicht bzw. nicht ohne besondere Rechtfertigung hätte rückwirkend ändern dürfen (so Völker/Ardizzoni, NJW 2004, 2413, 2415, m.w.N.; vgl. allgemein auch Maurer, HStR III, § 60 Rn. 26).

    Dabei nimmt der Entwurf ausdrücklich und ohne jede Einschränkung Bezug auf die beiden Senatsurteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695, und in BFH/NV 2000, 347 (BTDrucks 14/6882, S. 41) und damit auf die dem Streitfall zugrunde liegende Konstellation einer beendeten Mehrmütterorganschaft.

    Zwar hat der erkennende Senat in seinen beiden Urteilen in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695, und BFH/NV 2000, 347, ausgeführt, dass die obligatorische Zwischenschaltung einer BGB-Gesellschaft als Organträgerin "gekünstelt" sei und der Einheit der Rechtsordnung zuwiderlaufe.

  • FG Düsseldorf, 27.11.2002 - 16 K 1189/01

    Mehrmütterorganschaft; Konsortium; Organträger;

    Die Beteiligten streiten allein darüber, ob und ggf. welche Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9.6.1999 (I R 37/98, nicht amtlich veröffentlicht) zu ziehen sind; es ging dort um die Gewerbesteuermeßbetragsfestsetzung der A AG.

    Hier entstand schutzwürdiges Vertrauen für die Klägerinnen frühestens mit dem für sie günstigen BFH-Urteil vom 9.6.1999 (I R 37/98) - mithin zu einem Zeitpunkt, als die Erhebungszeiträume für die Gewerbesteuermeßbetragsfestsetzungen 1991 - 1998 bereits abgelaufen waren.

    Zu schutzwürdigen Dispositionen konnte es für diese Erhebungszeiträume anläßlich des BFH-Urteils vom 9.6.1999 (I R 37/98) also nicht mehr kommen.

    Das war frühestens das BFH-Urteil vom 9.6.1999 (I R 37/98).

    Selbst wenn man daraus die Verfassungswidrigkeit des Art. 4 UntStFG zu § 36 Abs. 2 GewStG n.F. ableitete und damit möglicherweise die Grundsätze des BFH-Urteils vom 9.6.1999 (I R 37/98) heranziehen könnte, wäre sie nicht beschwert.

    Aus Sicht der Klägerinnen geht es allein um Hoffnungen - ursprünglich für 1990 um die Hoffnung, daß der BFH so entscheiden werde, wie dann auch später mit Urteil vom 9.6.1999 (I R 37/98) geschehen; sodann um die Hoffnung, daß der Gesetzgeber die Rechtslage für 1991 ff. nicht ändern werde.

    Das BFH-Urteil vom 9.6.1999 (I R 37/98) ist rechtsverbindlich nur zwischen der Klägerin A AG und dem Finanzamt - und das für 1990.

    Auch aus dem Prinzip der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG folgt nicht, daß das lediglich den Erhebungszeitraum 1990 betreffende BFH-Urteil vom 9.6.1999 (I R 37/98) zwischen den dortigen Beteiligten auch auf andere Erhebungszeiträume folgerichtig umzusetzen ist - ebensowenig, daß es auf andere Beteiligte anzuwenden ist.

    Gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht deshalb verstoßen, daß andere für die Erhebungszeiträume 1991 - 1998 etwa durch die Übernahme der Grundsätze des BFH-Urteils vom 9.6.1999 (I R 37/98) letztlich besser gestellt wurden als die Klägerinnen.

  • BFH, 19.04.2007 - IV R 4/06

    BFH ruft BVerfG an: Rückwirkende Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen

    Auf der Grundlage der langjährigen Rechtsprechung des BFH galt bis zum Ergehen der BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 I R 43/97 (BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695) und I R 37/98 (BFH/NV 2000, 347), dass ein Organverhältnis nur zu einem beherrschenden Unternehmen bestehen konnte, nicht jedoch zu einer Mehrzahl von beherrschenden Unternehmen.

    Damit sind die Rechtsfolgen, die sich rückwirkend aus § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG i.d.F des UntStFG ergeben, nicht ungünstiger als diejenigen, von denen bei objektiver Betrachtung alle betroffenen Unternehmen bis zum Bekanntwerden der Rechtsprechungsänderung durch die BFH-Urteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 und in BFH/NV 2000, 347 bei ihren Dispositionen ausgehen mussten.

  • BFH, 03.08.2005 - I R 74/02

    Untätigkeitsklage; Untätigkeitseinspruch

    Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) auf der Grundlage der mit Senatsurteilen vom 9. Juni 1999 I R 43/97 (BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695) und I R 37/98 (BFH/NV 2000, 347) erfolgten Rechtsprechungsänderung zur sog. Mehrmütterorganschaft für die Streitjahre 1990 bis 1999 gesonderte und einheitliche Feststellungen der Gewerbeerträge und -verluste sowie für die Stichtage 1. Januar 1990 bis 1. Januar 1997 des Gewerbekapitals der X-GmbH --der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1-- durchzuführen und der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer AG, ihrem Gesellschaftsanteil entsprechende Anteile zuzurechnen hat.

    Diese Behandlung der Mehrmütterorganschaft durch das FA entsprach auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor Ergehen der Senatsurteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 und in BFH/NV 2000, 347.

    Mit Erlass vom 4. Dezember 2000 (BStBl I 2000, 1571) ordnete das Bundesministerium der Finanzen (BMF) an, dass die Grundsätze der zitierten Senatsurteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 und in BFH/NV 2000, 347 "bis auf weiteres nicht allgemein anzuwenden sind.

    hilfsweise, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Gültigkeit der Art. 2 Nr. 6 (zu § 14 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes), Art. 4 Nr. 1 (zu § 2 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--) und Art. 4 Nr. 5 (zu § 36 Abs. 2 GewStG) des im Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858) enthaltenen Nichtanwendungsgesetzes betreffend die Rechtsprechungsänderung des BFH in den Urteilen in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 und in BFH/NV 2000, 347 zur gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft einzuholen,.

  • BFH, 19.04.2007 - IV R 59/05

    Rückwirkende Kürzung der gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzugs bei Ausscheiden

    Auf der Grundlage der langjährigen Rechtsprechung des BFH galt bis zum Ergehen der BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 I R 43/97 (BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695) und I R 37/98 (BFH/NV 2000, 347), dass ein Organverhältnis nur zu einem beherrschenden Unternehmen bestehen konnte, nicht jedoch zu einer Mehrzahl von beherrschenden Unternehmen.

    Damit sind die Rechtsfolgen, die sich rückwirkend aus § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG i.d.F des UntStFG ergeben, nicht ungünstiger als diejenigen, von denen bei objektiver Betrachtung alle betroffenen Unternehmen bis zum Bekanntwerden der Rechtsprechungsänderung durch die BFH-Urteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 und in BFH/NV 2000, 347 bei ihren Dispositionen ausgehen mussten.

  • BFH, 13.05.2013 - I R 39/11

    Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer

    Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt; soweit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Fällen einer Mehrmütterorganschaft (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1999 I R 43/97, BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695; I R 37/98, BFH/NV 2000, 347) etwas anderes entnommen werden kann, hält er hieran nicht fest.
  • FG Köln, 21.11.2001 - 6 K 1134/01

    Beteiligungszurechnung bei Mehrmütterorganschaft; Verweigerung einer Vertagung;

    Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte auf der Grundlage der mit zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juni 1999 (I R 43/97, BStBl II 2000, 695 und I R 37/98, BFH/NV 2000, 347) erfolgten Rechtsprechungsänderung des BFH zur Mehrmütterorganschaft für die Erhebungsjahre 1990 - 1999 gesonderte und einheitliche Feststellungen der Gewerbeerträge bzw. -verluste und des Gewerbekapitals der EC durchzuführen und der Klägerin ihrem Gesellschaftsanteil entsprechende Anteile zuzurechnen hat.

    Mit Erlaß vom 4. Dezember 2000 IV A 2 - S 2770 - 3/00 (BStBl I 2000, 1571) ordnete das Bundesministerium der Finanzen an, daß die Grundsätze der beiden BFH-Urteile I R 43/97 und I R 37/98 "bis auf weiteres nicht allgemein anzuwenden" sind.

    Nach der neuen BFH-Rechtsprechung in BStBl II 2000, 695 und BFH/NV 2000, 347, welcher der Senat sich anschließt, sind bei einer sog. Mehrmütterorganschaft die Beteiligungen der lediglich zur einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen.

  • BFH, 27.11.2008 - IV R 72/06

    Gewerbesteuerrechtlicher Verlustabzug bei Mehrmütterorganschaft

    Anlass der Gesetzesänderung war die Änderung der Rechtsprechung durch die BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 I R 43/97 (BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695) und I R 37/98 (BFH/NV 2000, 347).

    Demgegenüber hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Abs. 2 KStG 1999 die vor den BFH-Urteilen in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 und in BFH/NV 2000, 347 bestehende Rechtspraxis aufgegriffen und festgeschrieben.

  • FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 3815/01

    Verfahren

  • FG München, 19.11.2003 - 7 K 3723/03

    Abzugsfähigkeit von auf den verbleibenden Gesellschafter einer

  • BFH, 09.07.2007 - I R 60/04

    Untätigkeitsklage; Erledigung von Untätigkeitseinspruch und Untätigkeitsklage

  • FG Hamburg, 01.04.2003 - IV 191/00

    Stromsteuergesetz: Begünstigung des produzierenden Gewerbes:

  • FG Hessen, 08.03.2017 - 8 K 817/12

    § 14 Abs.2 S.1 KStG, GewStG jeweils i.d.F. UntStFG § 2 Abs.2 S.3, § 36 Abs.2 S.3,

  • FG Thüringen, 16.08.2005 - I 595/02

    Aussetzung der Vollziehung: Abzug von Gewerbeverlusten bei

  • FG Köln, 04.12.2002 - 10 K 1072/93

    Anteile an der Organgesellschaft als Sonderbetriebsvermögen II einer anderen MU

  • BFH, 15.07.2008 - I B 26/08

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei von der Rechtsprechung bereits geklärten

  • FG Hessen, 08.03.2017 - 8 K 442/17

    § 14 Abs.2 S.1 KStG, GewStG jeweils i.d.F. UntStFG § 2 Abs.2 S.3, § 36 Abs.2 S.3,

  • FG Berlin, 29.03.2004 - 8 B 8204/03

    Berücksichtigung anteiliger negativer Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb;

  • FG Köln, 04.12.2002 - 10 K 1072/01

    Entstehung von Gewinn bei der Übertragung von Anteilen an einer GmbH in das

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